Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe

Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).

Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa und ) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.

Grundsätzlich galt (BGH, I ZB 43/11) dass nur eine verwirkt ist, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit dem Verbot zuwider gehandelt hat:

Entsprechendes gilt, wenn auch das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist und sein schuldhaftes Verhalten, das Gegenstand des Ordnungsmittelverfah- rens ist, der juristischen Person nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt durch ihre Organe. Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person und ihre Organe nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Da- gegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ord- nungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen.

Nun ist mit ständiger BGH-Rechtsprechung häufig bei der Abgabe einer z.B. neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer verpflichtet (zur Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH hier bei uns), was aber zunehmend von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird nachdem die aufgegeben wurde (KG, 5 U 30/12). Die Frage war bisher, ob bei Verstoss gegen die Unterlassungserklärung sowohl Organ als auch juristische Person eine Vertragsstrafe, ggfs. Gesamtschuldnerisch, verwirkt hätten. Wenn man obige BGH-Rechtsprechung überträgt, dann wird am Ende nur die juristische Person in Anspruch genommen – allerdings ging es hier nicht um Unterlassungserklärungen. Gleichwohl ersetzen Unterlassungserklärungen am Ende die gerichtlichen Titel, um die es beim BGH ging. Und genau dies hat nun auch das OLG Köln (6 U 106/12) so gesehen

„In der Regel wird eine die juristische Person und ihren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertrags­stra­fe­ver­spre­chen deshalb dahin auszulegen sein, dass bei einem von dem Organ verschul­deten Verstoß, den sich die juristische Person nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, nur eine Vertragsstrafe anfällt. Insoweit mag angesichts der fehlenden Drohung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft zwar viel dafür sprechen, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen […] Zu einer faktischen Verdoppelung der vertraglich übernommenen Sanktion […] besteht jedoch kein Anlass […]“

Dies hat der Bundesgerichtshof (I ZR 210/12) nunmehr bestätigt:

In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Or- gan als Gesamtschuldner haften

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.