Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren:

  1. Anwendbarkeit des § 31 BGB: Das Gericht stellt klar, dass § 31 BGB auch auf faktische Geschäftsführer anwendbar ist. Ein ist jemand, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich und faktisch lenkt, auch wenn er nicht formal als Geschäftsführer bestellt ist. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet werden kann.
  2. Organhaftung: Die Entscheidung betont die Haftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe, einschließlich faktischer Geschäftsführer. Wenn solche Personen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (z. B. durch ) handeln, haftet die Gesellschaft für den daraus resultierenden Schaden. Dies wird durch § 826 BGB gestützt, der eine Schadensersatzpflicht für sittenwidriges Verhalten vorsieht.
  3. Konkretisierung im Fall: Im spezifischen Fall hatte der faktische Geschäftsführer (wohl?) ein aufgebaut und falsche Angaben über Investitionsprojekte gemacht, um Investoren zu täuschen. Das Gericht entschied, dass sowohl der faktische Geschäftsführer persönlich als auch die Gesellschaft für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.

Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für Gesellschaften aufzeigen, insbesondere im Bereich der unerlaubten Handlungen.

Faktisches Organmitglied

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts die Vorschrift des § 31 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm haften der „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.

Es ist insoweit anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die so genannten Repräsentanten fallen können. Dabei handelt es sich um alle Personen, denen nach der allgemeinen Regelung und Handhabung wichtige, dem Wesen der juristischen Person entsprechende Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, die juristische Person also in dieser Weise vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die sog. faktischen Geschäftsführer:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).

Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1).

Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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