In einem bemerkenswerten Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 2 ORs 370 SRs 552/24) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen kommunalen Mandatsträger vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen und zugleich eine markante Wegmarke für den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit gesetzt. Im Zentrum des Falls stand eine ironisch zugespitzte Äußerung im Rahmen einer Gemeinderatssitzung während der Corona-Pandemie, mit der der Angeklagte unterstellte, ein politischer Kontrahent habe ihn mit dem Virus angesteckt. Der Sachverhalt wirft exemplarisch die Frage auf, inwieweit Meinungsäußerungen mit tatsächlichem Bezug, aber satirischer Zuspitzung, unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – insbesondere dann, wenn sie öffentlich geäußert und gegen Personen des politischen Lebens gerichtet sind.
(mehr …)Schlagwort: Tatsachenbehauptung
Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man in der Rechtssprache eine Aussage, die objektiv nachprüfbar und damit beweisbar ist. Es handelt sich um konkrete Angaben oder Umstände, die wahr oder unwahr sein können.
Tatsachenbehauptungen sind von Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Bewertung oder Beurteilung, deren Wahrheitsgehalt nicht objektiv überprüft werden kann. Sie bringt die persönliche Auffassung oder das persönliche Empfinden des sich Äußernden zum Ausdruck.
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz und dem Medienrecht von großer rechtlicher Bedeutung. Während Meinungsäußerungen grundsätzlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind, können unwahre Tatsachenbehauptungen zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen und rechtliche Konsequenzen, etwa in Form von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen, nach sich ziehen.
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OLG Köln zur rechtlichen Grenze journalistischer Kritik bei Vorwürfen manipulativer Meinungsforschung
In einer wegweisenden Entscheidung vom 20. Februar 2025 (Az. 15 U 231/24) hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass Medienberichte, die ein Meinungsforschungsinstitut wegen angeblich fragwürdiger Methodik kritisieren und mit dem Begriff „Fake News“ sowie dem Vorwurf der „Manipulation“ arbeiten, nicht zwangsläufig das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens verletzen. Die Entscheidung stellt einen juristischen Leitfaden für die Abgrenzung zwischen unzulässiger Tatsachenbehauptung und zulässiger Wertung dar – gerade im Kontext gesellschaftlich relevanter Debatten um Vertrauen in Daten, Umfragen und Medienrealitäten.
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Meinungsfreiheit bei politischer Polemik
Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 206 StRR 433/24) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine gleichermaßen präzise wie wegweisende Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit getroffen.
Im Zentrum stand die Frage, ob die Bezeichnung führender Regierungsmitglieder auf einem Demonstrationsplakat als „Volksschädling“ oder die Verwendung der Formulierung „10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt – oder aber als polemische Kritik unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG steht. Das Gericht hat dabei nicht nur die Voraussetzungen der Beleidigung (§ 185 StGB), sondern auch die Anforderungen an die neue Fassung des § 188 Abs. 1 StGB (beleidigende Äußerungen gegenüber Personen des politischen Lebens) rechtsdogmatisch und grundrechtlich sorgfältig analysiert.
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Auskunftspflicht von E-Mail-Dienstleistern bei anonymen Online-Bewertungen
In einer grundlegenden Entscheidung vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) hat das Landgericht München I über die Frage entschieden, ob ein Anbieter von E-Mail-Diensten dazu verpflichtet ist, Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern zu erteilen, deren E-Mail-Adressen mit anonymen, möglicherweise rechtsverletzenden Online-Bewertungen in Verbindung stehen.
Der Beschluss behandelt nicht nur die dogmatische Reichweite des neuen § 21 TDDDG, sondern stellt auch klar, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, ob die inkriminierte Äußerung über den Dienst des Auskunftspflichtigen selbst verbreitet wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der datenschutz- und meinungsrechtlich heikle Anspruch auf Entanonymisierung bei digitalen Kettenbeziehungen greift – und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff in die Sphäre der Nutzer gerechtfertigt ist.
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Grenzen journalistischer Bewertung
Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 27 O 36/25 eV) eine medienrechtlich relevante Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Bezeichnung einer politischen Rede als „nicht mit Fakten unterlegt“ eine zulässige Meinungsäußerung oder eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellt.
Der Antragsteller, ein hochrangiges Mitglied einer politischen Partei, wollte eine einstweilige Verfügung gegen eine Berichterstattung erwirken, die eine Aussage aus seiner Rede auf einem Bundesparteitag als unbelegt darstellte. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um eine Meinungsäußerung handle, die vom grundrechtlichen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei.
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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung über Clankriminalität
Unwahre Tatsachenbehauptungen und ihre Grenzen: Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 27 O 74/24) eine zentrale Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen Medien über mutmaßliche Clanmitglieder berichten dürfen. Im Mittelpunkt stand die Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen.
Konkret ging es um die Frage, ob eine Zeitung behaupten darf, der Kläger sei ein Verwandter einer Person, die zuvor strafrechtlich angeklagt, aber freigesprochen worden war. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass es sich bei der veröffentlichten Aussage um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, für die die Beklagte keine ausreichenden Beweise erbringen konnte. Damit bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers und untersagte der Zeitung, die fragliche Äußerung weiter zu verbreiten.
