Das Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 775/20, hat betont, dass einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe („Probezeit“) die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Zugleich betont es aber, dass zwingende Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Fall ist, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine…WeiterlesenFahranfänger: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
Schlagwort: Probezeit (Verkehrsrecht)
Das deutsche Straßenverkehrsrecht sieht für Fahranfänger eine sogenannte Probezeit vor. Sie beginnt mit der Erteilung der ersten Fahrerlaubnis und dauert in der Regel zwei Jahre. Ziel der Probezeit ist es, die Fahranfänger an die Verkehrsregeln heranzuführen und ein sicheres Fahrverhalten zu entwickeln.
Während der Probezeit gelten für Fahranfänger strengere Regeln. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen können über die üblichen Bußgelder und Punkte in Flensburg hinaus zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
Ein sogenannter A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Ein A-Verstoß ist ein schwerwiegender Verstoß, wie zum Beispiel Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h, Überfahren einer roten Ampel oder ähnliches. B-Verstöße sind weniger schwere Verstöße.
Neben der Verlängerung der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. Bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstößen innerhalb der verlängerten Probezeit wird eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen. Bei weiteren Verstößen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Probezeit gilt für alle Führerscheinklassen, also nicht nur für Pkw, sondern auch für Motorräder, Lkw etc.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4721/21, konnte sich sehr umfassend zur rechtlichen Ausgestaltung des Verkehrssicherungsrechts äußern. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass die Ordnungsbehörden nicht über die Generalklausel des Ordnungsbehördenrechts zur Gefahrenabwehr in das Fahrerlaubnisrecht eingreifen dürfen.WeiterlesenRechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer „Wirkung alkoholischer Getränke“ im Sinne des Gesetzes…WeiterlesenAbsolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration voraus
Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden. Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht…WeiterlesenAlkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar: 0 Promille: Für Fahranfänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze. 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“. Speziell wenn zudem noch…WeiterlesenPromillegrenzen im Verkehrsrecht und Strafrecht
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 571/13) unterstrichen, dass bei Verkehrsverstößen daran zu denken ist, dass es bei der Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kein ausschlaggebendes Argument ist, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoss mit einem anderen Fahrzeug als einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Vorliegend ergab sich hieraus die…WeiterlesenVerkehrsrecht: Aufbauseminar für Fahranfänger wegen Verkehrsverstoß als Radfahrer
Das Kammergericht (3 Ws (B) 538/15) hat sich zum Alkoholverbot für Fahranfänger geäußert und festgehalten, dass aus Sicht des KG bei minimalen Überschreitungen der 0,0 Promillegrenze keine Sanktion angezeigt ist: Eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1…WeiterlesenAbsolutes Alkoholverbot für Fahranfänger
Der Bundestag hat gestern verschiedene Änderungen beschlossen, darunter erscheinen mir drei Änderungen rund um den Führerschein erwähnenswert, die mit der beschlossenen BT-Drs 17/3022 Einzug halten werden: Der „Führerschein mit 17“ (Begleitetes Fahren) wird den allgemeinen Regeln über die Probezeit unterstellt. Die Befristung des Modellversuchs wird aufgehoben, es wird ein dauerhaftes Modell in Deutschland. Das StVG…WeiterlesenÄnderungen rund um den Führerschein im Jahr 2010