Schlagwort: Lizenzanalogie

Lizenzanalogie bedeutet, dass bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatz anhand eines fiktiven Lizenzvertrages berechnet wird. Im Zusammenhang mit der Softwarelizenz bedeutet dies, dass auch bei einer rein technischen Vervielfältigung einer Software ein fiktiver Lizenzvertrag erforderlich ist. Denn Software ist urheberrechtlich geschützt und eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen unterstützen und dabei helfen, die rechtlichen Aspekte der Lizenzanalogie zu berücksichtigen. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums.

In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzanalogie im Urheberrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AG Hannover: Minderjährige haften bei Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt

    Das Amtsgericht Hannover (439 C 2674/08) hatte im Jahr 2008 einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Urheberrechtsverletzung durch einen Minderjährigen ging. Die Entscheidung, wenn auch von einem Amtsgericht, sollte durchaus Modellcharakter haben.

    Dazu auch:


    Hintergrund: Haftung von Minderjährigen
    Der Schutz von Minderjährigen ist bekanntlich die „heilige Kuh“ des BGB. Nicht nur im Schuldrecht, auch im Deliktsrecht gibt es eine Vielzahl von Privilegierungen, die stark zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten. Dabei gelten zwei Grundsätze:

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  • Filesharing-Abmahnung: Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten

    Mit der Drucksache 17/6483 (hier als PDF) liegt ein Gesetzentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten im Rahmen von Filesharing im Bundestag vor. Auch wenn die Intention des Entwurfs sicherlich auf Anhieb eine breite Masse begeisterter Fans finden wird, möchte ich doch einige Bedenken anmelden.
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  • Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts und 3.000 Euro Streitwert bei einem Album

    Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält und sich einen Rechtsanwalt sucht, der ihn berät, der muss diesen Bezahlen. Die Kosten für diese Beratung sind von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt unterschiedlich, in einer persönlichen Analyse habe ich ein Spektrum von 100 Euro bis 300 Euro als Durchschnitt ausgemacht, wobei festzuhalten ist, dass manche Anwälte neben der Beratung auch schon erste Schritte mit in die Kosten einkalkuliert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechnen erheblich teurer ab, manche sogar nach dem vom Gegner benannten Streitwert in der Abmahnung.

    Vor dem Amtsgericht Aachen (115 C 77/10) gab es nun erstmals im Juli 2010 einen Kläger, der die Kosten aus einer solchen – auf dem Streitwert basierenden – Abrechnung einklagen wollte. Der Abgemahnte suchte bei einem Rechtsanwalt Beratung, wobei der Rechtsanwalt in zwei Abmahnungen abrechnete, bei Streitwerten von 50.000 Euro und 10.000 Euro, was Gebühren in Höhe von 1.641,96 € sowie 886,19 € ergab. Das Amtsgericht Aachen erkannte (natürlich), dass der Rechtsanwalt Anspruch auf zu zahlende Gebühren hat – kürzte aber den Streitwert empfindlich ein auf 3.000 Euro, was am Ende Gebühren in der Summe von 689,90 € bedeutete.

    Dabei ist das Amtsgericht Aachen (verständlicherweise) eindeutig ergebnisorientiert vorgegangen, was ich ihm im konkreten Fall nicht vorwerfen möchte, weswegen man aber die Entscheidung (im Raum Aachen) nicht verallgemeinern darf: Ein Streitwert von 3.000 Euro für ein Musikalbum ist der wohl niedrigste Streitwert der mir bisher begegnet ist und dürfte schnell Hoffnungen bei Abgemahnten wecken, denen in den Abmahnungen im Regelfall fünfstellige Streitwerte begegnen. Das Amstsgericht Aachen hat dabei eine scheinbar bestechende Logik:

    Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200. 000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160. 000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.

    Allerdings waren die beiden zitierten Entscheidungen „Obergrenzen“, bei sehr vielen Dateien nämlich kommt das Landgericht Köln den Abgemahnten entgegen und kappte (zur Zeit!) in den betreffenden Entscheidungen den Schadensersatz bei ca. 40.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Rechteinhaber. Im Regelfall aber nimmt das Landgericht Köln erst einmal einen Streitwert von 10.000 Euro pro Lied – und das in mehr als einem dutzend Entscheidungen. Eine Änderung ist hier keinesfalls in Sicht, so dass man vermuten darf, dass das Amtsgericht hier gezielt die Entscheidungen „rausgepickt“ hat, die das gewünschte Ergebnis bevorzugen.

    Im Fazit bedeutet dies: Keine wegweisende Entscheidungen i.S. Streitwert, sondern vielmehr in diesem konkreten Fall ein Urteil sicherlich aus „Billigkeit“. Ratsuchende sollten dringend darauf achten, nicht nur vorher nach den konkreten Kosten zu fragen, sondern vor Ort – wenn etwas unterschrieben wird – auch zu lesen was man unterschreibt. Ein Rechtsanwalt, der feste Kosten zusichert, lässt sich auch nur diese Kosten unterschreiben, die konkret beziffert sind in dem, was man unterschreibt.

