Schlagwort: sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: Sie finden hier Artikel rund um das Thema „Sicherungsverwahrung“ verfasst von Rechtsanwalt Ferner, aktuelle Urteile und Entwicklungen.

Wir sind als Strafverteidiger im Bereich der Sicherungsverwahrung tätig und verteidigen Betroffene bei einer Revision zur Abwehr einer Sicherungsverwahrung. In der späteren Vollstreckung übernehmen wir keine Mandate mehr!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Wie weit reicht das Ermessen des Tatgerichts bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegen heranwachsende Straftäter? Diese Frage steht im Zentrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2025 (Az. 6 StR 524/24), in dem das höchste deutsche Strafgericht eine Verurteilung wegen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte teilweise aufhob. Trotz der Schwere der Tat geht es dabei nicht nur um Prognosen künftiger Gefährlichkeit, sondern vor allem um die methodische Ausübung gerichtlicher Entscheidungsbefugnis im Jugendstrafrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng formelle und materielle Anforderungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln miteinander verflochten sind.

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  • Grenzen richterlicher Bewertung: BGH zur Rolle zulässiger Verteidigung in der Gefährlichkeitsprognose

    Grenzen richterlicher Bewertung: BGH zur Rolle zulässiger Verteidigung in der Gefährlichkeitsprognose

    In seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 2 StR 508/24) setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem ebenso sensiblen wie juristisch anspruchsvollen Thema auseinander: der strafprozessualen Bewertung zulässigen Verteidigungsverhaltens im Rahmen der Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung betrifft damit einen Kernbereich der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, denn sie berührt die Frage, inwieweit sich ein Angeklagter verteidigen darf, ohne dass ihm dies im weiteren Verlauf – etwa bei der Gefährlichkeitsprognose – negativ ausgelegt wird.

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  • Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.09.2024, Az. 3 Ws 168/24) befasste sich mit der Frage, inwieweit Sachverständige in Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mündlich angehört werden müssen. Es ging dabei insbesondere um die Regelungen in §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, die die mündliche Anhörung bei Prognosegutachten zur fortbestehenden Gefährlichkeit eines Verurteilten betreffen.

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  • Sexualstrafrecht: Verhältnis von §177 Abs.6 StGB zu §177 Abs.9 StGB

    Sexualstrafrecht: Verhältnis von §177 Abs.6 StGB zu §177 Abs.9 StGB

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2024 (6 StR 502/23) ging es um die Frage der Sperrwirkung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB im Verhältnis zum Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB. Im konkreten Fall wurde ein Täter wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtliche Problematik und die Anwendung der Sperrwirkung in solchen strafrechtlichen Konstellationen.

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  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Sicherungsverwahrung im Nachverfahren

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Sicherungsverwahrung im Nachverfahren

    In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 1 StR 371/23) die Entscheidung des Landgerichts (LG) Deggendorf bestätigt, die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren abzulehnen. Diese Entscheidung beleuchtet die komplexen Anforderungen und Abwägungen bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung und setzt wichtige Akzente im Umgang mit der Gefährlichkeitsprognose für Straftäter.

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  • Grundsatz der Öffentlichkeit in der Praxis

    Grundsatz der Öffentlichkeit in der Praxis

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 404/23 vom 15. Februar 2024 betrifft eine Revision in einem schwerwiegenden Fall von sexueller Gewalt, bei dem der Angeklagte, ein Jugendfußballtrainer, seine Position ausnutzte, um sexuelle Kontakte zu jungen Spielern zu erzwingen.

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  • Keine verfahrensrechtliche Begründungspflicht bei Maßregel

    Keine verfahrensrechtliche Begründungspflicht bei Maßregel

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2023 (6 StR 227/23) wichtige Fragen zur Strafzumessung und deren verfahrensrechtliche Begründungspflicht in den Fokus gestellt. Das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Lüneburg wurde teilweise aufgehoben, was die strafrechtliche Relevanz und die sorgfältige juristische Bewertung im Bereich der Strafzumessung unterstreicht.

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  • Kostenentscheidung im Falle des Todes des Angeklagten

    Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind.

    Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Taten rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt und allein deshalb nicht abschließend über die Frage seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt entschieden worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, 4 StR 75/22 und 2 StR 319/19).

  • Zulässiges Verteidigungsverhalten

    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf Strafzumessung nicht negativ beeinflussen: Wenn der Angeklagte vorgeworfene Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies mit dem Bundesgerichtshof grundsätzlich ein zulässiges Verteidigungsverhalten. Ein solch zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten ausdrücklich nicht angelastet werden; andernfalls wäre er nämlich gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (BGH, 4 StR 134/19).

    Der Punkt ist zwar zu betonen, zugleich aber ist an die Praxis zu Erinnern: Wenn ein Gericht im Hinterkopf ein missliebiges Verhalten hat und dies in die Waagschale wirft ohne es gleichwohl im Urteil zu thematisieren ist – wenn nicht gravierende Abweichungen bei der Strafzumessung der Höhe nach vorliegen – kein ernsthafter Angriffspunkt sichtbar.

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    Jens Ferner

    Strafverteidiger

    Die Grenze ist mit dem BGH erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, 4 StR 200/19, 1 StR 320/14 und 5 StR 267/11).

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  • Konkludente Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 511/21) konnte klarstellen, dass eine staatsanwaltschaftliche Revision auch gegen den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann:

    Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang.

    Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch. Mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts setzt sich die Rechtsmittelschrift nicht auseinander. Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte. Die gegenteilige „Klarstellung“ der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen.

