Der Bundesgerichtshof (3 StR 372/21) hat die nicht geringe Menge folgender „neuer psychoaktiven Stoffe“ bestimmt: Hierzu wird ausgeführt: Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ist bei den Stoffen 2-FMA und 4-FMA eine Vergleichbarkeit in der Wirkung mit Amfetamin gegeben, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g Amphetamin-Base…WeiterlesenNicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin
Schlagwort: nicht geringe menge
Die „nicht geringe Menge“ im deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist eine Mengenangabe, die bei der strafrechtlichen Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten eine Rolle spielt. Es handelt sich dabei um eine vom Bundesgerichtshof inhaltlich konkretisierte gesetzliche Grenze, ab der der Besitz, die Herstellung oder der Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegender eingestuft und mit höheren Strafen geahndet wird.
Die „nicht geringe Menge“ variiert je nach Art des Betäubungsmittels und ist in der Anlage zum BtMG festgelegt. So beträgt die nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Regel 7,5 Gramm THC, bei Heroin 1 Gramm, bei Kokain 5 Gramm und bei Amphetaminen 10 Gramm.
Wird bei einer Straftat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt, erhöht sich in der Regel das vom Gericht zu verhängende Strafmaß. Freiheitsstrafen, hohe Geldstrafen und andere Sanktionen sind möglich.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die „nicht geringe Menge“ nicht automatisch bedeutet, dass die betreffende Person schuldig ist oder dass das Gericht die Höchststrafe verhängen wird. Das Gericht muss in jedem Fall eine individuelle Strafzumessung vornehmen und dabei berücksichtigen, ob es sich um einen Ersttäter, einen Einzeltäter oder eine Bande handelt, ob die Person geständig ist und ob andere strafmildernde Umstände vorliegen.
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Erschreckend ist, wofür die – angeblich so überlasteten – Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet Zeit aufbringen können. Heute: Eigene Strafbarkeit durch das Vernichten krimineller Güter.WeiterlesenVernichtung eines Gegenstandes ist keine Geldwäsche
Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG macht sich strafbar, wer entgegen § 2 Abs. 1 AntiDopG mit Dopingmitteln gewerbsmäßig Handel treibt. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG ist es dabei verboten, mit einem Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19.…WeiterlesenGewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln
Der Bundesgerichtshof konnte sich zum Grenzwert der nicht geringen Menge für 5F-ADB und AMB-FUBINACA äussern, dabei am Rande nochmals die (gefestigten) Regularien zur Bestimmung nicht geringer Menge Cannabinoide festhalten.WeiterlesenNicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide 5F-ADB und AMB-FUBINACA
Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.WeiterlesenHausdurchsuchung wegen Drogen
Das Amtsgericht Aachen entschied, dass bei einem nicht vorbelasteten Angeklagten, der in zwei Fahrten insgesamt ca. 2,3kg Haschisch über die Deutsch-Niederländische Grenze einfuhr, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten angezeigt ist. Vorliegend wurden zuerst ca. 400 Gramm Brutto, später ca. 1900 Gramm Brutto eingeführt, insgesamt ging es um gut 200 Gramm Wirkstoffgehalt. Gefasst…WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre und 4 Monate bei Einfuhr nicht geringer Menge
Der Bundesgerichtshof (3 StR 245/95 und 3 StR 183/84) hat inzwischen mehrfach entschieden: Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG erfüllt. Übersicht: Beachten Sie auch unsere Übersicht zum Thema „nicht geringe Menge“!WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)
Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen. Dies…WeiterlesenProzessberichterstattung im Strafprozess
Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die…WeiterlesenVG Aachen: Einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt Führerscheinentzug
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird entsprechend §30 BtmG mit einer Strafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Da es eine Bewährung allerdings bis zu einer maximalen Strafe von 2 Jahren gibt, wird es eng, wenn jemand bereits zwei Mal in nicht geringer Menge Betäubungsmittel einführte. Der einzige Ausweg ist dann häufig die…WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre mit Bewährung beim Landgericht Aachen wegen Einfuhr von 2,5kg Haschisch
Bei Drogen gibt es Mitunter ja eine „geringe Menge“ mit sogar das Absehen von der Verfolgung einher gehen kann – ich hatte das hier schon kurz erläutert. Vor dem Landgericht Aachen fand sich jemand wieder, der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angeklagt war und auch schuldig gesprochen wurde.…WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: 2.000 Tabletten Ecstasy sind nicht zwingend eine nicht geringe Menge
Der Bundesgerichtshof (4 StR 59/04) hatte sich 2004 mit der hier immer noch nicht allzu verbreiteten Droge „Khat“ (Wirkstoff: Cathinon) beschäftigt und entschieden, dass bei Khat-Pflanzen die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon beginnt. Hintergrund sind die Besonderheiten des Khat, die der Bundesgerichtshof sehr differenziert betrachtet.WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Khat (Cathinon)
Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige…WeiterlesenBetäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?