Schlagwort: Smart Meter

Ein Smart Meter ist ein intelligenter Zähler, der den Stromverbrauch erfasst und über eine digitale Schnittstelle mit dem Energieversorgungsunternehmen kommuniziert. Der Einsatz von Smart Metern soll eine effizientere Energieversorgung und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs ermöglichen.

Im Zusammenhang mit Smart Metern besteht ein vielfältiger IT-rechtlicher Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Standards.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen und Softwareentwickler im Zusammenhang mit Smart Metern rechtlich beraten und unterstützen, um sicherzustellen, dass die Systeme den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und mögliche Haftungsrisiken minimiert werden. Er kann beispielsweise bei der Überprüfung von Datenschutz- und Sicherheitsstandards helfen und Unternehmen bei der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und Standards unterstützen.

  • Smart Meter-Gesetz final beschlossen: Flächendeckender Einsatz intelligenter Stromzähler kommt

    Smart Meter-Gesetz final beschlossen: Flächendeckender Einsatz intelligenter Stromzähler kommt

    Bis 2032 sollen Smart Meter weitgehend Standard sein und althergebrachte Stromzähler ersetzen: Der Bundesrat hat am heutigen 12.5.23 das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) initiierte Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende final gebilligt. Zuvor hatte bereits der Bundestag die Gesetzesnovelle am 20.04.2023 beschlossen.

    Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler, sogenannter Smart Meter, deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen die Smart Meter flächendeckend in Haushalten und Unternehmen zum Einsatz kommen. Sie schaffen über die digitale Steuerung der Stromversorgung nicht nur die Grundlage, die für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung notwendig ist. Vielmehr ermöglichen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Stromverbrauch. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für den beschleunigten Einbau der intelligenten Messsysteme und treibt die Digitalisierung bei der Energieversorgung voran. Sie greift auch Kritikpunkte des Bundesrates auf, die dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angebracht hatte.

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  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • Intelligente Stromzähler vorläufig ausgebremst

    Smart Metering: Das Oberverwaltungsgericht Münster (21 B 1162/20) hat die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt.

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