Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.
Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsprechung des BGH
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten
- Exkurs: Der Beweisantrag (mit weiteren Links zum Beweisrecht)
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Das wollte der Betroffene
Der Betroffene begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolglos Zugang zu Informationen, u. a. der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Sein gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Das BVerfG: Dies verletzte den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.
So argumentierte das BVerfG
Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sind. Bei diesen Messverfahren sind geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwerts. Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall – ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler – die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert.
Dem Betroffenen bleibt aber die Möglichkeit, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Hierfür muss er konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt aber auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über Tatsachen zu verschaffen, die seiner Entlastung dienen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt.
Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein
Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist in Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.
Spurenakten-Entscheidung des BVerfG (aus VGH RP, VGH B 19/19)
Die Spurenakten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 (Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, BVerfGE 63, 45) hatte zwar (auch) die Einsichtnahme in aktenfremde Unterlagen zum Gegenstand; sie betrifft aber nicht die hier vorliegende besondere Sachverhaltskonstellation der Einsicht in Unterlagen im Rahmen von standardisierten Messverfahren (…)
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Kern über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung sämtlicher Spurenakten, d.h. der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu der in Rede stehenden Tat insgesamt angelegten Vorgänge, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren bzw. dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Strafverfahren hatte der Beschuldigte weder vor noch während der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Spurenakten nachgesucht; sein Verteidiger beantragte allerdings die Beiziehung der Spurenakten durch das Gericht (vgl. §§ 147, 199 Abs. 2 Satz 2 StPO). In seiner Entscheidung differenziert das Bundesverfassungsgericht zwischen dem Akteneinsichtsrecht bzw. der Beiziehung von Akten durch das Gericht und der Einsichtnahme des Beschuldigten in bestimmte Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht noch das Recht auf ein faires Strafverfahren machten es erforderlich, ausnahmslos alle Ermittlungsvorgänge zum Bestandteil der Gerichtsakten zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, BVerfGE 63, 45 [59]). Es seien von Verfassungs wegen vielmehr nur solche außerhalb der Ermittlungen entstandene Akten dem Gericht vorzulegen und damit der Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich zu machen, deren Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein könne (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [62]). Für den Beschuldigten bestehe allerdings die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt auch solcher Spurenakten zu erhalten, die dem Gericht nicht vorgelegt worden seien und zu deren Beiziehung das Gericht auch keine Veranlassung gesehen habe. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, Einsichtnahme in diese Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Wenn der Beschuldigte geltend mache, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, ob sich aus diesen Akten seiner Entlastung dienende Tatsachen ergeben könnten, werde ihm die Einsicht in solche Akten regelmäßig nicht zu versagen sein (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [66]).
Versäumnisse der Fachgerichte
Das BVerfG beanstandete hier, die Fachgerichte hätten bereits verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt.
Entgegen der Annahme der Fachgerichte kam es dem Betroffenen insbesondere nicht auf die Erweiterung des Aktenbestands oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht an. Vielmehr ging es ihm um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – gegebenenfalls – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können.
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