Tatmehrheit bei Körperverletzungsdelikten

Grundsätzlich kann eine Mehrzahl von Körperverletzungsdelikten auch dann nicht zur Tateinheit zusammengefasst werden, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, denn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer „additiven Betrachtungsweise“ nur ausnahmsweise zugänglich.

Greift daher ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht mit ständiger Rechtsprechung des BGH sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungs- weise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.

Aber es gibt Ausnahmen:

Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233). Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 [LS]; NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).

BGH, 4 StR 341/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.