Strafverteidigung bei bewaffnetem Handeltreiben mit BTM: Kürzlich hatte ich vor der großen Kammer erneut einen Fall des bewaffneten Handeltreibens zu verteidigen. Im Kern ging es um eine Wohnsitutation in „ungeordneten Verhältnissen“, hier hatte die Mandantin in der Handtasche ein Messer, während sich in gleicher Handtasche aber auch im Kühlschrank Betäubungsmittel befunden haben (u.a. Amphetamin im Bereich mehrerer hundert Gramm).
Trotz loser Lebensverhältnisse konnte bereits im Vorhinein die Untersuchungshaft verhindert werden. In der späteren Verhandlung liessen sich die zuerst hoch wirkenden Wirkstoffmengen relativ schnell „klein rechnen“ und es liess sich insgesamt ein minder schwerer Fall erarbeiten, mit dem man am Ende bei einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, auskam.
Dabei war die Bewährung keineswegs von Anfang an sicher – die Mandantin hatte ursprünglich zu gelöste Lebensverhältnisse, suchte aber frühzeitig Rat und konnte mit einigen einfachen Schritten letztlich in eine Lebenssituation gebracht werden, in der eine Bewährung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand – trotz der mehrfachen, einschlägigen, Vorstrafen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).