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Markenrecht: Abmahnung für Slogan einer Party bzw. Karnevalsfeier

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 29. August 2021
  • Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Markenrecht, Urheberrecht

Auch wenn es auf den ersten Blick abstrus wirkt: Man muss heute bei wirklich jeder Gelegenheit damit rechnen, die Rechte anderer zu verletzen – und abgemahnt zu werden. Das bemerkte etwa ein Turnverein, der im Jahr 2011 abgemahnt wurde, weil er im Rahmen seiner Karnevalsfeier das Motto „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ verwendete. Wie so oft: Was früher nie aufgefallen wäre, wird heute durch Internet und Zeitungen in den letzten Winkel der Republik getragen – und so bemerkte das auch das Unternehmen, das wohl die Markenrechte am Begriff „Ballermann“ für sich verbucht – und schickte eine Abmahnung. Die Abmahnung kam übrigens per Email, dass das kein Problem ist, hatte ich schon erklärt.

Die ganze Sache ist dabei keineswegs so klar, wie man auf den ersten Blick vielleicht meint: Spätestens wenn die Veranstaltung Eintritt gekostet hat und mit dem Slogan beworben wurde, könnte es sehr eng werden. Ohne Details zu den Umständen denke ich aber, verbietet sich eine weitere Betrachtung der Sache.

Die Verwendung von Marken wird zunehmend zum Problemfall und es hilft nichts: Ohne Beratung läuft man sehenden Auges ins offene Messer. Ich erinnere ungerne an die „Abi-Sache“: Gerne wird von Abiturienten auf Marken zurückgegriffen, die verballhornt werden. Da gab es die Klasse, die in Anspielung auf den Internetzugangsanbieter AOL dessen Logo durch „Abschluss 2006“ entfremdete und den Slogan „Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach!“ nutzt. Während das vom OLG Hamburg noch akzeptiert wurde (da die Marke vollständig in den Hintergrund tritt), hatten die Verwender des Slogans „Trabi 03“ weniger Glück – dabei hätte es wahrscheinlich gereicht, „trABI 03“ zu schreiben.

Daher im Ergebnis: Wenn man eine Marke, wie auch immer, nutzen möchte, sucht man sich vorher rechtlichen Rat. Das klingt übertrieben, der Fall hier zeigt aber, dass es das bei weitem nicht mehr ist. Auch die hier auflaufenden Fälle zeigen, wie schnell und leicht sich Laien in der Bewertung irren können. Und wer sich unsicher ist, ob es sich bei einem Begriff um eine Marke handelt, kann zumindest in den nationalen Marken leicht selber suchen. Ich bin allerdings inzwischen soweit zu sagen: Wer einen bekannten und häufig genutzten Begriff oder Namen verwendet, der sollte vorher zwingend eine Beratung suchen, selbst wenn es keine Marke ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
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  • Schlagwörter Abmahnung, Logo, Marke, Messer
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