DSGVO: Schadensersatz für die werbliche Nutzung eines Namens bemisst sich nach Lizenzanalogie

Das , 15 U 3/23, hat eine interessante Entscheidung zur unzulässigen Verwendung personenbezogener Daten in der Werbung getroffen: Mit dem OLG ist der Schadensersatz nach der der Höhe nach (auch) nach dem zu bemessen, was üblicherweise als Lizenzgebühr für eine werbliche Nutzung gezahlt wird. Ausdrücklich verweist das OLG auf die , die hier heranzuziehen sei.

Namensverwendung führt über DSGVO zu Lizenzschadensersatz

So führt das OLG aus, dass es sich bei der Verwendung des Namens einer real existierenden Person um ein personenbezogenes Datum handele. Wird ein solcher Name zu Werbezwecken – hier ging es um die Verwendung in einem Werbeprospekt – verwendet, stellt dies eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Diese wiederum bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der Einwilligung des Namensträgers, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand wie insbesondere der des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt. Wenig überraschend liegt die für das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung beim Nutzer.

Liegt eine unrechtmäßige Verarbeitung vor, ergibt sich ein Anspruch des Namensinhabers dem Grunde nach aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das OLG betont dabei, dass bei einem Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch deren Nutzung im kommerziellen Kontext der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch die fiktive Lizenzgebühr umfassen kann (Lizenzanalogie), was das OLG wie folgt begründet:

In Erwägungsgrund 146 Satz 6 ist die Zielsetzung enthalten, der betroffenen Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden zukommen zu lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-407/14 …), wozu u.a. auch der entgangene Gewinn zählen kann.

Insofern erscheint es vorzugswürdig, dass der autonom auszulegende Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO insoweit für eine Ausgestaltung offen ist und mangels konkreter Regeln im Unionsrecht auch mitgliedstaatliche Rechtsgrundsätze – und damit hier die Grundsätze der sog. dreifachen Schadensberechnung – zur Berechnung des ersatzfähigen materiellen Schadens herangezogen werden können, wobei allerdings die Vorgaben des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes hinsichtlich Haftungshöchstbetrag und etwaigem Strafschadensersatz zu beachten sind (…)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 3/23

Lizenzschadensersatz für werbende Namensnennung

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht nur der „übliche Schadensersatz“ in Betracht kommt, sondern über die DSGVO quasi auf Umwegen auch der Ersatz entgangener Lizenzgebühren verlangt werden kann. Das hat für die Betroffenen den Charme, dass sich die Beweislast hinsichtlich der erforderlichen Einwilligung deutlich in Richtung des Nutzers verschiebt. Im vorliegenden Fall hatte man es über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) versucht und ist tatsächlich an der konkreten Beweislage gescheitert – der Schwenk auf die DSGVO macht es dann aber „dankbarer“ für den Betroffenen!

Im Falle einer fiktiven Lizenzgebühr, die nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO als Schadensersatz zu zahlen ist, ist deren Höhe vom Tatrichter nach der nationalen prozessrechtlichen Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist nach den herkömmlichen Grundsätzen der Lizenzanalogie zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen objektiven Wertes des Nutzungsrechts sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und umfassend zu würdigen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Wertes des in Anspruch genommenen Nutzungsrechts sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und umfassend zu würdigen. Wesentliche Faktoren der Bemessung sind dabei der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert des Betroffenen, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Betroffenen in der Werbung zugewiesen wird.

Aber Vorsicht: Eine Erhöhung der zugesprochenen fiktiven Lizenzgebühr im hier eröffneten Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nicht etwa im Hinblick auf den Gedanken eines sog. Straf- oder Verletzerzuschlags gerechtfertigt (was im Urheberrecht durchaus üblich ist!). Insbesondere liegt der Sinn und Zweck des Anspruchs auf Ersatz jedenfalls des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausweislich des Erwägungsgrundes 146 in einem bloßen Ausgleich der eingetretenen Beeinträchtigungen der vermögenswerten Rechtspositionen des Betroffenen und nicht etwa in einer über diesen bloßen Ausgleich noch hinausgehenden „Bestrafung“ des Verletzers, worauf auch das OLG nochmals hinweist. Im Urheberrecht hier einen Steigerungsfaktor anzusetzen, wäre daher ein fataler Fehler. Im vorliegenden Fall blieb es dann bei 1500 Euro (Die Vorinstanz war noch auf fast 6000 Euro gekommen!).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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