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Schlagwort: Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass sich juristische Personen auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

    Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

    Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

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  • Exiljournalismus: Grenzen der Meinungsfreiheit

    Exiljournalismus: Grenzen der Meinungsfreiheit

    Die Rolle von Journalisten im Exil ist oft von besonderer Brisanz geprägt. Sie berichten unter erschwerten Bedingungen über politische und wirtschaftliche Vorgänge in ihren Herkunftsländern, wo Presse- und Meinungsfreiheit häufig eingeschränkt sind. Doch selbst in diesem Kontext gelten strenge rechtliche Maßstäbe, wie das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 27 O 340/25) klarstellt. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Dürfen Exiljournalisten bei ihrer Arbeit geringere Sorgfaltsanforderungen erfüllen, wenn sie über Vorgänge in autoritären Staaten berichten? Und wo liegen die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung?

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  • Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei unwesentlicher Unrichtigkeit

    Kein Anspruch auf Gegendarstellung bei unwesentlicher Unrichtigkeit

    Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 (Az. 27 O 258/25 eV) hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin eine einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Reichweite des Gegendarstellungsanspruchs nach dem Berliner Pressegesetz und dem Medienstaatsvertrag. Die zentrale Aussage: Eine bloß persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit begründet kein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung – auch dann nicht, wenn sich die Unrichtigkeit auf Tatsachen bezieht.

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  • LG Berlin: Keine Unterlassung bei Äußerung von „SLAPP“-Vorwurf

    LG Berlin: Keine Unterlassung bei Äußerung von „SLAPP“-Vorwurf

    Zur rechtlichen Zulässigkeit wertender Medienäußerungen in den Medien: Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (27 O 182/24) vom 20. März 2025 betrifft ein rechtlich und gesellschaftspolitisch gleichermaßen sensibles Thema: die Frage, ob die Bezeichnung eines gerichtlichen Vorgehens als sogenannter „SLAPP-Fall“ (Strategic Lawsuit Against Public Participation) eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt – oder ob es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Das Urteil reiht sich ein in die wachsende rechtliche Auseinandersetzung mit sogenannten Einschüchterungsklagen gegen Medien und zivilgesellschaftliche Akteure.

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  • LG München I bejaht Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Anbieter

    LG München I bejaht Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Anbieter

    Arbeitgeber sehen sich zunehmend anonymen Bewertungen auf Portalen wie Kununu oder Glassdoor ausgesetzt, deren Inhalte mitunter nicht nur kritisch, sondern potenziell rufschädigend sind. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage an Bedeutung, ob und wie Unternehmen gegen rechtswidrige Bewertungen vorgehen können. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) einen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG gegen einen E-Mail-Anbieter bejaht – auch dann, wenn die betreffende Bewertung nicht direkt über dessen Dienst verbreitet wurde.

    Update: Die Entscheidung wurde vom OLG München aufgehoben, die die Sache anders gesehen haben und allein das TKG anwendbar finden!

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  • OLG Köln zur rechtlichen Grenze journalistischer Kritik bei Vorwürfen manipulativer Meinungsforschung

    OLG Köln zur rechtlichen Grenze journalistischer Kritik bei Vorwürfen manipulativer Meinungsforschung

    In einer wegweisenden Entscheidung vom 20. Februar 2025 (Az. 15 U 231/24) hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass Medienberichte, die ein Meinungsforschungsinstitut wegen angeblich fragwürdiger Methodik kritisieren und mit dem Begriff „Fake News“ sowie dem Vorwurf der „Manipulation“ arbeiten, nicht zwangsläufig das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens verletzen. Die Entscheidung stellt einen juristischen Leitfaden für die Abgrenzung zwischen unzulässiger Tatsachenbehauptung und zulässiger Wertung dar – gerade im Kontext gesellschaftlich relevanter Debatten um Vertrauen in Daten, Umfragen und Medienrealitäten.

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  • Auskunftspflicht von E-Mail-Dienstleistern bei anonymen Online-Bewertungen

    Auskunftspflicht von E-Mail-Dienstleistern bei anonymen Online-Bewertungen

    In einer grundlegenden Entscheidung vom 19. Februar 2025 (Az. 25 O 9210/24) hat das Landgericht München I über die Frage entschieden, ob ein Anbieter von E-Mail-Diensten dazu verpflichtet ist, Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern zu erteilen, deren E-Mail-Adressen mit anonymen, möglicherweise rechtsverletzenden Online-Bewertungen in Verbindung stehen.

    Der Beschluss behandelt nicht nur die dogmatische Reichweite des neuen § 21 TDDDG, sondern stellt auch klar, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, ob die inkriminierte Äußerung über den Dienst des Auskunftspflichtigen selbst verbreitet wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der datenschutz- und meinungsrechtlich heikle Anspruch auf Entanonymisierung bei digitalen Kettenbeziehungen greift – und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff in die Sphäre der Nutzer gerechtfertigt ist.

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  • Zulässigkeit der Bezeichnung von Presseartikeln als „computergeneriert“

    Zulässigkeit der Bezeichnung von Presseartikeln als „computergeneriert“

    Die Digitalisierung hat auch den Journalismus grundlegend verändert, wobei Künstliche Intelligenz (KI) natürlich eine zunehmende Rolle bei der Erstellung von Artikeln spielt. Schon jetzt werden wahrscheinlich sowohl einfache Meldungen als auch komplexere Berichte zumindest in Teilen durch Algorithmen generiert (etwa als Arbeitsbasis). Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf – etwa dann, wenn darum gestritten wird, wie dies in die Öffentlichkeit getragen werden darf. Beim LG Berlin ging es wohl nun erstmals überhaupt um genau diese Frage.

