Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB)

Eine ist zwar strafbar – kann aber bei „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ straflos sein. Wann eine solche berechtigte Interessen vorliegen, findet sich in §193 StGB:

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§193 StGB

Das bedeutet: Es ist nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gemäß § 185 StGB in Form einer „Beleidigung“ strafbar.

Keine Beleidigung bei Meinungsäußerung

Der Ehrenschutz steht grundsätzlich im Widerstreit mit der Meinungsäußerungsfreiheit, die ihrerseits dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Zwar findet dieses Grundrecht schon nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke im Recht der persönlichen Ehre. Dies führt jedoch aufgrund der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für eine Demokratie nicht dazu, dass per se jede ehrangreifende Äußerung der Strafandrohung der §§ 185 ff. StGB unterliegt. Vielmehr müssen beide Rechtspositionen bei der Anwendung des einfachen Rechts in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Dies bedarf einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände.

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Äußerung eine oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt – es geht also um die Abgrenzung von Meinungsäußerung zu Tatsachenbehauptung:

  • Während erstens bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, es also darum geht, ob die zugrundeliegende Wahrheitsbehauptung nachprüfbar ist;
  • sind Meinungen zweitens durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt;

Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG bezieht sich grundsätzlich auf Meinungen. Liegt eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung vor, hat diese gegenüber dem Persönlichkeitsschutz nur dann von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung darstellt als

  • Angriff auf die Menschenwürde
  • Formalbeleidigung
  • Schmähung darstellt (zur Schmähkritik siehe hier)
  • Ausnahmsweise auch, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind

Rechtfertigung bei Beleidigungen

Wann nun im Rahmen des §193 StGB eine Äußerung gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Im politischen Meinungskampf etwa sind einprägsame und auch starke Formulierungen grundsätzlich hinzunehmen, das gilt auch hinsichtlich scharfer und überzogener Äußerungen (solange sie den Sachbezug wahren).

Verbreitung einer gerechtfertigten Beleidigung

Die Verbreitung einer gemäß § 193 StGB straflosen Beleidigung erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 185 StGB (siehe OLG Rostock, 20 RR 16/18, 20 RR 16/181 Ss 101/17).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.