Der Begriff des Sachmangels (§ 434 BGB) ist zentral für Gewährleistungsansprüche – von der offensichtlichen Beschädigung bis zur fehlenden Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Entscheidend ist nicht nur die physische Beschaffenheit, sondern auch die Übereinstimmung mit Werbeangaben, Montagefehler oder falsche Mengenlieferungen. Diese Übersicht zeigt, wie Käufer ihre Rechte auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz durchsetzen und wie Verkäufer sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können. Besonders brisant wird dies bei verdeckten Mängeln, gebrauchten Waren oder digitalen Produkten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Um einen echten Klassiker im Softwarerecht ging es beim OLG München (7 U 5822/20): Ein Immobilienverwaltungs-Unternehmen hatte eine wohnungswirtschaftlichen Software sowie hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen eingekauft.
Dann gab es Streit um die Frage, ob die Software mangelhaft war, weil sie auf den MacOS-Systemen des Erwerbers nicht laufen konnte; Hintergrund war, dass für die Nutzung der Software ein Microsoft SQL-Datenbankserver erforderlich war, der schwerlich unter MacOS (nativ) ans Laufen zu bekommen sein wird. Dass die Erwerber, die ausschließlich Apple-Geräte, einsetzten, damit unglücklich waren, war mehr als nachvollziehbar.
Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
Das neue Kaufrecht kommt am 1.1.2022 und damit die „digitale Revolution“ im BGB. Ich habe in den bisherigen Teilen schon versucht aufzuzeigen, was sich Neues tut und dass man vorsichtig sein muss, wenn man mit alten Verträgen und hergebrachtem juristischen Wissen versucht Käufe zu regeln.
In diesem dritten Teil meiner vierteiligen Serie geht es nun um ein weiteres Novum, die echte digitale Revolution: Der Gesetzgeber versucht den Spagat aus der bisherigen vertraglichen Systematik und dem Integrieren digitaler Verträge zu schaffen. Ob dies geglückt ist, mag man kritisch sehen.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
Es tut sich etwas im Vertragsrecht in Sachen Sicherheit – zukünftig wird die Sicherheit ein zentrales Element sein bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, gleich ob Software (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) oder Kaufgegenstand.
Denn: Mit dem neuen Kaufrecht zum 1.1.2022 ändert sich auch die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt. Zum einen versucht der Gesetzgeber zwar am einheitlichen Sachmangel-Begriff festzuhalten – zum anderen aber gibt es ab dem 1.1.22 dann an drei verschiedenen Stellen einen unterschiedlichen Begriff des Sachmangels. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.
Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 310/08) hat festgestellt, dass der Käufer bei einer Sachmängelrüge dem Verkäufer die Möglichkeit bieten muss, die Sache selbst zu untersuchen. Dazu gehört auch, dass die Sache dem Verkäufer hierzu zur Verfügung gestellt wird.
Das Nacherfüllungsverlangen umfasst laut Bundesgerichtshof auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen:
Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.
Sprich: Der Verkäufer muss prüfen können, ob wirklich ein Mangel vorliegt. Und damit das möglich ist, muss die verkaufte Sache eben auch überlassen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Käufer die Sache zwar überlassen wollte, aber nur unter der Bedingung, dass der Verkäufer vorher einer bedingungslosen Nacherfüllung zustimmt. Das verneint der BGH, denn der Käufer hat somit:
[…] eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen.
Das mag zuerst verwirren, da im Kaufrecht der Käufer die Wahl hat, wie Nacherfüllt werden soll – und gerade nicht der Verkäufer. Durch eine Bedingungslose Unterwerfung würde der Verkäufer aber auch auf bestimmte Ausnahmeklauseln verzichten: So hat das Recht der Wahl der Art der Nacherfüllung des Käufers gewisse Grenzen, z.B. dort, wie die Nacherfüllung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Käufer kann, so der BGH, vom Verkäufer nicht verlangen, auf diese Möglichkeiten zu verzichten.
Ein wichtiger Punkt, den immer noch viel zu viele nicht beachten: In einem einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraum kann der Gerichtsstand im Streitfall rasch zur teuren Falle werden, wenn man nämlich plötzlich merkt, dass man als in Deutschland ansässiger Lieferant wenn, dann im Ausland klagen muss. Da sind nicht nur die „üblichen Aufwendungen“ gleich merklich teurer, auch die Suche nach einem Spezialisten für diesen Rechtskreis kann zum Problem werden.
Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segeljacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Ich habe mich ja schon kritisch geäussert, was die Preispolitik von Nomos angeht – doch es geht noch dreister was Nomos angeht. In der nach meinem Empfinden äußerst teuren Gesetzesausgabe „Strafrecht der europäischen Union“ gibt es nämlich auch inhaltlich Probleme. Dass z.B. die EMRK nur auszugsweise abgedruckt ist und ohne eines der wichtige und ausbildungsrelevanten Zusatzprotokolle ist schon ohne weitere Aussage schlimm genug. Dass aber beispielsweise der Art.2 EMRK vollständig fehlt und der Auszug erst mit Artikel 3 beginnt ist derart schlimm, dass ich momentan nachdenke, das Ganze als Sachmangel gegenüber Nomos geltend zu machen.
