Äusserung „Gefälscht“ im Rahmen von eBay-Bewertung ist Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Bonn (1 O 360/09 ) stellt fest:

Bei der Äußerung „Gefälscht!“ im Rahmen einer -Bewertung, die nach dem Kauf eines Bekleidungsgegenstands abgegeben wird, handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine , deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann.

Hintergrund: Nach diversen Streitereien hatte der Käufer den Verkäufer (ein Unternehmen) bewertet mit dem Satz

„Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“

Als das Unternehmen sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage gewendet hat, brachte die beklagte Partei vor, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handeln würde.

Sie vertritt die Auffassung, mit dem Wort „Gefälscht!“ habe sie lediglich ein Werturteil abgegeben und keineswegs den Vorwurf der Markenpiraterie erhoben. Denn das Wort „Gefälscht!“ könne sich durchaus auch auf einzelne Angaben in der Produktbeschreibung beziehen, wie Größe, Farbe, Zustand, Textilpflege oder Material des Produkts sowie Übereinstimmung mit dem .

Dem mochte das Landgericht Bonn nicht folgen:

Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie“, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost“, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Rundfunk und Fernsehen durchaus geläufig.

Fernliegend ist dagegen die Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort „Gefälscht!“ könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts wie etwa Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto beziehen.

Der Anfang dieses Absatzes ist dabei verwirrend: In der Tat dürfte der objektive Betrachter bei einer solchen Äußerung immer eine „Markenfälschung“ vermuten – und keine Abweichung zwischen zugesicherten Angaben und tatsächlich vorhandenen Merkmalen. Ob, wie hier hervorgehoben, daneben noch gesondert mit Markenprodukten namhafter Hersteller Handel getrieben wird, dürfte keine Rolle mehr spielen – auch wer unbekannte Hersteller vertreibt, wird beim Vorwurf „Gefälscht!“ dem Verdacht ausgesetzt, dass etwas anderes drinsteckt als außen drauf versprochen wird.

Interessant ist am Rande die Thematik der Wiederholungsgefahr: So kann man bei eBay nach einer Auktion nur eine Bewertung abgeben, keinesfalls dürfte sich der Verkäufer der Gefahr ausgesetzt sehen, erneut einer solchen Äußerung durch diesen Kunden zu begegnen. Mit dieser Begründung hatte schon das Landgericht Bad Kreuznach (2 O 290/06) eine Wiederholungsgefahr verneint. Das Landgericht Bonn stellt sich hier entgegen und verweist auf die Möglichkeit, dass solche Äußerungen z.B. in Internetforen wiederholt werden können und bejaht damit die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt natürlich die vom LG ebenfalls erkannte Möglichkeit, zumindest für die Dauer von 60 tagen noch einen „Ergänzungskommentar“ hinzuzufügen. Im Ergebnis war damit die Wiederholungsgefahr zu bejahen.

Erlassen wurde eine bei einem Streitwert von 10.000 Euro, was in einer Gesamtbetrachtung zu empfindlichen Kosten bei der beklagten Partei führen wird. Der Rat angesichts dieses Urteils ist, wie so oft, recht einfach: Nachdenken, bevor man etwas schreibt. Und eBay-Bewertungen am besten mit einigen Tagen Abstand zum Vorfall erstellen, damit man nicht von seinen Emotionen mitgerissen wird. Wer seinem Vertragspartner den Verkauf gefälschter Ware vorwirft, der muss sich im Klaren sein, dass so etwas eine Tatsachenbehauptung darstellt – wem das im Moment des Ärgers nicht klar ist, dem wird es sicherlich nach ein paar Tagen einleuchten, wenn man sich beruhigt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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