Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.
Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.