Schlagwort: Erledigung (ZPO)

  • Kostenentscheidung nach Erledigterklärung wegen Zahlung ohne Erläuterung

    Die Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung richtet sich nach § 91a Abs. 1 ZPO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Dabei können dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, weil er sich durch Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und zu den Gründen geschwiegen hat (OLG München, Urteil vom 08.02.2023 – 7 U 8606/21).

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  • Überstunden im Arbeitsrecht: Vergütung von Überstunden

    Überstunden im Arbeitsrecht: Vergütung von Überstunden

    Überstunden: Gerne machen Arbeitnehmer – vor allem nach einer Kündigung – geltend, dass noch erbrachte Überstunden abzurechnen sind. Schnell wird dann darum gestritten, ob überhaupt Überstunden erbracht wurden. Erst kürzlich durfte ich für einen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht nochmals um diese Frage streiten, dabei mit einem (sich selbst vertretenden) Arbeitnehmer. Dieser kannte die notwendige Rechtsprechung offensichtlich nicht.

    Überstunden sind dabei ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor in der deutschen Arbeitswelt geworden – während im Jahr 2016 noch etwa 1,7 Milliarden Überstunden angenommen wurden, waren es im Jahr 2017 bereits 2,1 Milliarden Überstunden. Ein fester Teil davon ist regelmässig unbezahlt. Es geht also um einen messbaren Betrag für die deutsche Wirtschaft.

    Im Folgenden ein ganz kurzer Überblick zur Thematik der Überstunden im Arbeitsrecht.

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  • OLG Celle, 3 U 251/08: Gewährleistungsausschluss bei eBay

    Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segeljacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

    Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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  • Krawattenstreit: Rechtsanwalt muss keine Krawatte tragen

    Das LG Mannheim hat entschieden (4 Qs 52/08), dass es mit der Krawattenpflicht nicht so eng zu sehen ist – und der Richter die Verhältnismässigkeit streng im Auge haben muss. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass das Berufsrecht zwar eine Robe vorsieht, aber eben keine Krawatte – seitens des Gerichts blind auf einer Krawatte zu bestehen ist damit unangemessen und rechtswidrig.

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  • Selbständiges Beweisverfahren

    Selbständiges Beweisverfahren

    Selbstständiges Beweisverfahren: Bei einem selbständigen Beweisverfahren handelt es sich um keine Klage sondern um ein Antragsverfahren. Das selbstständige Beweisverfahren soll die Vorbereitung einer potentiellen Klage darstellen in der Form, dass festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Tatsache wie etwa ein Mangel vorhanden ist und wie Hoch beispielsweise Kosten sind um einen solchen Mangel zu beseitigen; zugleich dient es der Sicherung von Beweisen in der Form, dass gerichtlich ein bestimmter Zustand dokumentiert wird, bevor sich der Zustand später verändert. Das selbständige Beweisverfahren ist also kein Rechtsstreit, es zielt auf keine Entscheidung in der Sache und dient lediglich der vorgezogenen Klärung von streitigen Tatsachen, die in einem künftigen Rechtsstreit von Bedeutung sein können.

    Das selbstständige Beweisverfahren endet also nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung sondern es endet, wenn etwa ein Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen vorliegt. Um Rechtsfragen geht es hierbei nicht, diese werden in diesem Stadium nicht berücksichtigt. Hiernach dann wird der Rechtsstreit eigentlich erst fortgesetzt oder man findet auf Basis der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens im Zuge eines Vergleichs zueinander.

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  • Klagerücknahme oder Erledigungserklärung: Keine Rücksichtnahme auf Beklagten

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Ta 12/16) konnte zur Frage ob Klagerücknahme oder Erledigungserklärung angezeigt sind feststellen, dass es vom Kläger nicht mutwillig ist, den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zu wollen anstatt die Klage zurückzunehmen. Dies auch wenn durch den Beschluss gem. § 91a Abs. 1 ZPO erstmals Kosten anfallen, die bei einer Klagerücknahme eben nicht angefallen wären. Ein Kläger muss nämlich nicht auf das Kosteninteresse eines Beklagten Rücksicht nehmen. Dies vor allem, der ein Beklagter ja eine Gebührenprivilegierung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung durch Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung selbst bewirken kann:

    Die Beklagte kann bei streitigem Sachverhalt vom Kläger nicht zumutbar verlangen, sich durch eine Klagerücknahme in die Position des gefühlten Verlierers zu begeben, die sie selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung nicht einnehmen möchte.

