Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers

Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste.

Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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