Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des Gesellschaftsvermögens selbst in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter des Gesellschafters angewiesen wurde. Dies gilt zumindest, wenn für ihn erkennbar war, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.WeiterlesenHaftung: GmbH-Geschäftsführer haftet auch bei Weisung durch Vertreter des Gesellschafters
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Vorstandshaftung und Unternehmensstrafrecht
Rechtsanwalt für Vorstandshaftung, Unternehmensstrafrecht und Haftung des Geschäftsführers – die Vorstandshaftung im Wirtschaftsstrafrecht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern für strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begangen werden. Vorstände können für Straftaten wie Korruption oder Betrug haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder an der Tat beteiligt waren.
Rechtsanwalt Ferner zur Haftung von Vorstand und Geschäftsführer-Haftung: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts und befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit begangen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA ist die Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland nicht explizit im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Vorstände haben dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Compliance-Maßnahmen strafbares Verhalten im Unternehmen verhindert und aufgedeckt wird. Ansonsten steht eine strafbare Untreue im Raum!
In Fällen der Vorstandshaftung oder des Unternehmensstrafrechts können auf Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wie in unserer Kanzlei helfen, indem sie die Verteidigung des Vorstands oder des Unternehmens übernehmen und die richtigen Schritte zur Verteidigung einleiten.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir sind bundesweit tätig, spezialisiert auf Strafverteidigung & Technologie-/IT-Recht – ergänzt um Arbeitsrecht.
- Erreichbarkeit: bitte per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de, telefonisch nur bei Strafverteidigungen unter 02404 92100; Termine nur nach Vereinbarung
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646
- Kontaktzeiten: Mo bis Do 06:30 – 18:00 + Fr & Sa 06:30 – 10:00
- Vertrauliche Kommunikation: Besprechungen vor Ort im Büro; Mails mit S/MIME & GPG/PGP; Zoom-Videokonferenzen sowie Threema
- Warum wir: Einerseits spezialisiert, andererseits die persönliche Betreuung, die man erwartet: Kein Verstecken hinter dem Sekretariat und keine Fantasiegebühren – dazu echte Erreichbarkeit eines Anwalts, der in einer Sprache spricht, die Sie verstehen
- Unsere Kosten sind transparent, werden nachvollziehbar erklärt und sind auf Raten möglich. Keine kostenlose Erstberatung.
Ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender neuer Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die Klage gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend…WeiterlesenAltschulden: Neuer GbR-Gesellschafter haftet für alte Verbindlichkeiten
Macht ein Gesellschafter einer in Gründung befindlichen GmbH beim Abschluss eines Mietvertrags nicht deutlich, dass er den Vertrag für die Gesellschaft abschließen will, wird er selbst Partei des Mietvertrags und haftet persönlich für die Zahlung der Mieten.WeiterlesenMietvertrag: Persönliche Haftung des Gesellschafters bei nicht erkennbarem Vertretungswillen
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich für Schäden, die er verursacht hat. Will er dieser Haftung entgehen, muss er selbst den Nachweis führen, dass er sich pflichtgemäß verhalten hat.WeiterlesenSchadenersatz: Geschäftsführer haftet Gesellschaft gegenüber für verschuldete Schäden
Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.WeiterlesenAnlagebetrug: Geschäftsführer kann persönlich in Haftung genommen werden
Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.WeiterlesenBeitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar
Nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist der „Unternehmer“ für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Das Gesetz bestimmt denjenigen als Unternehmer, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht“. Ist das Unternehmen eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, so ist diese als solche nicht handlungsfähig. Die…WeiterlesenHaftung: Strafbarkeit des Gesellschafters bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich…WeiterlesenGeschäftsführerhaftung: Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Geschäftsführereignung: Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten, etc.) rechtskräftig verurteilt wird.WeiterlesenAmtsunfähigkeit des Gmbh-Geschäftsführers bei Teilnahme an bestimmten Straftaten
Geschäftsführer haftet auch, wenn er seine Pflichten nicht kennt: Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.WeiterlesenGeschäftsführer haftet auch bei unbekannten Pflichten
A1-Bescheinigung: Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins EU-Ausland antreten, sollten Sie eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen. Damit weisen Sie gegenüber den ausländischen Zollbeamten nach, dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Besonders streng wird das Vorliegen der Bescheinigung nach Recherchen von PBP derzeit in Frankreich, Österreich und der Schweiz geprüft. Strafen (= Bußgelder)…WeiterlesenA1-Bescheinigung bei Dienstreise ins EU-ausland
Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltene und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äussern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen…WeiterlesenStrohmann-Geschäftsführer
Eine Gesellschaft muss sich das wettbewerbswidrige Handeln ihres Geschäftsführers entsprechend §31 BGB zurechnen lassen. Denn wenn ein Organ i.S.d. § 31 BGB einen Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangen hat, so ist die dahinterstehende Organisation dafür verantwortlich, ohne dass die Möglichkeit einer Entlastung besteht. Die Haftung gilt insoweit nicht nur für den eingetragenen…WeiterlesenZurechnung des wettbewerbswidrigen Handeln eines Geschäftsführers
Von Gesellschaften aller Rechtsformen werden Schadensersatzansprüche gegen ihre Organe geltend gemacht. Im Genossenschaftsrecht wie auch im Recht der Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft dabei lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstands zu einem Schaden geführt haben. Dann ist es Sache des Vorstandsmitglieds, sich zu entlasten.WeiterlesenHaftung von Vorständen einer Wohnungsbaugenossenschaft
Der Bundesgerichtshof (5 StR 134/15, „HSH Nordbank“) hat ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn die in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten werden – und damit eine Hauptpflicht gegenüber der zu betreuenden Gesellschaft verletzt wird – eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vorliegt, die (gleichsam „automatisch“) so schwer wiegt, dass sie zugleich…WeiterlesenUntreue bei Pflichtenverstoß der Geschäftsleitung