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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

KCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 41/24) vom 22. Mai 2024 zugrunde liegt, wurde der Angeklagte wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Angeklagte war in den Handel und die Einfuhr von Cannabisprodukten involviert. Am 18. August 2022 organisierte und begleitete er die Übernahme und den Transport von 23.290 Gramm Marihuana mit einem…WeiterlesenKCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

BayObLG zur nicht geringen Menge im KCanG

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 11. Juni 2024 (Aktenzeichen: 206 StRR 191/24) behandelt die Bestimmung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge Cannabis unter dem neuen KonsumCannabisgesetz (KCanG). Die Entscheidung klärt die Bedeutung der Überschreitung dieses Grenzwerts und die Anwendung der Begriffe „Erwerb“ und „Sich-Verschaffen“ im Zusammenhang mit Cannabis.WeiterlesenBayObLG zur nicht geringen Menge im KCanG

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

4. Senat zum KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm

Nunmehr hat sich auch der 4. Senat zur Frage der „nicht geringen Menge“ im Rahmen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) geäußert und sich – wenig überraschend – der schon vorhandenen Rechtsprechung angeschlossen. Die Frage ist von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung bei Verstößen gegen dieses Gesetz. Im vorliegenden Fall (4 StR 5/24)…Weiterlesen4. Senat zum KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

KCanG: Umfang der Beschlagnahme

Das Amtsgericht Bautzen hat am 27. Mai 2024 eine Entscheidung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Cannabis getroffen. Diese Entscheidung behandelt die Beschlagnahme von Cannabispflanzen und Cannabisblüten und hat wesentliche Implikationen für die Rechtsauslegung im Bereich des Cannabisbesitzes und -anbaus.WeiterlesenKCanG: Umfang der Beschlagnahme

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

2. Senat: Nicht geringe Menge Cannabis bei 7.5 Gramm THC

Auch der zweite Senat des BGH schließt sich dem ersten Senat an und weist darauf hin, dass die nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm THC beginnt. Zumindest bemüht man eine Feigenblatt-Argumentation, doch auch dieser Senat übersieht, dass man wegen der gesetzlichen Definition in §35a KCanG die nicht geringe Menge unterhalb der geringen Menge festlegt.Weiterlesen2. Senat: Nicht geringe Menge Cannabis bei 7.5 Gramm THC

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

6. Senat: Nicht geringe Menge THC im Sinne des KCanG bei 7,5 Gramm

Die aktuellen Entscheidungen des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben wichtige Fragen zum Umgang mit Cannabis im Strafrecht aufgeworfen. Der 6. Senat verweist in seinen Beschlüssen allerdings lediglich auf die Rechtsprechung des 1. Senats, ohne selbst umfassend zu argumentieren. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen…Weiterlesen6. Senat: Nicht geringe Menge THC im Sinne des KCanG bei 7,5 Gramm

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

KCanG: 5. Senat zur Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis

In einer jüngsten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis auseinandergesetzt, ein Thema von erheblicher juristischer und gesellschaftlicher Relevanz. Der BGH bestätigt den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabisprodukten, der bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) angesetzt wird auch im Rahmen des KCanG.WeiterlesenKCanG: 5. Senat zur Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Beschluss des Kammergerichts Berlin zu Cannabis, EncroChat und der nicht geringen Menge

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2024 werden mehrere bedeutsame Rechtsfragen im Kontext des Umgangs von Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) behandelt. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den folgenden drei Kernthemen auseinander: Dieser Beschluss des Kammergerichts bietet wichtige Einblicke in die Interpretation und Anwendung des neuen Cannabisgesetzes im Rahmen der…WeiterlesenBeschluss des Kammergerichts Berlin zu Cannabis, EncroChat und der nicht geringen Menge

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

BayObLG zur Auswirkung laufender Revision bei Inkrafttreten des KCanG

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Aktenzeichen 206 StRR 129/24) wichtige Fragen bezüglich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Rechtsmittelbeschränkung behandelt.WeiterlesenBayObLG zur Auswirkung laufender Revision bei Inkrafttreten des KCanG

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren. Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden…WeiterlesenKCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

KCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

In einem aktuellen und richtungsweisenden Beschluss hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 106/24) die Definition der „nicht geringen Menge“ weiter präzisiert und sich intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt. Diese rechtliche Klärung ist von hoher Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hat – und der…WeiterlesenKCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!WeiterlesenOLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Auswirkung der BTM-Menge auf die Strafzumessung

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 2 StR 452/23, wird die Strafzumessung im Kontext der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln behandelt. Der BGH präzisiert die Bewertung der Strafzumessung, insbesondere wie der Wirkstoffgehalt, der die gesetzliche Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, zu berücksichtigen ist.WeiterlesenAuswirkung der BTM-Menge auf die Strafzumessung

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Karlsruhe fand am 09.04.2024 eine erste Verhandlung statt, bei der das am 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Anwendung kam. WeiterlesenErste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

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Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Nicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin

Der Bundesgerichtshof (3 StR 372/21) hat die nicht geringe Menge folgender „neuer psychoaktiven Stoffe“ bestimmt: Hierzu wird ausgeführt: Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ist bei den Stoffen 2-FMA und 4-FMA eine Vergleichbarkeit in der Wirkung mit Amfetamin gegeben, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g Amphetamin-Base…WeiterlesenNicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin