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Schlagwort: Messer

Ein Messer im Sinne des Waffenrechts ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt zu werden. Messer können unter das Waffengesetz fallen und damit bestimmten Regelungen und Beschränkungen unterliegen.

Im Alltag treten strafrechtliche Probleme mit Messern häufig im Zusammenhang mit Körperverletzung, Bedrohung und Raub auf. Täter setzen Messer häufig als Droh- oder Tatwaffe ein, um ihre Opfer zu verletzen oder einzuschüchtern.

Um diesen Missbrauch zu verhindern, sieht das Waffengesetz je nach Art und Größe des Messers unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Messern vor. So sind bestimmte Messer wie Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten und dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Auch das Führen von Messern an bestimmten öffentlichen Orten wie Schulen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel verboten.

Bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Messern können sich Opfer oder Täter an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

  • Zur Hinweispflicht gemäß § 265 StPO.

    Zur Hinweispflicht gemäß § 265 StPO.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (5 StR 85/24) eine Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ein zentraler Punkt dieser Entscheidung war die Anwendung und Auslegung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO.

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  • Anwendung des Zweifelsgrundsatzes bei § 20 StGB

    Anwendung des Zweifelsgrundsatzes bei § 20 StGB

    In einem aktuellen Urteil (Az. 5 StR 196/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg aufgehoben, in der der Angeklagte wegen versuchten Mordes freigesprochen wurde. Im Fokus dieser Entscheidung stand die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes in Bezug auf § 20 StGB, der die Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder Intoxikation regelt. Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit und die sorgfältige Anwendung des Zweifelsgrundsatzes im Strafrecht.

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  • OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 ORbs 35 Ss 425/23) vom 31. Oktober 2023 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.

    Diese Entscheidung ist besonders relevant für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Rechte von Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und ihre Bedeutung im Kontext des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf ein faires Verfahren erörtert.

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  • Vergewaltigung: Die Bedeutung des Ausnutzens eines Zustands zur Willensäußerung

    Vergewaltigung: Die Bedeutung des Ausnutzens eines Zustands zur Willensäußerung

    In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. April 2024 (Az.: 6 StR 5/24) wurde die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, unter welchen Bedingungen das Ausnutzen eines Zustands, in dem das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden kann, strafbar ist. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung und deren Implikationen für die Praxis.

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  • Zweifelssatz bei Anwendung des § 20 StGB

    Zweifelssatz bei Anwendung des § 20 StGB

    Die Frage der Schuldfähigkeit ist ein zentraler Aspekt im deutschen Strafrecht. Besonders bei Vorliegen einer möglichen schuldmindernden oder -ausschließenden Beeinträchtigung, wie sie in § 20 StGB geregelt ist, spielt der Zweifelssatz eine entscheidende Rolle.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 5 StR 196/23) am 31. Januar 2024 klargestellt, welche Anforderungen an die Anwendung des Zweifelssatzes bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB zu stellen sind. Dieser Blog-Beitrag untersucht die Entscheidung und beleuchtet die Bedeutung des Zweifelssatzes in diesem Kontext.

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  • Beteiligung an der versuchten Selbsttötung: Strafbarkeit und rechtliche Einordnung

    Beteiligung an der versuchten Selbsttötung: Strafbarkeit und rechtliche Einordnung

    In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2023 (Az.: 4 StR 81/23) klargestellt, unter welchen Umständen die Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen strafbar sein kann. Das Urteil befasst sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen strafloser Beihilfe zum Suizid und strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft. In diesem Blog-Beitrag wird die Entscheidung analysiert und deren Bedeutung für die Praxis erläutert.

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  • Beweiswürdigung in Sexualstrafsachen

    Beweiswürdigung in Sexualstrafsachen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) traf am 20. Februar 2024 eine wiedermals instruktive Entscheidung (Az. 2 StR 283/23) in einer Strafsache wegen besonders schwerer Vergewaltigung und weiteren Delikten. Im Fokus steht die Beurteilung der Beweiswürdigung durch das Landgericht Aachen.

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  • 德国制造 „的广告

    德国制造 „的广告

    德国制造:产品何时可以宣传为 „德国制造“,“德国制造 „的法律依据是什么?

    这个问题很有道理,因为现在的产品有时是在不同的地方生产的,而 „德国制造 „这一质量特征却很流行。讨论很快就转向了在德国进行哪些必要的生产步骤,从而使产品也能被宣传为 „德国制造“。因为任何在这里做出不公平行为的人都会被竞争对手告上法庭,要求禁令救济。

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  • Werbung mit „Made in Germany“

    Werbung mit „Made in Germany“

    Made in Germany: Wann darf ein Produkt als „Made in Germany“ beworben werden, wie sieht es bei „made in germany“ mit der rechtlichen Grundlage aus?

    Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn in der heutigen Zeit werden Produkte mitunter an verschiedenen Orten gefertigt – und zugleich ist das Qualitätsmerkmal „Made in germany“ beliebt. Schnell kommt dann die Diskussion auf, welche Fertigungsschritte in Deutschland notwendig sind, damit das Produkt auch als „Made in Germany“ beworben werden darf. Denn wer sich hier unlauter verhält kann vollkommen zu Recht von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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  • Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy

    Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.

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  • Ermittlungen gegen Cyberkriminelle – Durchsuchungen in Köln und Aachen

    Unter Leitung der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) durchsuchten Cybercrime-Ermittler des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) am Mittwoch (16.08.) zeitgleich mehrere Wohnungen in Köln und Aachen.

