Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.
Schlagwort: Messer
Ein Messer im Sinne des Waffenrechts ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt zu werden. Messer können unter das Waffengesetz fallen und damit bestimmten Regelungen und Beschränkungen unterliegen.
Im Alltag treten strafrechtliche Probleme mit Messern häufig im Zusammenhang mit Körperverletzung, Bedrohung und Raub auf. Täter setzen Messer häufig als Droh- oder Tatwaffe ein, um ihre Opfer zu verletzen oder einzuschüchtern.
Um diesen Missbrauch zu verhindern, sieht das Waffengesetz je nach Art und Größe des Messers unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Messern vor. So sind bestimmte Messer wie Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten und dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Auch das Führen von Messern an bestimmten öffentlichen Orten wie Schulen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel verboten.
Bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Messern können sich Opfer oder Täter an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

BGHSt 35, 347 – Katzenkönig
Der Katzenkönig-Fall ist ein echter Klassiker und muss bekannt sein. Der Sachverhalt ist abstrus, aber gut zu lesen, auch wenn man nicht glaubt, dass es dem echten Leben entsprungen ist.
Wesentlich ist diese Entscheidung wenn es um die Abgrenzug vin Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft geht. Der BGH stellt hier auf die objektive Tatherrschaft ab und sieht den eigentlich Handelnden in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der aber Werkzeug der Hinterleute ist, die ihn zielgerichtet ausnutzen. Das Besondere hierbei ist, dass der Vordermann voll verantwortlich ist und es sich trotzdem um eine mittelbare Täterschaft handelt.
BGHSt 39,133 – Rotlichtfall
- Ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der erreichbaren Polizei einen ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren und die Oberhand über seinen Gegner zu gewinnen.
- Die Nötigung zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf den Täter kann verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sein, wenn sie mit verbotenen Mitteln (hier: unter Verstoß gegen das WaffG) und unter bewußter Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel begangen wird.
BTM-Strafrecht: Zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Mitführen eines Messers
Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof (2 StR 394/12) einem Landgericht ins Stammbuch schreiben, dass man es sich nicht zu einfach machen kann: Alleine dass eine Waffe beim Handeltreiben mit BTM mitgeführt wurde, reicht nicht aus, um ein bewaffnetes Handeltreiben nach §30a BtMG anzunehmen:
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand […] gehandelt hat.
Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen […]Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.
Strafrecht: Drogen und Diebstahl an Drogen
Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines
Eigentumsdeliktes sein.
BGH Beschluss vom 20.9.2005, Az: 3 StR 295/05Taschenmesser als gefährliches Werkzeug
Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. (BGH, AZ: 3 StR 246/07)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als „Waffe“
Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).
OLG Nürnberg: Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters bleibt aufrechterhalten
Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg, mit dem seine Sicherungsverwahrung aufrechterhalten wurde, verworfen. Das Gericht setzt sich dabei mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 auseinander und meint, dessen Auslegung der Menschenrechte sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn die Grundrechte auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit geböten es, dass der Staat potentielle Opfer gegen gefährliche Straftäter schützt. Im Ergebnis bleibt der Verurteilte daher für mindestens 2 weitere Jahre in der Sicherungsverwahrung der JVA Straubing.
(mehr …)Markenrecht: Abmahnung für Slogan einer Party bzw. Karnevalsfeier
Auch wenn es auf den ersten Blick abstrus wirkt: Man muss heute bei wirklich jeder Gelegenheit damit rechnen, die Rechte anderer zu verletzen – und abgemahnt zu werden. Das bemerkte etwa ein Turnverein, der im Jahr 2011 abgemahnt wurde, weil er im Rahmen seiner Karnevalsfeier das Motto „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ verwendete. Wie so oft: Was früher nie aufgefallen wäre, wird heute durch Internet und Zeitungen in den letzten Winkel der Republik getragen – und so bemerkte das auch das Unternehmen, das wohl die Markenrechte am Begriff „Ballermann“ für sich verbucht – und schickte eine Abmahnung. Die Abmahnung kam übrigens per Email, dass das kein Problem ist, hatte ich schon erklärt.
Die ganze Sache ist dabei keineswegs so klar, wie man auf den ersten Blick vielleicht meint: Spätestens wenn die Veranstaltung Eintritt gekostet hat und mit dem Slogan beworben wurde, könnte es sehr eng werden. Ohne Details zu den Umständen denke ich aber, verbietet sich eine weitere Betrachtung der Sache.
Die Verwendung von Marken wird zunehmend zum Problemfall und es hilft nichts: Ohne Beratung läuft man sehenden Auges ins offene Messer. Ich erinnere ungerne an die „Abi-Sache“: Gerne wird von Abiturienten auf Marken zurückgegriffen, die verballhornt werden. Da gab es die Klasse, die in Anspielung auf den Internetzugangsanbieter AOL dessen Logo durch „Abschluss 2006“ entfremdete und den Slogan „Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach!“ nutzt. Während das vom OLG Hamburg noch akzeptiert wurde (da die Marke vollständig in den Hintergrund tritt), hatten die Verwender des Slogans „Trabi 03“ weniger Glück – dabei hätte es wahrscheinlich gereicht, „trABI 03“ zu schreiben.
