Ein Dieb hat seine Beute bereits auf den Anhänger geladen, als ihn der Eigentümer stellt – und fährt los, den Mann verletzend. Ob das ein räuberischer Diebstahl oder ein Raub ist, entscheidet eine scheinbar feinsinnige, in Wahrheit aber grundlegende Frage: War der Diebstahl in diesem Moment schon vollendet? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (4 StR 20/26) klargestellt, dass bei großen und schweren Sachen das bloße Aufladen innerhalb des fremden Herrschaftsbereichs noch keinen Gewahrsamsbruch begründet – mit der Folge, dass nicht § 252, sondern § 249 StGB greift.
(mehr …)Schlagwort: räuberischer diebstahl
Räuberischer Diebstahl liegt mit §252 StGB vor, wenn jemand, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Ein solcher Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen!

Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?
Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?
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BGH zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Smartphones zur Beweissicherung
Die Frage, wann die Wegnahme eines Smartphones als räuberischer Diebstahl strafbar ist, wenn es gar nicht um das Gerät an sich geht, stellt Gerichte vor Herausforderungen: Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Täter das Gerät nicht aus Bereicherungsabsicht entwendet, sondern um darauf gespeicherte Daten zu überprüfen oder zu löschen.
Der Bundesgerichtshof (4 StR 308/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 252 StGB nicht automatisch vorliegt, wenn das Handy nur zur Beweisführung an sich gebracht wird. Dabei zeigt sich, wie eng die Grenzen zwischen strafbarem räuberischen Diebstahl und bloßer Gebrauchsanmaßung verlaufen.
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BGH-Entscheidung zur psychiatrischen Begutachtung im Strafprozess: Neue Anforderungen und Perspektiven
Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällter Beschluss (2 StR 409/23 vom 20. Februar 2024) hebt die Bedeutung einer sorgfältigen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Schuldfähigkeit hervor.
Diese Entscheidung, die sich mit der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt, stellt wichtige Kriterien für die richterliche Bewertung von Gutachten dar und führt zu einer Neubewertung des Falles durch ein anderes Gericht.
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Räuberischer Diebstahl: Auf frischer Tat betroffen
Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Zeitpunkt der Wahrnehmung noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (dazu BGH, 4 StR 451/22).
(mehr …)Besonders schwerer räuberischer Diebstahl
Wann liegt bei einem räuberischen Diebstahl ein Verwenden im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB vor: Dies liegt bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden bezieht sich dabei auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands.
Ein Verwenden liegt also vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 252 StGB – seinen Besitz an einer solchen zu erhalten.
(mehr …)Rechtsanwalt zum Raub – Die Strafverteidiger in Alsdorf
Allgemeines zum Raub
Der Raub gehört zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht und ist, je nach Form der Begehung, mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich schnell steigern können.
Raub: Gesetzessystematik
Es fängt im Grunddelikt mit dem Tatbestand des Raubes an: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mindestens. Wenn man dann eine Waffe auch nur bei sich führt, ist es bereits ein schwerer Raub mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren, sollte jemand tatsächlich verletzt werden, werden gleich 5 Jahre mindestens daraus.
- § 249 – Raub
- § 250 – Schwerer Raub
- § 251 – Raub mit Todesfolge
- § 252 – Räuberischer Diebstahl
Strafen bei einem Raub
Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen, wo etwa spontan ein Küchenmesser hinzugezogen wurde, ist man damit schnell bei einem Minimum von 3 Jahren. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §250 Abs.3 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann. Speziell bei sehr unglücklichen, spontanen Verläufen, wenn keine massive Vorbelastung vorhanden ist, kann hier im Einzelfall noch eine Bewährung zu Diskussion stehen.
Pflichtverteidigung bei Raub?
Der Raub ist ein Verbrechen, spätestens wenn jemand verletzt wurde ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).
Strafverteidigung beim Raub-Vorwurf
Ich habe zahlreiche Fälle des Raubes vor dem Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich spontan und ohne vorherige Planung zu einem Raub entwickeln. Allerdings ist genau dies auch der Grund, warum der Gesetzgeber so hohe Strafen vorgesehen hat: Weil nämlich die Spontaneität bedeutet, dass schnell und gerade ungeplant Menschen Schaden nehmen können bis hin zum Tod.
Gleichwohl lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Hinzu kommt, dass regelmäßig die Beweismittel gar nicht so belastbar sind, wie die Staatsanwaltschaft glaubt – das geraubte Gut etwa muss nicht von dem geraubt sein, bei dem es zuletzt gefunden wurde. Und die häufig herangezogene Telekommunikationsüberwachung wird gerne zu Lasten des Angeklagten gefiltert dargestellt, wobei die Daten mitunter rechtsfehlerhaft erhoben wurden.
Beiträge bei uns zum Raub
- [raub]