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  • Abweichendes Arbeitszeugnis nach gerichtlichem vergleich ausgestellt: 1000 Euro Zwangsgeld

    Das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) macht deutlich, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angezeigt ist, wenn ein Arbeitgeber nach dem gerichtlichen Vergleich kein dementsprechendes Arbeitszeugnis ausstellt:

    Die Höhe des vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 1.000,00 € im unteren Bereich des durch § 888Abs. 1 ZPO eröffneten Rahmens und trägt der Bedeutung eines Zeugnisses für den Arbeitnehmer und dem Umstand, dass die Erteilung nach einem genau ausformulierten Text selbst für ungewandte Arbeitgeber ein Leichtes ist, angemessen Rechnung. Es erscheint auch nicht deshalb als zu hoch, weil die Schuldnerin nach ihrem Vortrag nicht vorsätzlich ein abredewidriges Zeugnis erteilt hat. Bei vorsätzlicher, hartnäckiger Weigerung, der eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem festgelegten Inhalt nachzukommen, wäre ein höheres Zwangsgeld zu verhängen gewesen. Die ersatzweise verhängte Zwangshaft entspricht § 888 Abs. 1 ZPO und ist ebenfalls nicht beanstanden.

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  • ZPO: Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung

    Das Oberlandesgericht Köln (1 W 9/16) hat sich zum Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung geäußert:

    Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde. (…) Die gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Weder ist sie im Gesetz gegen die angefochtene Kostenentscheidung vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre Statthaftigkeit folgt insbesondere nicht aus eine unmittelbaren oder entsprechenden (so aber MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101) Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO.

    a) Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 – V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, zitiert juris Rn. 7; vom 26. März 2015 – III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405, zitiert juris Rn. 7; Hk-​ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; jeweils mwN). Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO und nicht § 91a Abs. 2 ZPO auch dann, wenn über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wird und der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden; die unterlegene Partei kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit der Berufung angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 – IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, zitiert juris Rn. 12; vom 9. März 1993 – VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, zitiert juris Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZB 131/07, NJW-RR 2009, 188, zitiert juris Rn. 5; Musielak/Voit/Fleckenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91a Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 57). Ob in diesem Fall die Berufungssumme erreicht wird, entscheidet sich nach dem Streitwert des Antrags auf Feststellung der Erledigung (Musielak/Voit/Flockenhaus, aaO). Die Berufungsinstanz prüft sodann die Zulässigkeit und Begründetheit des auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags erneut; erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO mwN).

    b) Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertreten wird, auch im Falle der lediglich einseitigen Erledigung der Hauptsache sei gegen die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101 mwN; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 84 Rn. 71 f und 42 f), liegt dem die Annahme zugrunde, der Erledigungsstreit sei kein Streit über die im Wege der Klageänderung der neuen Verfahrenslage angepasste Hauptsache, sondern ein Zwischenstreit über den Fortgang des Verfahrens (MünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO Rn. 98). Dies ist indes mit der sogenannten Klageänderungstheorie des Bundesgerichtshofs, die von der überwiegenden Auffassung der Literatur geteilt wird (vgl. nur Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 91a Rn. 55 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 34 mwN auch zur Gegenauffassung), nicht zu vereinbaren. Hiernach handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt; sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, zitiert juris Rn. 21; Beschluss vom 26. Mai 1994 – I ZB 4/94, NJW 1995, 2364, zitiert juris Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98, NJW 2002, 442, zitiert juris Rn. 19). So liegt der Fall auch hier. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Erledigung des Rechtstreits festgestellt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit auferlegt. Die Beklagte kann diese Entscheidung deshalb nur im Wege der Berufung überprüfen. Wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen sollten, hat sie die Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn sie materiell unrichtig sein sollte.

  • BGH zur Erledigungserklärung in Unterlassungsklage

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 102/14) hat festgestellt:

    Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.

    Die Entscheidung bietet wertvolle Ansätze zur Auslegung einer Erledigungserklärung.

  • Unterlassungsanspruch: Zur notariellen Unterwerfungserklärung

    Es ist eine Seltenheit, bietet aber auf den ersten Blick einige erhebliche Vorteile: Die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung (unter Vermeidung einer Vertragsstrafe zu Gunsten eines Ordnungsgeldes).

    Zwischenzeitlich wurde das Thema der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer notariell beurkundeten und für vollstreckbar erklärten Unterlassungsverpflichtungserklärung („notarielle Unterwerfungserklärung“) durch eine Entscheidung des OLG Köln befeuert, die dann später durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Dabei spricht insgesamt alles dafür, hier letztlich wohl von Experimenten abzusehen.
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  • Unterlassungserklärung beinhaltet nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis

    Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung:  Man liest es immer wieder, gerade bei Filesharing-Abmahnungen in Berichten im Internet – Das unterzeichnen einer nicht-modifizierten Unterlassungserklärung beinhaltet angeblich ein Schuldanerkenntnis und soll deswegen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichten, selbst wenn diese in der Unterlassungserklärung gar nicht benannt sind. Ich bin seit je her skeptisch, ob das so stimmt.

    Das fängt damit an, dass der BGH – entgegen mancher Äußerung von Kollegen – gerade nicht festgestellt hat, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung um ein umfassendes Anerkenntnis oder Schuldanerkenntnis handelt. Bei genauer Betrachtung findet man in Entscheidungen des BGH zum Thema sogar das Gegenteil.

    Dazu bei uns:

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  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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