    Mit seinem Beschluss vom 17. Januar 2025 (Az. 27 O 4/25 eV) hat das Landgericht (LG) Berlin II in einem einstweiligen Verfügungsverfahren klargestellt, dass die Bezeichnung von Presseartikeln als „computergeneriert“ unter bestimmten Umständen zulässig ist. Der Antrag eines Medienhauses, das sich gegen eine solche Bezeichnung gewehrt hatte, wurde abgewiesen.

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  • OLG Bamberg zur Auskunft über Nutzer von Arbeitgeberbewertungsportalen

    OLG Bamberg zur Auskunft über Nutzer von Arbeitgeberbewertungsportalen

    Immer weiter wird um Bewertungen von Arbeitgebern auf Bewertungsplattformen gestritten: Nunmehr konnte sich mit dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) ein weiteres OLG zur Frage postieren, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen von Betreiberinnen und Betreibern von Arbeitgeberbewertungsportalen die Herausgabe von Nutzerdaten verlangen können.

    Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) nicht dazu dient, die Identität von Bewertenden ohne weiteres offenzulegen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Bewertenden und den Persönlichkeitsrechten des bewerteten Unternehmens erforderlich.

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  • OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    OLG Dresden zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen

    Mal wieder gibt es eine bemerkenswerte Entscheidung zur Löschungspflicht von Arbeitgeberbewertungen auf Bewertungsportalen: Im Kern ging es um die Frage, ob der Betreiber eines solchen Portals eine negative Bewertung entfernen muss, wenn der betroffene Arbeitgeber bestreitet, dass die bewertende Person tatsächlich bei ihm beschäftigt war.

    Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 744/24) stellte klar, dass Arbeitgeber eine Löschung verlangen können, wenn keine belastbaren Hinweise darauf vorliegen, dass die Bewertung auf einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis beruht. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine vollständige Offenlegung der Identität des Rezensenten regelmäßig nicht verlangt werden kann.

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  • OLG Nürnberg zu Satire und Persönlichkeitsrecht im Spannungsfeld

    OLG Nürnberg zu Satire und Persönlichkeitsrecht im Spannungsfeld

    Am 11. Dezember 2024 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 W 2333/24) über die Zulässigkeit einer satirischen Glosse, die sich kritisch und in polemischer Sprache mit der Tageszeitung „N.“ und deren Redakteuren auseinandersetzte. Der Fall beleuchtet die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie die Rolle der Satire in der medialen Berichterstattung. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Presse- und Medienbranche, da es Maßstäbe für den Umgang mit satirischen Äußerungen setzt.

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  • Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung

    Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (5 W 62/24) vom 21. Juni 2024 behandelt die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im Kontext einer einstweiligen Verfügung. Der Fall betrifft ein Autohaus, das gegen negative Online-Bewertungen eines ehemaligen Mitarbeiters vorging und die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung geltend machte. Das OLG Celle musste entscheiden, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten die Dringlichkeit selbst widerlegt hatte.

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  • Reichweite des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen im Kontext von Werbefotografien

    Reichweite des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen im Kontext von Werbefotografien

    In einer wegweisenden Entscheidung vom 16. Mai 2024 (Az.: I ZR 45/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Reichweite des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen im Kontext von Werbefotografien entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob und wie weit die Nutzung eines Flugzeugkennzeichens in der Werbung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.

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  • OLG Hamburg zur Benennung von Bewertern auf Bewertungsplattformen

    OLG Hamburg zur Benennung von Bewertern auf Bewertungsplattformen

    Am 8. Februar 2024 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 7 W 11/24) über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerteter die Löschung von Bewertungen auf einem Arbeitgeber-Bewertungsportal verlangen kann. Diese Entscheidung hat beachtliche Implikationen für den Datenschutz und die Transparenz im Umgang mit Bewertungen – allerdings ist nicht garantiert, das andere Gerichte es genauso sehen.

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  • Tesla Files und die Zulässigkeit der Veröffentlichung

    Tesla Files und die Zulässigkeit der Veröffentlichung

    Der Wirtschaftszeitung Handelsblatt wurden nach eigenen Angaben umfangreiche Datenmengen von rund 100 Gigabyte aus Quellen zugespielt, die direkt aus dem Herzen des derzeit weltweit wohl führenden Herstellers von Elektrofahrzeugen Tesla stammen sollen.

    Die als „Tesla-Files“ bezeichneten Informationen umfassen nach dortigem Bericht mehr als 23.000 Dokumente. Einige der Dokumente sollen Gehaltsinformationen und Wohnadressen von mehr als 100.000 aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern enthalten. Andere Dokumente scheinen private E-Mail-Konten und Telefonnummern von Kunden aufzulisten, hinzu kommen laut Handelsblatt wohl umfangreiche interne Informationen zu gemeldeten Vorfällen mit Tesla-Pkw. Hier soll es weniger um die Inhalte als um die spannenden rechtlichen Umstände der Publikation gehen.

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