Strafbare Geltendmachung eines Anspruchs

Geäußerte rechtliche Auffassungen können eine Täuschung sein – etwa wenn man behauptet einen Anspruch zu haben, den man tatsächlich nicht hat: Insoweit gilt, dass die Geltendmachung eines Anspruchs zunächst nur eine „Sollensaussage“ und damit ein Werturteil ist. Über die Äußerung einer Rechtsauffassung geht die Erklärung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann hinaus, wenn sie zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen „Tatsachenkern“ enthält.

Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern einer Leistung ein Bezug zu einer nicht zutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (BGH, 2 StR 573/15, 5 StR 435/19).

Strafbarkeit einer Anspruchsbehauptung

Ob eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern enthält, bestimmt sich mit dem BGH „nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung“: Maßgeblich ist, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklärung zu verstehen ist. Ob der Rechtsverkehr in der Geltendmachung eines Anspruchs schlüssig die Behauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimisst, richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Erwartungen der Beteiligten samt Verkehrsanschauung festzulegen ist. Der Empfängerhorizont wird dabei – wie immer bei Erklärungen im Verkehr – durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (BGH, 5 StR 405/13).

Eine liegt damit dann vor, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach von tatsächlichen Umständen abhängt, deren Vorliegen dem Erklärungsgegner jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, deren Kenntnis jedoch zur Verhinderung einer Vermögensgefährdung des Empfängers gerade erforderlich ist (BGH, 5 StR 405/13, 5 StR 433/00, 5 StR 318/01 sowie 5 StR 435/19).

Oder kürzer und verständlich: Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (so BGH, 5 StR 405/13). So kann dann bereits der Antrag eines gerichtlichen Mahnbescheides zum Betrug werden.

Unterlassungsansprüche bei rechtlichen Wertungen

In der Tat können rechtliche Bewertungen Unterlassungsansprüche auslösen: So kann man etwa überlegen, ob eine Kündigung wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Allerdings hat Der inzwischen klargestellt, dass wenn für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar ist, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung fehlt:

Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Das folgt aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 30 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.18). Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (KG, Urteil vom 27. März 2013 – 5 U 112/11, juris Rn. 97).

BGH, I ZR 93/17

Anders ist es aber auch wettbewerbsrechtlich bei Äußerungen, in denen ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht – sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet. Hier gilt, dass zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen gehören können:

Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 – Prämiensparverträge, mwN). Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten.

Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 – Prämiensparverträge, mwN). Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge, mwN). Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 – UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge).

BGH, I ZR 85/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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