Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Schleichwerbung

Rechtsanwalt für Schleichwerbung: Schleichwerbung bezeichnet Werbepraktiken, bei denen kommerzielle Inhalte in redaktionelle Kontexte eingebettet werden, ohne dass der werbliche Charakter für den Zuschauer klar erkennbar ist. Dies kann beispielsweise in Form von Produktplatzierungen in Filmen, Fernsehsendungen oder auf Social-Media-Plattformen geschehen. Rechtlich problematisch ist Schleichwerbung, weil sie gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt verstößt und die Unabhängigkeit und Objektivität von Medieninhalten in Frage stellt.

In vielen Ländern, so auch in Deutschland, ist Schleichwerbung gesetzlich verboten oder zumindest stark reglementiert. Rechtlich klar geregelt ist, dass alle Formen kommerzieller Kommunikation eindeutig als solche zu kennzeichnen sind. Darüber hinaus besteht das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Verstöße gegen diese Vorschriften können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, u.a. Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Darüber hinaus kann Schleichwerbung das Vertrauen der Verbraucher in Medien und Marken untergraben, was sich langfristig negativ auf das Geschäft auswirken kann.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Influencer in der Krise

    Influencer in der Krise

    In den letzten Jahren haben Influencer die Art und Weise, wie wir Werbung wahrnehmen und konsumieren, revolutioniert. Sie sind zu prägenden Gesichtern der Netzkultur geworden und haben eine neue Ära des Marketings eingeläutet.

    Doch trotz ihres Erfolgs und ihrer omnipräsenten Sichtbarkeit kämpfen viele Influencer mit einem schlechten Ruf und einer wachsenden gesellschaftlichen Ablehnung. Eine neue Studie von Claudia Gerhards, Professorin für Kommunikation und Multimedia an der Hochschule Düsseldorf, wirft ein Licht auf die Strategien, die Influencer entwickeln, um mit dieser Ablehnung umzugehen, und zeigt, wie tief die Krise wirklich ist.

    (mehr …)
  • Negative Bewertung im Internet

    Negative Bewertung im Internet: Sie sind längst allgegenwärtig, auch wir hier sind davon betroffen und wenn man ehrlich ist, irgendwie schon ein zwingendes Produkt des Internet – Bewertungen und Bewertungsportale. Man kann alles und jeden einer Bewertung unterziehen und während früher noch Foren besonders beliebt waren, haben sich – speziell im gastronomischen Bereich und bei Hotels – Bewertungsportale längst fest etabliert. Hotelbewertungen und Bewertungsportale wie Yelp (vormals Qype) oder Restaurant-Kritik.de sind heute sehr bekannt, von „Facebook“ und Unternehmensbewertungen auf „Google Maps“ ganz zu schweigen.

    Der Marketing-Vorteil für Unternehmen kann durchaus enorm sein und während vielleicht den berühmten „Gelben Seiten“ der Rang abgelaufen wird, kommt zunehmend das Problem ungeliebter Bewertungen auf die entsprechenden Betreiber zu. Im Folgenden gibt Rechtsanwalt Ferner allgemeine Hinweise zum Umgang mit Hotelbewertungen und negativen Bewertungen im Internet im Allgemeinen.

    (mehr …)
  • Influencer-Postings nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

    Influencer-Postings nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

    Influencer: Ein Instagram­-Influencer muss seine Postings nicht explizit als Werbung kennzeichnen. Vielmehr kann sich der kommerzielle Charakter bereits aus den näheren Umständen ergeben. So hat es das Oberlandesgericht Hamburg (15 U 142/19) entschieden.

    (mehr …)
  • Social Media Recht & Influencer: Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos

    Social Media Recht & Influencer: Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos

    Das Landgericht Karlsruhe (13 O 38/18) konnte sich zur Schleichwerbung durch so genannte Influencer äussern. Dabei stellte das Gericht – im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung zum Thema wenig überraschen – klar, dass wenn ein Foto mit eingebetteten Tags inklusive Verlinkung zu Marken-Herstellerseiten im Internet veröffentlich wird (hier: auf Instagram), dies eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt. Denn hierdurch fördert man die beworbenen Unternehmen – und zwar ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Dies ist bereits wenig überraschend, hierzu möchte ich zuvorderst auf die üblichen Ausführungen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG verweisen. Das Gericht hob dabei – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts – hervor, dass man die automatisch damit verbundene Werbung für sein eigenes Unternehmen vor Augen haben muss:

