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Kategorie: Kapitalstrafrecht

  • Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Befehlskette und Schreibmaschine: 18-jährige KZ-Sekretärin als Gehilfin des Massenmords

    Es ist eine über neunzigjährige Frau betroffen, die als Achtzehnjährige in einem Büro saß, Diktate aufnahm und Briefe tippte. Nun muss sie sich, fast acht Jahrzehnte nach Kriegsende, wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen verantworten. Die Vorstellung, dass eine Stenotypistin durch das saubere Abschreiben fremder Diktate zur Gehilfin eines tausendfachen Mordes wird, mag auf den ersten Blick irritieren. Genau an dieser Irritation entzündet sich der dogmatische Reiz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23). Das Gericht verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe und deklinierte dabei – möglicherweise als eine der letzten höchstrichterlichen Entscheidungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung des NS-Unrechts – die Voraussetzungen der Beihilfe in seltener Verdichtung durch.

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  • Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht

    Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht

    Eine Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung stellt grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Haftung medizinischer Fachkräfte in den Fokus: Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az: 16 Ds 326 Js 130982/23) zeigt, wie eng der Spielraum zwischen leitliniengerechtem Handeln und strafrechtlicher Verantwortung sein kann – insbesondere in akuten Notfallsituationen, in denen Zeitdruck und komplexe Entscheidungsprozesse zusammenfallen. Der Fall illustriert exemplarisch, unter welchen Umständen ein Unterlassen ärztlicher Maßnahmen nicht nur zivilrechtliche, sondern eben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

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  • Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?

    Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?

    Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben.

    Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung!). Da inzwischen auch gegen eine unbestimmte Zahl Dritter ermittelt werden soll, möchte ich mich kurz mit der Frage der Haftung dieser beschäftigen.

    Zu meinem Hintergrund: Neben meiner originären Tätigkeit als Strafverteidiger verteidige und berate ich in der IT- und Criminal-Compliance; ich bin zertifiziert in Compliance (Fernuni Hagen) und Krisenkommunikation (SRH) – zudem habe ich alleine in diesem Jahr in mehreren Fällen Ärzte hinsichtlich des Vorwurfs versuchter Körperverletzungs- und Tötungsdelikte verteidigt.

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  • Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Minder schwerer Fall des Totschlags nach Misshandlung oder schwerer Beleidigung

    Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind. Dabei dürfen die Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Maßgebend sind der konkrete Geschehensablauf, die Persönlichkeit und der Lebenskreis der Beteiligten, die konkrete Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie die tatauslösende Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (BGH, 3 StR 29/25).

  • Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    BGH zur Auslegung des § 227 StGB: In Fällen gemeinschaftlicher Gewalttaten, bei denen das Opfer stirbt, ist die dogmatische Zurechnung des Todeserfolgs an die Beteiligten regelmäßig von zentraler Bedeutung – insbesondere dann, wenn der tödliche Angriff nur durch einen von mehreren Tätern verübt wurde.

    Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (2 StR 314/24) beschäftigt sich mit dieser anspruchsvollen Zurechnungsproblematik im Rahmen des § 227 StGB („Körperverletzung mit Todesfolge“), der Abgrenzung zu einem eigenverantwortlichen Exzess und der Behandlung von konkurrierenden Delikten. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, die Zurechnung des Todeserfolgs, das Verhältnis von § 224 zu § 227 StGB sowie auf verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Anwendung von § 64 StGB.

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  • Der bedingte Tötungsvorsatz in der Rechtsprechung des BGH

    Der bedingte Tötungsvorsatz in der Rechtsprechung des BGH

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 25. September 2024 (Az. 2 StR 222/24) ausführlich mit den Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes befasst und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und differenziert fortgeführt.

    Der Angeklagte hatte im Zustand alkoholischer Beeinträchtigung aus Frust über eine Trennung auf dem einzigen Fluchtweg einer Dachgeschosswohnung ein Feuer gelegt, obwohl er wusste, dass sich Menschen im Haus befanden. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, hierin liege ein versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln – also zumindest bedingter Tötungsvorsatz.

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  • BGH zum Freispruch wegen versuchten Totschlags

    BGH zum Freispruch wegen versuchten Totschlags

    Wahrheit, Zweifel und die Grenze der Spekulation: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2024 (Az. 6 StR 199/24) knüpft an eine vielschichtige Diskussion an, die das deutsche Strafprozessrecht immer wieder durchzieht: Wie weit darf ein Tatgericht im Zweifel freisprechen – und wann überschreitet es dabei die Grenze zur Spekulation? In dem Fall, der dem 6. Strafsenat zur Überprüfung vorlag, ging es um einen versuchten Totschlag im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einschneidenden Konsequenzen für das Opfer. Der Angeklagte wurde in der zweiten Hauptverhandlung freigesprochen – das Landgericht hielt seine eigene Täterschaft trotz früherer Geständnisse für nicht bewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diesen Freispruch jedoch auf und wies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.