Nicht nur das der Artikel 2 EMRK wichtig ist, selbst das Nomos-Lehrbuch zum gleichen Thema schreibt dazu ein eigenes Unterkapitel, das man dann aber mit der entsprechenden Gesetzessammlung gar nicht lernen kann. Aber was solls, der Artikel 15 fehlt ja auch, so wie die Artikel 12 bis 16 insgesamt und alle ab Artikel 18. Was ich damit anfangen soll ist mir immer noch ein Rätsel, zumal die Aufsplittung des 1. Abschnitts der EMRK auf mich schlichtweg willkürlich wirkt. Momentan kann ich vom Kauf dieses Werkes nur abraten, in dieser Form ist es meines Erachtens für Klausuren nicht geeignet. Im Laufe der Woche schreibe ich an Nomos und berichte über die Reaktion.
Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.
Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.
Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.
Gewährleistung und Garantie: Immer wieder werden „Gewährleistung“ und „Garantie“ bei Kaufverträgen durcheinander gebracht, etwa wenn man etwas von „gesetzlicher Garantie“ lesen darf. Dabei ist der Unterschied alles andere als unbedeutend! Tatsächlich gibt es einige beachtliche Unterschiede, die man kennen sollte.
Unwirksame AGB-Klauseln: Es gibt inzwischen eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „AGB-Recht“, die zu immer neuen unwirksamen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt. Hierbei ergibt sich auch noch eine Schere: Auf der einen Seite droht die schlichte Unwirksamkeit einer AGB, auf der anderen Seite – jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern – auch noch eine Abmahnung.
Im Folgenden finden Sie beispielhaft einige Klassiker, die laufend zu Problemen führen. Die Auflistung ist ausdrücklich nicht abschliessend!
AGB-Recht
Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
In aller Kürze: Wer jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern unwirksame AGB verwendet, kann durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden, das hat der BGH inzwischen klar gestellt. Jede einzelne unwirksame AGB birgt damit das Risiko einer Abmahnung. Interessanterweise gibt es zugleich eine Vielzahl von unwirksamen AGB, die in Masse und extrem verbreitet verwendet werden. Die Gefahr kostenträchtiger Abmahnungen ist damit durchaus erheblich.
Die hier zu findenden Beispiele für unwirksame AGB sind nur ein grober Überblick, das Thema füllt ganze Handbücher!
AGB: Klausel mit Aufrechnungsverbot
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot
„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“
unwirksam ist. Hintergrund: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen – nicht zuletzt, weil man ja jederzeit durch ein unangebrachtes Bestreiten einer an sich berechtigten Forderung die Aufrechnung torpedieren kann. Beim BGH ging es zwar um einen Architektenvertrag, aber letztlich wird die Klausel in jedem Vertragstyp unwirksam sein. Die Thematik des Aufrechnungsverbots in AGB habe ich nochmals gesondert dargestellt.
AGB: Doppelte Schriftformklausel
Die doppelte Schriftformklausel sieht im Regelfall so aus:
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Absehen von der Schriftform.
Sowohl das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 383/07) als auch der BGH (VIII ZR 155/99) betrachten eine solche Klausel aber als unwirksam, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Individualvereinbarungen (die gerade Vorrang vor AGB haben sollen) unterlaufen werden. Jedenfalls bei Verträgen mit Verbrauchern sollte man daher von dieser Klausel absehen. Im Verkehr mit Kaufleuten dagegen kann diese Klausel bestand haben (BGH, VIII ZR 97/74; I ZR 43/07). Wie immer kommt es aber auf die genaue Formulierung an.
AGB: Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung
Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Sie können in AGB bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher also nicht entgegen der gesetzlichen Vorgabe regeln, wo Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen sollen. Wenn Sie es doch versuchen, setzen Sie sich dem Risiko einer Abmahnung aus.
Genauso sollten Sie übrigens gegenüber Verbrauchern die Finger vom Gefahrübergang lassen: Beim Versendungskauf macht das Gesetz klare Vorgaben und jeder Versuch, zu früh die Preisgefahr übergehen zu lassen, wird im Sande verlaufen. Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ sollten Sie daher weg lassen.
AGB: Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ein „heisses Eisen“: Ohne professionellen Rat sollte man als Laie zwingend die Finger davon lassen. Jeder Versuch der Einschränkung gegenüber Verbrauchern ist sinnlos und gefährlich. Weder kann man den Verbraucher zwingen, sofort Mängel zu rügen, noch kann man ihm gegenüber inhaltliche Einschränkungen, etwa zur Gewährleistungsfrist, machen.
