Der Vorstand unterliegt den in den §§ 76, 82, 93 AktG geregelten gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Gemäß § 93 Abs. 1 AktG hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; gemäß § 82 Abs. 2 AktG unterliegt er gegenüber der Gesellschaft den Beschränkungen, die sich aus der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung ergeben.
Vorstandshaftung im Blog

In unserem Blog bieten wir eine Vielzahl von Beiträgen rund um Cybersicherheit und Vorstandshaftung und wir sind als Strafverteidiger sowie Beratend tätig im Bereich der Managerhaftung:
- Managerhaftung bei Digitalisierung und Compliance
- Haftung der Geschäftsführung bei IT-Sicherheitslücken
- Haftung des CISO
- Vorstandshaftung aktuell (2025)
- Wissentliche Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung
- Mikromanagement als Problem begreifen
- Haftung des Aufsichtsrats
- Post-Quantum-Kryptographie als Management-Aufgabe
- Wirtschaftsspionage und Management-Aufgabe
- Strafbare Untreue bei Verletzung von Vorstandspflicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 571/04) ist dem Vorstand bei seinen Entscheidungen in Erfüllung der vorgenannten Pflichten ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die – weit zu ziehenden – äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber der zu betreuenden Gesellschaft verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so schwer wiegt, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB begründet, wie der BGH bereits früher entschieden hat.
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