Untreue durch Pflichtverletzung des Vorstands

Der Vorstand unterliegt den in den §§ 76, 82, 93 AktG geregelten gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Gemäß § 93 Abs. 1 AktG hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; gemäß § 82 Abs. 2 AktG unterliegt er gegenüber der Gesellschaft den Beschränkungen, die sich aus der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung ergeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 571/04) ist dem Vorstand bei seinen Entscheidungen in Erfüllung der vorgenannten Pflichten ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die – weit zu ziehenden – äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber der zu betreuenden Gesellschaft verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so schwer wiegt, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB begründet, wie der BGH bereits früher entschieden hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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