    Update: Die Entscheidung des AG Aachen fand beim LG Aachen (5 S 127/10) wohl Anklang. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass man die Entscheidung des AG Aachen wohl stützen würde, wurde die Berufung zurück genommen.

    Link dazu:

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  • Kein Schaden bei rechtswidriger Nutzung von Schutzrecht ohne Lizenzgebühr

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/16, hat entschieden, dass
    wenn der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung verzichtet, diesem durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden entsteht.

    Denn gleich welche der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten man anwendet (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns), so setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Die lässt sich aber nicht feststellen, wenn es die Möglichkeit unentgeltlicher Lizenzierung gibt.

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  • Zahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG

    Wann steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.

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  • Lizenzschadensersatz bei Creative Commons

    Auch das Amtsgericht Würzburg (34 C 2436/19) hat sich – unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Köln – auf den Standpunkt gestellt, dass bei Nutzung eines Bilde unter Verletzung einer Creative Commons Lizenz kein messbarer Lizenzschaden eintritt, auch und gerade die Lizenzanalogie führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Zu ermitteln ist dabei bekanntlich der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist – dies führt dann zu 0 Euro:

    Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten – und folglich unter Nennung seines Namens – zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen.

    Amtsgericht Würzburg, 34 C 2436/19
  • OLG Köln: MFM-Tabellen können ausnahmsweise als Ansatzpunkt für Lizenzschadensersatz herangezogen werden

    Lizenzschadensersatz mit MFM-Tabellen: Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind. Diese Rechtsprechung wurde vom Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/16, aufgegriffen, das hierzu entschieden hat:

    • Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden, können im Einzelfall die besonderen Umstände für eine Anwendung sprechen. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.
    • Das OLG geht in ständiger und hier bestätigter Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So wurde beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (OLG Köln, 6 W 78/15). Diesem Wert ist mit dem OLG Köln der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiterhin ist der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, allerdings nur soweit dieser berechtigt ist.
  • Filesharing: Rechteinhaber muss konkret zu den Dateifragmenten vortragen

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (3c C 275/17) lässt durchaus aufhorchen – erstmals lese ich dort endlich etwas dazu, dass der Rechteinhaber (der ja das angebliche Anbieten in einer Tauschbörse protokolliert hat) auch beweis führen muss, welche Dateifragmente geteilt wurden. So führt das Gericht zu dem Vortrag der Rechteinhaber aus:

    Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss der Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben. Vor allem aber ist die notwendige Zuordnung der mutmaßlich zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN). Nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist schließlich die Aussage auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2018, wonach die erforderliche Zuordnung „ohne Weiteres anhand […] des gesamten zu der Rechtsverletzung aufgezeichneten Datenverkehrs möglich“, die „Darlegung“ der entsprechenden Datei aber nicht Voraussetzung für die Darlegung der klägerischen Ansprüche sei. Dabei erstaunt der unscharfe Vortrag vor allem vor dem Hintergrund, dass gemäß den weiteren, mehrfach wiederholten Angaben der Klägerin die Ermittlungsdaten (und damit auch die vom Anschluss des Beklagten übertragenen Dateiteile) „mitgeschnitten und anschließend revisionssicher archiviert“ worden sein sollen und damit deren Vorlage (auf Datenträger) sowie ein entsprechender Beweisantritt die Klägerin vor keine erkennbaren Schwierigkeiten stellen dürfte.

    Amtsgericht Frankenthal, 3c C 275/17
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  • BGH zum Schadensersatz bei Fotoklau: 100 Euro können angemessen sein

    Endlich konnte der Bundesgerichtshof (I ZR 187/17) sich deutlich zur unberechtigten Verwendung von Fotografien äußern und dabei einige Klarstellungen für den alltäglichen Bereich des nicht-professionellen Umfelds treffen:

    • Ein Lizenz-Schadensersatz in Höhe von 100 Euro ist bei der Zugänglichmachung eines Fotos auf einer Webseite bei einem nicht-professionellen Fotografen durchaus ausreichend
    • Auf Basis der MFM-Tabellen ist der Lizenz-Schadensersatz nicht bei Fotos zu ermitteln, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind
    • Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten
    • Ein Gegenstandswert von 6000 Euro begegnet im Fall der Abmahnung einer unerlaubten Verwendung eines Fotos keinen durchgreifenden Bedenken
    • Im Fall der unerlaubten Verwendung einer Fotografie bei der auch der Urheber nicht namentlich benannt wird ist zusätzlich ein Verletzerzuschlag in gleicher Höhe wie der Lizenzschadensersatz zuzugestehen.