    Hinweis: Die Mitteilung des LKA NRW wird hier aufgenommen, um deutlich zu machen, dass „verschlüsselt“ alleine nichts wert sein muss – es wurden vorliegend angeblich die verschlüsselten Systeme bereits geöffnet und man hat Zugriff auf alle Daten beim Hauptakteur. Entsprechend muss die Verteidigung bei den weiteren Betroffenen eingerichtet sein – und wo noch kein Besuch war, sollte dringend eine Verteidigungslinie erarbeitet werden, bevor es zu spät ist. Dazu auch die Links zu unseren Inhalten weiter unten beachten!

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Mit am 20.6.23 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

    Kurze Anmerkung: Aus meiner Sicht gingen Antrag des Beschwerdeführers und die Ausführungen des BVerfG an dem Kernproblem vorbei. Hier geht es nicht zum Zugang zu Beweismitteln, dies schon da diese ja gar nicht vorhanden sind. Vielmehr ging es hier um das kritische Problem des Zwangs zur Erhebung von Beweisen – wofür es gute Gründe gab.

    Zum einen sind die Beweise in Form der Rohdaten zum Abschluss des Messverfahrens vorhanden und werden bewusst verworfen, es geht also um leicht verfügbare und bewusst vereitelte Beweismittel. Zum anderen gilt bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz samt Anspruch des Bürgers auf Erhebung entlastender Umstände, was hier in der Wurzel bereits vereitelt wird. Ein modernes staatliches Verfahren, das Sanktionen für Bürger bereithält, hat sich an diesem Maßstab zu orientieren. Der Beschwerdeführer hätte darauf verweisen müssen – das BVerfG dagegen hätte in seinem obiter dictum den begrenzten Horizont gleichwohl verlassen müssen. Die Entscheidung ist ein weiterer trauriger Meilenstein in der Verkrustung unserer seit 150 Jahren (!) unveränderten Art Prozesse zu führen – und das BVerfG muss sich fragen lassen, welche unrühmliche Rolle es hierbei spielt.

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  • Kein Beweisverwertungsverbot, weil Waage nicht geeicht war

    Kein Beweisverwertungsverbot, weil Waage nicht geeicht war

    Da das deutsche Strafverfahrensrecht keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt kennt, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führt, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich: Ob ein solches eingreift, ist insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

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  • Kaufvertrag und Mangelhaftigkeit bei einem Geschwindigkeitsmessgerät

    Einen besonderen Fall hatte das OLG Celle (5 U 114/22) vorliegen, hier ging es um den Kauf eines Geschwindigkeitsmessgerätes und die Frage, ob diese mangelhaft sei. Hintergrund waren seltsame Testergebnisse mit präparierten Pkw, was zu der Annahme eines Mangels führte:

    Amtliche und gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessungen setzen zur Entlastung der Gerichte ein standardisiertes Messverfahren voraus. Denn der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.

    Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen und daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen – etwa schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte – die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az: 4 StR 24/97, Rn. 26, zit. nach juris). Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az: 1 SsRs 71/09, Rn. 2, zit. nach juris).

    Die P. hat auf ihrer Homepage in einem Zwischenbericht veröffentlicht, dass es im Rahmen einer umfangreichen Versuchsreihe mit präparierten Testfahrzeugen zu unzulässigen Messwertabweichungen kam (Anlage K3, Bl. 18 d.A.). Nach den Untersuchungen der P. liegt demnach jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät L. kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021, Az: 2 Ss (Owi) 69/21, Rn. 24, zit. nach juris). Dies führt dazu, dass dieser Gerätetyp mangels Zuverlässigkeit nicht mehr den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens entspricht (Helle in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 3 StVO (Stand: 21. März 2022), Rn. 88, zit. nach juris).

    Das Gericht führte weiter aus, dass der Annahme eines Mangels nicht entgegenstehe, dass die Messungenauigkeiten vermutlich nur bei manipulierten Fahrzeugen außerhalb des Straßenverkehrs aufgetreten seien. Denn zum einen sei nicht dargelegt, dass es ausgeschlossen sei, dass entsprechend manipulierte Fahrzeuge auch am realen Straßenverkehr teilnehmen.

    Darüber hinaus verweist das OLG auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2021 (Az: 2Ss (OWi) 67/21), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. August 2021 (Az: 202 ObOWi 880/21), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2021 (Az: 6 Rb 26 Ss 133/21) und des Oberlandesgerichts Celle (Az: 2 Ss (OWi) 69/21; jeweils zitiert nach beck-online), in denen festgestellt wurde, dass bei dem Messverfahren des streitgegenständlichen Messgeräts jedenfalls derzeit nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

  • Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

    Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Einziehung von Tatmitteln bei schuldunfähigen Tätern nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden kann (dazu BGH, 3 StR 501/22 unter Hinweis auf 5 StR 312/21 und 3 StR 410/17). Vorliegend habe die Strafkammer weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen gemeingefährlich seien oder die Gefahr bestehe, dass sie zur Begehung künftiger rechtswidriger Taten verwendet werden könnten, noch habe sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich der konkreten Tatmittel (hier: Schreckschusspistole und Messer) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass diese Gegenstände gerade Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, 3 StR 1 22/22 und 3 StR 324/21 sowie 3 StR 128/21).