Beim Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 358/20, ging es um die Frage, wie mit einem Foto eines früheren Arbeitnehmers umzugehen ist – dabei ging es um den Klassiker: Eine frühere Mitarbeiterin wurde als immer noch beschäftigt auf der Webseite geführt. Diese begehrte nun Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld, das LAG Köln blieb hier aber lebensnah.
Es ging um eine PDF-Datei, in der die Daten der früheren Mitarbeiterin benannt waren, gemeinsam mit dem Logo des Arbeitgebers, was bei Google bei einer Suche nach der früheren Mitarbeiterin recht gut gelistet war. Das LAG betrachtet die Rechtsbeeinträchtigung allerdings als marginal, man verlangt hier konkrete Ausführungen dazu, ob überhaupt Nutzungen vorlagen:
Allerdings hat die Klägerin keine Rückmeldung von Dritten zu diesem veralteten Profil erhalten und im Prozess vorgetragen. Entscheidend für die Intensität der Wahrnehmung des PDF wäre hierbei, welche Suchergebnisse die ersten neun Google Einträge beinhalteten. Üblicherweise werden bei einer Namenssuche, die einer Personeninfo dienen soll, die Einträge in der Reihenfolge ihres Erscheinens angeschaut, da dem Googlenutzer bekannt ist, dass die Einträge mit den meisten Klicks, in der Regel aber auch die neueren Beiträge zuerst angezeigt werden. Ob dann der Googlenutzer überhaupt spätere Einträge öffnet, hängt damit davon ab, ob das Informationsbedürfnis bei der Namenssuche bereits vorher ausreichend befriedigt ist. Da das PDF auch nur eine relativ kurze Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses überhaupt auffindbar war, aber niemand Kontakt zur Klägerin gesucht hat, um ihr von der fehlerhaften Veröffentlichung Mitteilung zu machen, kann davon ausgegangen werden, dass das bei Google auffindbare Suchsuchergebnis für Personen, die sich für die Klägerin interessierten und deshalb ihren Namen gegoogelt haben, eher uninteressant war.
Als Fernliegend stuft das Gericht die herangezogene Lizenzanalogie bei der Bemessung von Schadensersatz: Für das Gericht war nicht erkennbar, dass irgendein Mehrwert durch die kurzzeitige Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin und dem Logo verbunden war. Selbiges gilt hinsichtlich eines vermeintlichen Reputationsschadens – interessant ist hier, dass das Gericht berücksichtigen will, dass der Arbeitgeber durchaus geschätzt wird und dadurch die frühere Mitarbeiterin an einer positiven Bewertung der Beklagten mittelbar teilhat. Abschliessend berücksichtigt das LAG, dass das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren sowie eine erteilte Rüge durch die Landesdatenschutzbeauftragte einen „erzieherischen Effekt“ erzielen und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.
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