Erklärungen des Verteidigers – Verteidigererklärung

Verteidigererklärung: Wie sind Erklärungen des Verteidigers strafprozessual zu würdigen? Hier gibt es viele Mythen und Missverständnisse – dabei ist es im Kern recht simpel. Bereits der Blick in die seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des BGH zeigt, dass der Mandant sich Erklärungen des Verteidigers in der zu Eigen machen kann und diese als seine eigene gelten (siehe dazu BGHR, „Verteidigererklärung 3“ – im Kern ist mit dieser Entscheidung schon alles gesagt).

Im Jahr 2020 hat sich der aber nochmal erschöpfend zu dem Thema Verteidigererklärung geäußert.

Dazu auch bei uns:

Rechtliche Bewertung einer Verteidigererklärung

Um dieses Thema korrekt anzugehen muss man unterscheiden – es gibt drei hervorzuhebende Situationen, in denen Verteidigererklärungen eine Rolle spielen können, wobei nur in einer es sich dann um eine Mandantenerklärung handelt – im Folgenden sortiert aus der BGH-Entscheidung:

Schriftsatz zur Sache

Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt – aber gerade nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach ist sie mit dem BGH einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar. Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als verlesen werden. Der Angeklagte kann sie sich in der Hauptverhandlung auch nicht – rückwirkend – zu eigen machen (BGH, 1 StR 385/07). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 – 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).

Erklärung in der Hauptverhandlung

Die Ausführungen aus dem Abschnitt „Schriftsatz zur Sache“ gelten mit dem BGH grundsätzlich für Erklärungen, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache abgibt. Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist, handelt es sich insoweit – genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen um seine eigenen Prozesserklärungen.

Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Mandanten

Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, 3 StR 176/05).

Bei Verteidigerschriftsätzen muss – etwa durch Unterschrift oder durch Formulierung in Ich-Form – erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe“ bedient. Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, 3 StR 176/05).


Würdigung der Verteidigererklärung

Vorsicht: Verteidigererklärungen die sich der Mandant zu Eigen macht können in der Beweiswürdigung als taktische Fehleinschätzung daher kommen: So hält der BGH wieder einmal fest, dass bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung durch das Gericht zu berücksichtigen ist, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, da es sich „um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt“:

Derartige in der Hauptverhandlung verlesene Einlassungen sind nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, weil es sich faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung handelt, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhal- tens gewonnen werden könnte (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Detter, FS für Fezer, 2008, S. 997, 103 f.).

Der Beweiswert dieses Einlassungssurrogats bleibt vielmehr substanziell hinter der dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (KG, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – (2) 1 Ss 364/09 (33/09), NStZ 2010, 533, 534).

BGH, 2 StR 69/19

Das besondere ist nun, dass der BGH in seiner 2020er Entscheidung ausdrücklich hervorhebt, dass bei schriftlicher Verteidigererklärung einer etwaigen Lückenlosigkeit und Widerspruchsfreiheit, der mittels Verteidigererklärungen abgegebenen Einlassungen kein eigenständiger Beweiswert zukommen soll (siehe bei Rn.24 in BGH, 2 StR 69/19) – dies gleich ob im oder im Erkenntnisverfahren und ob mündlich oder schriftlich. Wie mit dieser massiven Entwertung der Verteidigerarbeit umzugehen ist wird sich noch zeigen, bisher hat diese ausdrückliche Klarstellung des BGH nach meinem Eindruck noch kaum Beachtung gefunden.

Dabei geht der BGH sogar noch weiter und möchte nicht nur die Zeitpunkte der Verteidigererklärungen berücksichtigen, sondern darüber hinaus die Gefahr berücksichtigen, dass sich die Erinnerung der Angeklagten durch die Erklärungen der eigenen Verteidiger verfälschen kann:

Bei einem Vergleich mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten mittels Verteidigererklärungen abgegebenen Einlassungen wäre zu berücksichtigen, dass sie – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgten – auf Aktenkenntnis beruhen können und damit die naheliegende Möglichkeit besteht, dass sie an den Stand der Ermittlungen angepasst bzw. in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweisergebnisses abgefasst worden sind.

Bei Kenntnis des Akteninhalts sowie früherer (reiner) Prozesserklärungen der Verteidiger besteht aus gedächtnispsychologischer Sicht darüber hinaus beim Angeklagten die Gefahr einer Erinnerungsbeeinflussung, durch die der Aussagewert der Einlassung erheblich reduziert wird (…). Schließlich liegt in Verfahren mit mehreren Angeklagten mit gleichgerichteten Verteidigungsinteressen nahe, dass deren Verteidiger ihre jeweiligen Erklärungen aufeinander abstimmen, um sich wechselseitig zu bestätigen.

BGH, 2 StR 69/19

Verteidigungstechnisch darf man das durchaus als „Kampfansage“ verstehen.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nochmals vertieft im Jahr 2022:

Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes – situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer
Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (…)

BGH, 3 StR 380/21

Teilschweigen bei Verteidigererklärung

Dass die bekannten Grundsätze zur Zulässigkeit der Würdigung eines Teilschweigens eines Angeklagten zu seinem Nachteil gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet, hat der BGH ebenfalls hervorgehoben:

Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen
zu seinem Nachteil verwertet werden.

Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt beziehungsweise auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht.

Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse
für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (…)

Denn es macht insofern keinen Unterschied, ob der Angeklagte sich in der
Hauptverhandlung selbst mündlich zur Sache einlässt und dabei auf einzelne
Punkte des Tatgeschehens nicht eingeht oder er sich der Hilfe seines Verteidigers bedient und diesen für sich unter Auslassung einzelner Teilaspekte zur Sache vortragen lässt.

In beiden Fällen macht der Angeklagte in gleicher Weise seine Einlassung zum Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und muss daher eine umfassende Würdigung seines Vorbringens durch das Tatgericht hinnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte frei ist in seiner Entscheidung, sich Vorbringen seines Verteidigers als seine Einlassung zu eigen zu machen und Nachfragen nicht oder nicht vollständig zu beantworten.

BGH, 3 StR 380/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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