  • Strafrestaussetzung zur Bewährung und Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22, konnte sich
    zur Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung äußern:

    Der Senat tritt der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung bei, dass sich jedenfalls dann keine Zuständigkeit aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen den beiden zu treffenden Entscheidungen ergibt, wenn das Ende der Strafvollstreckung nicht absehbar ist (Veh, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2020, § 67c StGB Rn. 26; Schmitt, in: Meyer-Goßner, 65. Aufl. 2022, § 78b GVG Rn. 5; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20; einschränkend Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 21.06.2016 – III 4 Ws 166/17 (soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine weitergehende Entscheidung bzgl. der Maßregel der Sicherungsverwahrung ernsthaft in Betracht kommt)). Die gegenteilige Auffassung (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 158) lässt sich weder mit dem eindeutigen Gesetzestext noch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbaren (Veh, in MünchKomm, a.a.O.l, § 67c StGB Rn. 26).

    Zutreffend weist der hiesige 3. Strafsenat überdies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung über die Vollziehung der Maßregel nach § 67c Abs. 1 StGB erst „vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“ zu erfolgen hat (Beschluss vom 26.05.2020 – III 3 Ws 173/20). Das Strafende ist vorliegend jedoch erst auf den 22.09.2024 und damit in mehr als zwei Jahren notiert. Die stets gegebene Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB genügt nicht, um bereits im jetzigen Zeitpunkt von einem nahenden Vollzugsende auszugehen, so dass eine Prüfungspflicht nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegend noch nicht bestand.

    Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 163/22
  • Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Damit eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung in der revisionsrechtlichen Prüfung Bestand hat, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich die Strafkammer des ihr durch § 66a Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens bewusst gewesen ist.

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  • Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB

    Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, dass wegen einer oder mehrerer dort angeführter Straftaten gegen den Angeklagten schon einmal eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden ist.

    Doch auch wenn diese Strafhöhe nur im Gesamtstrafenausspruch erreicht wird und die zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen jeweils unterhalb der Schwelle von drei Jahren bleiben, kann es kritisch werden:

    • Eine Gesamtfreiheitsstrafe genügt als Vorverurteilung den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn sie wenigstens drei Jahre beträgt und ihr ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht;
    • Demgegenüber ist eine Gesamtfreiheitsstrafe keine hinreichende Vorverurteilung, wenn sie neben Einzelfreiheitsstrafen wegen Nichtkatalogtaten nur eine drei Jahre unterschreitende Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat enthält;

    Doch Vorsicht, man muss genau prüfen: Es ist im Sinne einer fiktiven Gesamtstrafenbildung zu prüfen, ob das damalige Tatgericht auch dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt hätte, wenn es eine solche ausschließlich aus den der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen wegen Katalogtaten hätte bilden müssen.

    Kann – was eine vom Revisionsgericht eigenständig zu beurteilende Rechtsfrage ist – sicher ausgeschlossen werden, dass das frühere Tatgericht bei einer Gesamtstrafenbildung allein aus den Einzelstrafen wegen Katalogtaten eine unterhalb der Schwelle von drei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, ist eine den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügende Vorverurteilung gegeben; denn: hier unterscheidet sich der Fall in der Sache nicht von einem solchen, in dem von vornherein eine allein auf Katalogtaten beruhende Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe vorlag.

    Sofern relevanten Einzelstrafen eine tateinheitliche Verurteilung sowohl wegen einer Katalogtat als auch wegen einer Nichtkatalogtat zugrunde liegt und der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen dem Katalogtatbestand zu entnehmen war, ist die Einzelstrafe bei der fiktiven Gesamtstrafenbildung in voller Höhe zu berücksichtigen (so BGH, 3 StR 179/22).

  • Erledigung der Sicherungsverwahrung

    Zur Erledigung der Sicherungsverwahrung und dem Begriff der „Gefahr“ konnte das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 25/22, klarstellen:

    • Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB und der Begriff der „Gefährlichkeit“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB decken sich. Die Fortdauer der Unterbringung in der seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung setzt deshalb voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht.
    • Unerheblich ist, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht; abzugrenzen ist von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz.

    Das OLG führt im Detail hierzu aus:

    Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist sie gem. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a. F. für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperliche schwer geschädigt werden. Dabei decken sich der Begriff der „Gefahr“ und der Begriff der „Gefährlichkeit“ gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 15; Ziegler, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2022, § 67d, Rn. 11; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 67d, Rn. 37). Demnach setzt die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht (Veh, a. a. O.; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB; 30. Auflage 2019, § 67d, Rn. 17; Rissing-van Saan/Peglau, in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67d, Rn. 69).

    Insoweit ist unerheblich, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung „konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht“ (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris; Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 67d, Rn. 19; Kinzig, a. a. O.; Heger/Pohlreich, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 67d, Rn. 7c). Abzugrenzen ist demnach von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz (Kinzig, a. a. O.; Kilian, a. a. O., Rn. 20).

    Soweit sich der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten mit fortschreitender Dauer der Sicherungsverwahrung und nach fast zwei Jahrzehnte ein deutliches Gewicht erreicht, verweist das OLG darauf, dass § 67d Abs. 3 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch eine über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung chronisch unverbesserlichen Hangtäter ermöglicht, die sich wie der Verurteilte dauerhaft jeder Behandlung verweigern und ungeachtet fortschreitenden Alters bis an ihr Lebensende gefährlich bleiben. Dass in diesem Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des Verurteilten, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (BVerfG, 1 BvL 14/76 und 2 BvR 2029/01).

  • BVerfG: Externer Gutachter im Maßregelvollzug

    Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gefestigte Rechtsprechung zur externen Begutachtung gestärkt. Zur Erinnerung: Um eine repetitive Routinebeurteilung zu verhindern, ist alle 3 Jahre ein externer Gutachter hinzuzuziehen (so inzwischen auch §463 IV StPO für die Unterbringung nach §63 StGB).

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