    Die Entscheidung ist in den wesentlichen Elementen nicht wirklich überraschend, aber überfällig klarstellend: Die obigen Punkte finden sich so schon in früheren BGH-Entscheidungen im Wesentlichen wieder, neu ist die explizite Klarstellung, dass die MFM-Tabellen für das nicht professionelle Umfeld nicht geeignet sind (so aber schon vorher diverse OLG). Das bedeutet, Abmahnungen werden hinsichtlich der Anwaltskosten nicht wirklich „günstiger“, der bereits vom OLG Köln „zementierte“ Gegenstandswert dürfte nun endgültig feststehen. Allerdings sind vollkommen überzogene Lizenzforderungen, die gerne mit den MFM-Tabellen begründet wurden, nunmehr zurück zu weisen.

    Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls von mir:

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  • Opensource: Kein Schadensersatz bei Verletzung der GPL

    Wohl korrekt hat das Oberlandesgericht Hamm (4 U 72/16) entschieden, dass es keinen Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie geben kann, wenn Software unter Verstoss gegen die Lizenzvorgaben der GPL (hier: GPLv2) verbreitet wurde. Hintergrund ist der von der GPL gewünschte Schutz der Anwender einseits und die Sicherstellung grösstmöglicher Verbreitung andererseits: In der GPLv2 findet sich im §4 Satz3 GPLv2 die Klarstellung, dass die Lizenzen Dritter bei einem Lizenzverstoss des Verbreiters unberührt bleiben:

    Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.

    Das findet sich in der GPLv3 im weitesten Sinne heute in Ziffern 8, Abs.4, 9 GPLv3. Dadurch, dass aber insgesamt eine kostenlose Nutzung ermöglicht ist und die Weiterverbreitung letztlich lizenzrechtlich folgenlos ist, da die Lizenz ihre eigener Fortwirkung ermöglicht, kann sich auch kein finanziell messbarer Schaden ergeben, so das OLG durchaus nachvollziehbar.

    Das Ergebnis ist, dass ein GPL-Lizenzverstoss einen Unterlassungsanspruch auslöst, somit die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, aber weitere Kosten in Form eines Lizenzschadens kaum denkbar sein dürften.
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  • Verjährung im Urheberrecht: Keine Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

    Das Amtsgericht Bremen (9 C 0061/16) hat entschieden, dass alleine aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch keine Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist erfolgt. Damit eine solche Hemmung eintreten würde, müsste man in der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis oder zumindest ein Verhandeln erkennen, beides lehnt das AG Bremen aber zu Recht ab – wobei dies natürlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

    Damit zeigt sich auch, wie das aussergerichtliche Vorgehen an dieser scheinbar unbedeutenden Stelle Auswirkungen auf den späteren Verlauf hat.
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  • Schadensersatz bei Creative Commons Lizenzen: 50 Euro Lizenzschaden

    Das Landgericht Köln (14 O 307/15) konnte sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln zur Frage der Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern äussern, die unter einer Creative Commons Lizenz lizenziert sind.

    Das Landgericht stellt sich durchaus dem OLG Köln entgegen, verweist auf die Rechtsprechung des BGH (insbesondere CT-Paradies, I ZR 76/13, hier bei uns) und kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls bei kommerzieller Verwendung der Fotos durchaus ein Schadensersatz im Raum steht, der auch höher als 0 Euro zu liegen hat. Allerdings wird ein gleichwohl sehr geringer Schadensersatzbetrag ausgeworfen, nämlich 50 Euro, die sich wegen fehlender Urheberbenennung dann auf 100 Euro erhöhen.

    Auch wenn das Landgericht auf den ersten Blick sich dem OLG Köln entgegen stellt, sehe ich keine unmittelbaren Widersprüche: Das OLG Köln hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es zwar grundsätzlich keinen Schadensersatz sieht, aber eben Ausnahmen denkbar sind. Vorliegend bei kommerzieller Nutzung, einem hochwertigen Foto, nachgewiesenen abgeschlossenen kommerziellen Nutzungsverträgen und dem in diesem Zusammenhang zu wertenden werbenden Effekt der Namensnennung ist ein Schadensersatzanspruch durchaus vertretbar – allerdings zeigen die ausgeworfenen 50 Euro dass man hier keinen Spielraum für überzogene Erwartungen lässt. Weiterhin ist es daher, schon im Hinblick auf die anwaltlichen Kosten, ein teures Spiel Lizenzverstösse zu begehen, beim Schadensersatz lohnt sich aber ein prüfender Blick.
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  • OLG-Köln zum Schadensersatz bei Verletzung der Creative Commons Lizenz

    Urheberrechtsverletzung bei Creative Commons Lizenz und Schadensersatz: Das Oberlandesgericht Köln (6 W 72/16 und 6 U 131/17) hat seine frühere Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Creative Commons Lizenzen bekräftigt: Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der Creative Commons Lizenz angebotenen urheberrechtlich geschützten Inhalt hat das OLG schon früher mit Null angesetzt (OLG Köln, 6 U 60/14, hier bei uns).

    Dabei verbleibt es – jedenfalls grundsätzlich. Denn es kann durchaus Ausnahmen geben, gleichwohl dürfte ernsthafter Schadensersatz in den klassischen Fällen der lizenzwidrigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke mit CC-Lizenz nicht zu erwarten sein. So sieht etwa das Landgericht Köln unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch in geringer Höhe.

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