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LG Berlin: Bezeichnung als „unseriöser Märchenonkel“ als zulässige Meinungsäußerung
Das Landgericht Berlin (Zivilkammer 27) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bezeichnung eines Journalisten als „unseriöser Märchenonkel“ eine unzulässige Schmähkritik oder eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten auf – ein Thema, das insbesondere für die Presse- und Medienbranche von großer Bedeutung ist.
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Meinungsfreiheit in Deutschland
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Sie gewährleistet jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Gleichzeitig umfasst sie die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Doch dieses Grundrecht ist nicht absolut – es findet seine Grenzen in allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz und dem Schutz der persönlichen Ehre. Die Balance zwischen Freiheit und Schutz ist essenziell für das gesellschaftliche Miteinander und den Rechtsstaat.
Gerade nach der erschreckenden bis in Teilen peinlichen Rede des US-amerikanischen Vizepräsidenten JD Vance in München im jahr 2025 möchte ich als Jurist hier interessierten ausländischen Lesern erklären, was es mit der Meinungsfreiheit in Deutschland auf sich hat.
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Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil
Die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, spielt in der medienrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine zentrale Rolle. Besonders relevant wird diese Abgrenzung im Kontext der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2024 (VI ZR 230/23) wichtige Maßstäbe zur Beurteilung dieser Frage gesetzt. Im Kern ging es um die Unterlassungsklage eines Journalisten gegen einen Blogger, der ihn öffentlich als „Nachrichtenfälscher“ und „Produzenten von Fake News“ bezeichnet hatte.
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Zulässigkeit der Bezeichnung von Presseartikeln als „computergeneriert“
Die Digitalisierung hat auch den Journalismus grundlegend verändert, wobei Künstliche Intelligenz (KI) natürlich eine zunehmende Rolle bei der Erstellung von Artikeln spielt. Schon jetzt werden wahrscheinlich sowohl einfache Meldungen als auch komplexere Berichte zumindest in Teilen durch Algorithmen generiert (etwa als Arbeitsbasis). Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf – etwa dann, wenn darum gestritten wird, wie dies in die Öffentlichkeit getragen werden darf. Beim LG Berlin ging es wohl nun erstmals überhaupt um genau diese Frage.
Mit seinem Beschluss vom 17. Januar 2025 (Az. 27 O 4/25 eV) hat das Landgericht (LG) Berlin II in einem einstweiligen Verfügungsverfahren klargestellt, dass die Bezeichnung von Presseartikeln als „computergeneriert“ unter bestimmten Umständen zulässig ist. Der Antrag eines Medienhauses, das sich gegen eine solche Bezeichnung gewehrt hatte, wurde abgewiesen.
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OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen
Mal wieder gibt es eine bemerkenswerte Entscheidung zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen auf Bewertungsportalen: Im Kern ging es um die Frage, ob der Betreiber eines solchen Portals eine negative Bewertung entfernen muss, wenn der betroffene Arbeitgeber bestreitet, dass die bewertende Person tatsächlich bei ihm beschäftigt war.
Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 744/24) stellte klar, dass Arbeitgeber eine Löschung verlangen können, wenn keine belastbaren Hinweise darauf vorliegen, dass die Bewertung auf einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis beruht. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine vollständige Offenlegung der Identität des Rezensenten regelmäßig nicht verlangt werden kann.
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OLG Bremen: Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts für Pressevertreter
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat mit Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 2 W 46/24) eine beachtenswerte Entscheidung zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts von Pressevertretern getroffen. Dabei ging es um die Frage, ob eine Journalistin sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen kann, wenn sie die Identität und Inhalte der Kommunikation mit ihren Informanten bereits offengelegt hat. Das Gericht verneinte dies und verwies dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Persönlichkeitsrecht und Satire: Das LG München I im Fall eines ehemaligen BSI-Präsidenten
Das Urteil des LG München I (Az.: 26 O 12612/23) vom 19. Dezember 2024 befasst sich mit der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit im Kontext satirischer Berichterstattung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Kläger, ein ehemaliger Präsident des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), klagte gegen eine Rundfunkanstalt wegen ehrverletzender Aussagen und unwahrer Tatsachenbehauptungen, die in einer Fernsehsendung getätigt wurden. Dabei hob das Gericht hervor, unter welchen Umständen Persönlichkeitsrechte Vorrang vor der Meinungs- und Satirefreiheit haben.
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Gleiche Aufmachung bei Gegendarstellungen
Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 10 W 38/24) setzt sich mit den Anforderungen an Gegendarstellungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag (MStV) auseinander. Die Frage, wie eine Gegendarstellung gestaltet sein muss, um der ursprünglichen Tatsachenbehauptung gleichwertig zu begegnen, ist für die Meinungs- und Medienfreiheit von erheblicher Bedeutung. Der Fall berührt zentrale rechtliche und praktische Aspekte des Presserechts und der Medienregulierung.
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