Selbst scheinbar einfache Ansätze, wie die im BGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln auf 1 Jahr zu beschränken, sind schwieriger als gedacht: Der Satz „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ etwa ist im Regelfall, ohne ergänzende Zusätze, als AGB unwirksam und abmahnfähig, da diese Klausel weitgreifend ist und auch hinsichtlich von Bereichen gilt, wo eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Der BGH (II ZR 340/14) fasst dies so zusammen:
Es entspricht (…) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert
Dies gilt beim BGH insgesamt, die zitierte Entscheidung bezog sich auf die Prospekthaftung, ebenso wurde es im Reiserecht entschieden und natürlich beim Autokauf. Dabei gilt dieses Verbot sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen!
Die Angabe unbestimmter Lieferzeiten ist in AGB eine verbreitete Falle: Sie können weder angegebene Lieferzeiten als unverbindlich erklären (OLG Frankfurt a.M., 1 U 127/05) noch zu unkonkret halten (dazu nur KG, 5 W 73/07). Andererseits berechtigt eine zu lange Lieferzeit zum Rücktritt (AG München, 275 C 34636/05), ebenso wie nicht eingehaltene Lieferzeiten (Landgericht Hamburg, 312 O 74/09). Überhaupt sind angegebene Lieferzeiten einzuhalten (BGH, I ZR 314/02). Selbst die Zusage „Lieferzeit auf Anfrage“ kann mitunter irreführend sein (OLG Hamm, 4 U 167/08).
Genauso läuft es bei Lieferungsvorbehalten: Ein Selbstbelieferungsvorbehalt etwa ist, bei der richtigen Wortwahl, zumindest im kaufmännischen Verkehr möglich. Aber gegenüber Verbrauchern, insbesondere wenn man sich auch noch die Möglichkeit offenhält, ein aliud („gleichwertiger Artikel“) zu liefern, hält die Klausel einer Prüfung nicht statt. (Zu Letzterem BGH, VIII ZR 284/04).
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Natürlich kann Schadensersatz pauschaliert werden – aber nur unter Bedingungen, insbesondere wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines höheren/niedrigeren Schadensersatzes ermöglicht wird. Dabei geht es nicht nur um den „üblichen Schadensersatz“, sondern z.B. auch „Mahnkosten“ (dazu nur das LG Kiel, 18 O 243/10, hier besprochen). Losgelöst davon müssen Sie Haftungsbeschränkungen der Höhe nach die sich am Auftragspreis orientieren immer kritisch sehen.
AGB: Rücksendung und Widerrufsrecht
Ein Verbraucher, der etwas im Fernabsatz kauft, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht – und Sie müssen tunlichst jede Formulierung vermeiden, die einem Verbraucher den Eindruck vermitteln könnte, er wäre in seinem Widerrufsrecht eingeschränkt. Dazu gehört z.B., dass eine Rücksendung in Originalverpackung nicht vorgeschrieben werden kann, ebenso wie unfreie Rücksendungen nicht verboten werden können. Genauso ist es untersagt, die Rückerstattung des Betrages durch „Gutschriften“ zu unterlaufen.
Gleiches gilt, wenn wesentliche Elemente des Widerrufs unterlaufen werden: So muss Wertersatz dann nicht geleistet werden, wenn die Ware nur geprüft wird – ebenso müssen die Hinsendekosten erstattet werden. Versuche, das zu umgehen, funktionieren nicht.
AGB: Salvatorische Klausel
Die so genannte „Salvatorische Klausel“ möchte in einer speziellen Ausprägung in AGB normieren, dass bei einer ungültigen AGB eine „ähnliche Regelung“ Anwendung finden soll, die dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am ehesten entspricht. Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein.
Je nach Formulierung kann das bei AGB unter Unternehmern durchaus Bestand haben, ist aber bei Verwendung gegenüber Verbrauchern eine zu unbestimmte Klausel, die als unwirksame AGB keinen Bestand hat (ständige Rechtsprechung des BGH, dazu auch LG Hamburg, 327 O 441/06 sowie OLG Hamburg, 5 U 81/07 und LG Dortmund, 25 O 82/17)
AGB: Keine geltungserhaltende Reduktion
Unwirksame AGB sind auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion zu retten, also durch den Versuch, dass man sie bei der Auslegung bereits auf das noch zulässige Minimum reduziert – unwirksame AGB sind und bleiben unwirksam. Dazu finden Sie hier weitere Ausführungen und Beispiele.
Landgericht Bochum zu typischen Fehlern in AGB
Steinalt, aber dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum (13 O 128/05) ein Klassiker, der hier nicht fehlen darf.
Die unwirksamen Klauseln
3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
6.1 Sämtliche von der Fa. E gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. E.“
„In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
„7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
„7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“
„7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“
Begründung des Gerichts
Kurz und knackig, deswegen war dies alles unwirksam:
Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449 Rdn. 26). Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl. Palandt, 309 Rdn. 71 f.). Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Kunsthistorikerin aus Düsseldorf muss 980.000 Euro Schadenersatz an eine Erbengemeinschaft aus Essen zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 U 22/19) entschieden.
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 78/20) ist der Auffassung, dass eine AGB-Klausel über die Verkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen – trotz feststehender Unionsrechtswidrigkeit – wirksam ist:
§ 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.