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Schlagwort: Probezeit (Verkehrsrecht)

Das deutsche Straßenverkehrsrecht sieht für Fahranfänger eine sogenannte Probezeit vor. Sie beginnt mit der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis und dauert in der Regel zwei Jahre. Ziel der Probezeit ist es, die Fahranfänger an die Verkehrsregeln heranzuführen und ein sicheres Fahrverhalten zu entwickeln.

Während der Probezeit gelten für Fahranfänger strengere Regeln. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen können über die üblichen Bußgelder und Punkte in Flensburg hinaus zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Ein sogenannter A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Ein A-Verstoß ist ein schwerwiegender Verstoß, wie zum Beispiel Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h, Überfahren einer roten Ampel oder ähnliches. B-Verstöße sind weniger schwere Verstöße.

Neben der Verlängerung der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. Bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen innerhalb der verlängerten Probezeit wird eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen. Bei weiteren Verstößen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Probezeit gilt für alle Führerscheinklassen, also nicht nur für Pkw, sondern auch für Motorräder, Lkw etc.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Fahranfänger:  Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

    Das Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 775/20, hat betont, dass einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe („Probezeit“) die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Zugleich betont es aber, dass zwingende Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Fall ist, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine datumsmäßig bestimmte Frist gesetzt hat, bis zu deren Ablauf er das Aufbauseminar besucht haben muss.

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  • Rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4721/21, konnte sich sehr umfassend zur rechtlichen Ausgestaltung des Verkehrssicherungsrechts äußern. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass die Ordnungsbehörden nicht über die Generalklausel des Ordnungsbehördenrechts zur Gefahrenabwehr in das Fahrerlaubnisrecht eingreifen dürfen.

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  • Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus

    Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration.

    Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.

    Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08).

  • Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

    Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden.

    Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht.

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  • Promillegrenzen im Verkehrsrecht und Strafrecht

    In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:

    • 0 Promille: Für Fahranfänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
    • 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.
    • 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit
    • 1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat
    • 1,6 Promille: Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer
    • 2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)
    • 3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)
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  • Verkehrsrecht: Aufbauseminar für Fahranfänger wegen Verkehrsverstoß als Radfahrer

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 571/13) unterstrichen, dass bei Verkehrsverstößen daran zu denken ist, dass es bei der Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kein ausschlaggebendes Argument ist, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoss mit einem anderen Fahrzeug als einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Vorliegend ergab sich hieraus die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar, weil mit einem Fahrrad eine rote Ampel ignoriert wurde.

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  • Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

    Das Kammergericht (3 Ws (B) 538/15) hat sich zum Alkoholverbot für Fahranfänger geäußert und festgehalten, dass aus Sicht des KG bei minimalen Überschreitungen der 0,0 Promillegrenze keine Sanktion angezeigt ist:

    Eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden, die der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l nicht erreicht hat. (…) Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte festlegt, ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/5047, S. 9) im Anschluss an einen Vorschlag der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (…) davon aus, dass eine Wirkung unterhalb von 0,2 Promille bzw. 0,1 mg/l aus messtechnischen und medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet. Das Schrifttum hat sich dem im Wesentlichen angeschlossen (…)

    Diese Frage ist hoch umstritten, die Entscheidung zeigt, dass bei geringen Überschreitungen zumindest Diskussionspotential besteht und eine geeignete Verteidigungstaktik von Erfolg gekrönt sein kann.

  • Änderungen rund um den Führerschein im Jahr 2010

    Der Bundestag hat gestern verschiedene Änderungen beschlossen, darunter erscheinen mir drei Änderungen rund um den Führerschein erwähnenswert, die mit der beschlossenen BT-Drs 17/3022 Einzug halten werden:

    1. Der „Führerschein mit 17“ (Begleitetes Fahren) wird den allgemeinen Regeln über die Probezeit unterstellt. Die Befristung des Modellversuchs wird aufgehoben, es wird ein dauerhaftes Modell in Deutschland.
    2. Das StVG wird insofern geändert, als dass in Zukunft auch diejenigen an einem Aufbauseminar teilnehmen können, die einem Fahrverbot (und nicht wie bisher der Entziehung der Fahrerlaubnis) unterliegen.
    3. Wieder nur eine Fußnote, für die man genau hinsehen muss: Der Gesetzgeber schafft durch eine Änderung des §6 I 1 x StVG (die inhaltlich kaum auffällt) die Grundlage, um die Umtauschpflicht aller bis zum 18. Januar 2013 unbefristet ausgestellten Führerscheindokumente bis zum 19. Januar 2033 in befristete Führerscheindokumente anzugehen (entsprechend Richtlinie 2006/126/EG).