Daher im Ergebnis: Wenn man eine Marke, wie auch immer, nutzen möchte, sucht man sich vorher rechtlichen Rat. Das klingt übertrieben, der Fall hier zeigt aber, dass es das bei weitem nicht mehr ist. Auch die hier auflaufenden Fälle zeigen, wie schnell und leicht sich Laien in der Bewertung irren können. Und wer sich unsicher ist, ob es sich bei einem Begriff um eine Marke handelt, kann zumindest in den nationalen Marken leicht selber suchen. Ich bin allerdings inzwischen soweit zu sagen: Wer einen bekannten und häufig genutzten Begriff oder Namen verwendet, der sollte vorher zwingend eine Beratung suchen, selbst wenn es keine Marke ist.
Messgerät LEIVTEC XV3 nicht immer zuverlässig genug
Geschwindigkeitsüberschreitung: Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (2 Ss (Owi) 69/21) können Messergebnisse des Geräts LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.
(mehr …)BGH bekräftigt: Mail-Überwachung ist durch § 100a StPO gedeckt
Nunmehr hat auch der 3. Senat (StB 47/20) bestätigt, dass § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, Telekommunikation – einschließlich dabei anfallender Verkehrsdaten zu überwachen und aufzuzeichnen, inklusive Mail-Accounts.
Zum Thema Mailüberwachung bei uns:
- BGH bekräftigt: Mail-Überwachung ist durch § 100a StPO gedeckt
- TK-Überwachung beim Mail-Provider
- Überwachung von E-Mails beim Mail-Provider
- Zugriff des Arbeitgebers auf EMails des Arbeitnehmers
- Internetbasierter E-Mail-Dienst (k)ein elektronischer Kommunikationsdienst – OTT damals und heute
- Bundesverfassungsgericht sieht Pflicht von Providern bei Telekommunikationsüberwachung IP-Adressen zu erheben
- Beschlagnahme von E-Mails – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- Abfrage von GPS-Daten die per Dienst übertragen werden
- Digitale Beweismittel (Einstiegsartikel)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Hintergrund ist, dass entsprechend § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO aufgrund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen hat. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Senats aus dem Oktober 2020 schließt sich der 3. Senat nun an und bekräftigt (mit ausdrücklicher Bestätigung der Entscheidung des LG München I), dass die Einstufung als OTT-Dienst hieran nichts ändert:
Bei versandten oder empfangenen E-Mails handelt es sich um Kommunikation im Sinne der Vorschrift selbst dann noch, wenn sie nach Kenntnisnahme beim „Provider“ zwischen- oder endgespeichert werden (…) Derartige Anbieter, welche die Kommunikation mittels über das Internet weitergeleiteter E-Mails ermöglichen, erbringen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob sie zugleich den Zugang zum Internet oder lediglich sogenannte „Over-the-top“-Dienste (OTT-Dienste) bereitstellen (…)
Hierfür kommt es nicht darauf an, inwieweit sie nach § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. TKG und TKÜV bestimmte Vorkehrungen zu treffen hatte. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 6 TKG bleibt von dieser Vorschrift die nunmehr in § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO enthaltene grundsätzliche Verpflichtung nach § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO aF unberührt. Mithin sind eine technische Vorhaltungsverpflichtung und die Zulässigkeit einer Überwachungsanordnung zu unterscheiden (…)
Die Entscheidung des 3. Senats macht nun langsam den Bogen komplett – es dürfte sich eine vollständige Überwachung von Mails für die Behörden inzwischen anbieten und möglich sein, selbst dort, wo Verschlüsselung zum Geschäftsmodell des Providers gehört. Der § 100a STPO entwickelt sich damit zum „Schweizer Taschenmesser“ der Ermittler und ein geschützter Raum für Kommunikation dürfte nicht verbleiben.
Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.
(mehr …)Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsprechung des BGH
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten
- Exkurs: Der Beweisantrag (mit weiteren Links zum Beweisrecht)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten
Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.
Dazu vorher bei uns: Kein Anspruch auf Rohmessdaten
(mehr …)Tatmehrheit bei Körperverletzungsdelikten
Grundsätzlich kann eine Mehrzahl von Körperverletzungsdelikten auch dann nicht zur Tateinheit zusammengefasst werden, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, denn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer „additiven Betrachtungsweise“ nur ausnahmsweise zugänglich.
Greift daher ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht mit ständiger Rechtsprechung des BGH sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungs- weise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.
(mehr …)Promillegrenzen im Verkehrsrecht und Strafrecht
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von relevanten Promillegrenzen. Die folgende Auflistung stellt die üblichen Promillegrenzen in einer Auflistung dar:
- 0 Promille: Für Fahranfänger unter 21 Jahren bzw. in der zweijährigen Probezeit gilt die Null Promillegrenze.
- 0,3 Promille: Im Regelfall beginnt hier, in Kombination mit Fahrfehlern, die so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“. Speziell wenn zudem noch ein Unfall verursacht wird ist man im Bereich einer Straftat.
- 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit
- 1,1 Promille: Bei der 1,1 Promillegrenze ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, wer jetzt mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat
- 1,6 Promille: Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer
- 2,0 Promille: Beginn der eingeschränkten Schuldfähigkeit (2,2 Promille für Tötungsdelikte)
- 3,0 Promille: Bei 3 Promille ist die Promillegrenze zur Schuldunfähigkeit erreicht (3,3 Promille für Tötungsdelikte)
