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Schlagwort: markenmäßige Benutzung

Wann liegt eine markenmäßige Benutzung bei Marken vor? Diese ist abzugrenzen von der rein dekorativen Verwendung:

Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts liegt vor, wenn ein Dritter eine mit der eingetragenen Marke identische oder verwechselbar ähnliche Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Voraussetzung ist, dass die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr erfolgt und eine markenmäßige Herkunftstäuschung hervorruft, also den Eindruck erweckt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten vom Markeninhaber oder seien mit ihm wirtschaftlich verbunden.

Im Falle einer markenmäßigen Benutzung kann der Markeninhaber Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls Vernichtung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verlangen. Die genauen Regelungen zum Markenrecht und zur markenmäßigen Benutzung sind auf nationaler Ebene im Markengesetz und auf europäischer Ebene in der EU-Markenverordnung festgelegt. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Verteidigung von Marken sowie bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Dritten unterstützen.

  • Markenrechtsverletzung durch Autovorschlag bei Verkaufsplattform

    Eine sehr interessante Entscheidung bietet das Oberlandesgericht Köln (6 U 40/15), in der es um automatische Suchvorschläge wohl auf Amazon ging. Wenn man auf der Plattform eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung eingab, erschien eine Liste mit automatischen Vorschlägen, wobei im vorliegenden Fall kein einziges Angebot des Markeninhabers gelistet wurde.

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  • Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Markenrecht: Markenrechtlicher Schutz einer Einzelhandelsmarke

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 119/14) ging es um ein markenrechtlich spannendes Thema: Den markenrechtlichen Schutz einer Dienstleistungsmarke bzw. Einzelhandelsmarke. Hier stellt sich schnell die Frage, wann eine Zur rechtserhaltende Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke noch vorliegt und wann ein reiner – nicht mehr genügender – Einsatz als Unternehmenskennzeichen zu erkennen ist. Das OLG Hamm fasst die bisherige Rechtsprechung hierzu zusammen.
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  • Markenrecht: Zum markenrechtlichen Schutz einer Form als dreidimensionale Marke

    Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere in drei wegweisenden Entscheidungen zum markenrechtlichen Schutzumfang von dreidimensionalen Marken geäußert. Die Leitsätze werden hier zur Übersicht aufgenommen.
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  • Markenrecht: Zur markenmäßigen Benutzung einer Marke

    Beim Oberlandesgericht Hamburg (3 U 96/12) findet sich eine sehr schöne Zusammenfassung zur Frage, wann konkret eine markenmäßige Benutzung einer Marke anzunehmen ist:

    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffasst (EuGH GRUR 2007, 971, [EuGH 11.09.2007 – C 17/06] Rn 27 – Céline), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12.11.2002 – Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, Rn. 51ff. – Arsenal Football Club).

    Das Verständnis der markenmäßigen Benutzung ist nach neuerer Auffassung tatbestandsbezogen zu bestimmen: Soweit der Verwechslungsschutz betroffen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV), ist eine Verwendung zu fordern, die in die Hauptfunktion der Marke – die Herkunftshinweisfunktion – eingreift (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07, GRUR 2009, 756, Rn. 59 – L’Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08, GRUR 2010, 835, Rn. 23 – POWER BALL; Ströbele/Hacker, 10. Auflage, 2012, § 14 Rn. 93; Ingerl/Rohnke, 3. Auflage, § 14 Rn. 103). Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 – Rs. C-2/00, GRUR Int. 2002, 841, Rn. 17 – Hölterhoff/Freiesleben). Maßgebend ist dafür die Auffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers derjenigen Verkehrskreise, die von den vertriebenen Waren angesprochen werden. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O. – Arsenal Football Club ; EuGH, Urteil vom 14.05.2002, a.a.O. – Hölterhoff/Freiesleben ).

  • Fremde Marken als Adwords-Keywords – erlaubt oder nicht?

    EUGH (C-323/09) und in der Folge Bundesgerichtshof haben sich mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung fremder Marken als Suchbegriffe zur Platzierung von Werbeanzeigen zulässig ist oder eine Markenrechtsverletzung darstellt. Mit dem EUGH hatte sich schon früh die Handhabung der Frage erheblich liberalisiert – wo früher noch häufig Markenrechtsverletzungen angenommen wurden, ist heute eine grundsätzliche Zulässigkeit zu erkennen. Da der BGH dieser Rechtsprechung nunmehr folgt, zeigt sich eine enorme Flexibilität für diejenigen, die etwa Google-Anzeigen schalten möchten.

    Dazu auch: Nutzung fremder Marke in Ergebnisliste von Online-Shop

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  • Nutzung von Marke in Title- oder Meta-Tag

    Marke in Title- oder Meta-Tag genutzt? Man glaubt gar nicht, wie oft man sich um diesen Punkt streiten darf: Da wird ein fremder Name oder Firmenname in einem Meta-Tag oder dem Title-Tag („<title>“) genutzt und derjenige, der den Namen führt, möchte das nun unterbinden.

    Dabei gibt es viele Gründe für dieses Verlangen – zum einen ist man mit einer kritischen Auseinandersetzung nicht einverstanden, oder man hat persönliche Differenzen und möchte mit dem anderen „nichts zu tun haben“. In jedem Fall läuft es aber auf eines hinaus: Dadurch, dass man die Nennung in Meta- oder Title-Tag untersagt, will man zumindest ein gutes Ranking des betroffenen Inhaltes bei Suchmaschinen verhindern.

    Update: Das OLG Frankfurt untersagt die Verwendung von fremden Marken in Meta-tags zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten, siehe unten.

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  • Unternehmensbezeichnung: Keine markenmäßige Nutzung der Marke

    Ein gerne gesehener Streitpunkt im Markenrecht liegt vor, wenn man sich darum streitet, ob eine markenmäßige Nutzung einer Marke überhaupt vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Rechtsprechung eine Marke nicht im Sinne des Markenrechts „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt wird, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann aber umgekehrt eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Dies liegt vor, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den vom Unternehmen angebotenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen besteht.
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