    Die Beklagte fördert durch ihre Posts außerdem ihr eigenes Unternehmen (vgl. auch KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 … ). Für dieses unterhält sie bei Instagram folgerichtig einen Business Account, wie sie im Verhandlungstermin bestätigte.Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Die Beklagte verdient umso mehr daran, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Die ansprechende Gestaltung ihres Instagram-Auftritts ist gleichbedeutend mit einer Steigerung des Wertes der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dieser Wert drückt sich aus in über 4 Millionen Followern sowie ständiger Zusammenarbeit mit einer Managerin (deren Account man über einen Tag ebenfalls erreicht) und einer Werbeagentur (…) Die Beklagte gesteht den vorwiegend kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich zu.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie konkretisiert, für – im Jahresdurchschnitt – ca. 50% ihrer Posts bezahlt zu werden.

    Das bedeutet nicht, dass die übrigen Posts als rein privat anzusehen wären. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhält sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe. Treibt er „nur noch“ Werbung, setzt er seine Nähe zur Community und seine Glaubwürdigkeit – also wesentliche Assets seines Unternehmens – aufs Spiel.

    Landgericht Karlsruhe, 13 O 38/18

    Weiterhin ist mit dem Gericht eine Kennzeichnung solcher Postings als Werbung auch nicht grundsätzlich entbehrlich, da der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich sein wird.

  • Influencer: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

    Influencer: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

    Nach der heute verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat eine Influencerin ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.

    (mehr …)
  • Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung und Influencer: Grundsätzlich gilt im Werberecht eine Kennzeichnungspflicht von Werbung dahin gehend, dass ein werbender Charakter nicht verschleiert werden darf. Etwa §5a Abs.6 UWG macht bereits deutlich:

    Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Hinzu kommt die in den verschiedenen Landespressegesetzen vorgehesene Verpflichtung der Kennzeichnung „entgeltlicher Veröffentlichungen“. Damit ist aber keinesfalls gemeint, dass es nur um werbende Inhalte geht, für die man unmittelbar bezahlt wird – erfasst wird jeder Sachverhalt, in dem man für seinen Inhalt eine Gegenleistung erhalten hat, eingefordert hat oder sich auch nur hat versprechen lassen.

    Aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass dies auch beim Betrieb von Social-Media-Accounts ernst genommen werden muss und dass die Praxis, der Kennzeichnung mit Hashtags, zu Problemen führen kann. Ein Überblick zur Kennzeichnungspflicht von Werbung.
    (mehr …)

  • Wettbewerbsrecht: Werberechtliche Pflichten bei einem Youtube-Werbefilm (hier: PKW-EnVKV)

    Auch in Youtube-Werbefilmchen hat man Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten – so möchte ich in Kürze und verallgemeinert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 177/14) zusammenfassen. Konkret geht es um Pflichtangaben entsprechend der PKW-EnVKV, die bei der Bewerbung von Automodellen – etwa zum CO2-Ausstoss – gemacht werden müssen. Dabei gibt es diverse Punkte, die eine Rolle gespielt haben.
    (mehr …)

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

    (mehr …)
  • OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag

    OLG Köln zum Lohnanspruch aus Schleichwerbungs-Vertrag

    Schleichwerbung ist fester (unschöner) Bestandteil des Internet-Alltags, speziell rund um sogenannte Influencer. Das OLG Köln (19 U 3/10) hat sich im Juli letzten Jahres mit einem „Schleichwerbungs-Vertrag“ beschäftigt. Solche Verträge sind nichts Besonderes, es geht u.a. darum, dass jemand gegen Geld verspricht, in Foren und Blogs für seinen Vertragspartner Links zu dessen Angeboten zu platzieren.

    Das Problem ist nun, dass solche Aktionen zum einen in Foren nicht gut ankommen und zum anderen auch leicht (automatisiert) zu entdecken sind. Dies ganz besonders, wenn man eigens neue Accounts anlegt, um Werbepostings zu platzieren. Gute Forensoftware bietet Foren-Rankings an, die gerade bei neueren Accounts gesonderte Kontrollvorrichtungen platziert. Hinzu kommt, dass vor allem etablierte Accounts zu Feedback und Beachtung führen.

    (mehr …)