    Im Zentrum steht die Frage nach der belastbaren Beweiswürdigung, dem Umgang mit Teilgeständnissen und der Rolle hypothetischer Alternativerklärungen, etwa eines „freiwilligen Bauernopfers“. Die Entscheidung ist ein Lehrstück für das rechtliche Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ und der Pflicht zur rational nachvollziehbaren Tatsachenfeststellung.

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  • Strafrechtliche Risiken für Lehrkräfte bei schulischen Veranstaltungen

    Strafrechtliche Risiken für Lehrkräfte bei schulischen Veranstaltungen

    Lehrkräfte tragen eine immense Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schüler – nicht nur pädagogisch, sondern auch im Bereich der Aufsicht und Fürsorge. Doch was passiert, wenn bei einer schulischen Veranstaltung eine Tragödie geschieht? Zwei aktuelle Fälle verdeutlichen die strafrechtlichen Risiken für Lehrer:

    • Der Tod einer Schülerin mit Diabetes auf einer London-Fahrt, der zur Verurteilung von zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen führte.
    • Der Tod eines siebenjährigen Kindes während des Schwimmunterrichts, nach dem sowohl die Lehrerin als auch die Referendarin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden.

    Diese Fälle werfen die Frage auf: Wann macht sich eine Lehrkraft strafbar, wenn etwas schiefgeht? Und wann ist ein Urteil möglicherweise überzogen?

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  • BGH zur strafmildernden Provokation im versuchten Totschlag

    BGH zur strafmildernden Provokation im versuchten Totschlag

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 StR 401/24) eine Entscheidung zur Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB („minder schwerer Fall des Totschlags“) getroffen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann eine vorherige Provokation des Opfers strafmildernd berücksichtigt werden muss.

    Das Gericht korrigierte die Strafzumessung des Landgerichts Frankfurt am Main und hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob die vom Geschädigten ausgehende Gewalt eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten war.

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  • Arglosigkeit und Heimtücke bei Mord

    Arglosigkeit und Heimtücke bei Mord

    Am 4. Dezember 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall von Totschlag und gefährlicher Körperverletzung über die Anwendbarkeit des Mordmerkmals „Heimtücke“. Der Fall (Az.: 2 StR 352/24) verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Heimtücke, insbesondere in Zusammenhang mit der Arglosigkeit des Opfers. Diese Entscheidung bietet interessante Einblicke in die Bewertung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes.

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  • Bedingt vorsätzliches Handeln bei Tötungsdelikten

    Bedingt vorsätzliches Handeln bei Tötungsdelikten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 176/24) vom 6. November 2024 ging es um die Frage, ob ein Angeklagter, der in einer konfliktreichen Situation mit erheblicher Gewalt vorging, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Angeklagte war aufgrund einer Intelligenzminderung und Alkoholisierung kognitiv eingeschränkt, was die Bewertung des subjektiven Tatbestands erschwerte.

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  • Beteiligung an der versuchten Selbsttötung: Strafbarkeit und rechtliche Einordnung

    Beteiligung an der versuchten Selbsttötung: Strafbarkeit und rechtliche Einordnung

    In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2023 (Az.: 4 StR 81/23) klargestellt, unter welchen Umständen die Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen strafbar sein kann. Das Urteil befasst sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen strafloser Beihilfe zum Suizid und strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft. In diesem Blog-Beitrag wird die Entscheidung analysiert und deren Bedeutung für die Praxis erläutert.

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  • Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten

    Bedingter Tötungsvorsatz im Kontext von Straßenverkehrsdelikten

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Februar 2024, Aktenzeichen 4 StR 350/23, liefert erneut eine wichtige Klärung zum bedingten Tötungsvorsatz, insbesondere in Bezug auf Straßenverkehrsdelikte, die während illegaler Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge stattfinden. Diese Entscheidung unterstreicht die differenzierte Betrachtung des Vorsatzbegriffs im deutschen Strafrecht.

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  • Einblicke in die Unterscheidung zwischen Totschlag und Mord

    Einblicke in die Unterscheidung zwischen Totschlag und Mord

    Am 27. März 2024 erging das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache 5 StR 446/23, das sich mit der Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord befasst. Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht Kiel des Totschlags schuldig gesprochen, wobei die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger eine Einstufung als Mord anstrebten. Die Urteilsanalyse beleuchtet die Bedeutung der Mordmerkmale, insbesondere des niedrigen Beweggrundes, und die damit verbundene rechtliche Würdigung.

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