In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:
- 0 Promille: Für Fahranfänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
- 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.
- 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit
- 1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat
- 1,6 Promille: Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer
- 2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)
- 3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)
Bei der Berechnung der Promille sind, soweit nicht ohnehin ein Messergebnis vorliegt, die Trinkangaben des Angeklagten zu berücksichtigen, soweit diese glaubhaft sind. Mit diesen Angaben wird dann gerechnet, grundlegend in der Justiz ist hier die so genannte Widmark-Formel.
Wie immer gilt: Es kommt drauf an, nämlich auf den Einzelfall. Diese starren Grenzen dienen letztlich nur der Orientierung und je nach Persönlichkeit und Konstitution, auch abhängig vom Sachverständigen, können unterschiedliche Ergebnisse erarbeitet werden. Selbst wenn ein Messergebnis auf dem Papier festzustehen scheint gehört es zum Verteidiger 1×1 zu prüfen, ob eine ordentliche Mehrfachmessung mit ordentlicher Mittelung der Werte durchgeführt wurde.
Jens Ferner
StrafverteidigerVorsicht ist geboten bei der Berücksichtigung von Abbauwerten: Zum einen ist der Abbau bereits ab Trinkbeginn und nicht erst ab Trinkende zu berechnen. Zum anderen ist immer wieder daran zu erinnern, dass die für den Angeklagten günstigste Methode heran zu ziehen ist. So kann ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille angesetzt werden, wenn ein zum Tatzeitpunkt besonders niedriger Alkoholwert für den Angeklagten günstig ist. Anders dagegen bei der Schuldfähigkeitsprüfung, in deren Rahmen zugunsten des Angeklagten von einem – minimalen – stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille auszugehen ist (BGH, 1 StR 419/89 und 4 StR 487/19).
Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille legt die
Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit mit dem BGH grundsätzlich nahe. Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der im Einzelfall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
Dies gilt mit dem BGH unbeschadet der Tatsache, dass die Wirkungen einer Alkoholaufnahme individuell verschieden sind: Je höher der BAK-Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind. Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt des Hemmungsvermögens sprechen (zu alledem siehe BGH, 2 StR 448/20).
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