Schlagwort: Lizenzanalogie

Lizenzanalogie bedeutet, dass bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatz anhand eines fiktiven Lizenzvertrages berechnet wird. Im Zusammenhang mit der Softwarelizenz bedeutet dies, dass auch bei einer rein technischen Vervielfältigung einer Software ein fiktiver Lizenzvertrag erforderlich ist. Denn Software ist urheberrechtlich geschützt und eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen unterstützen und dabei helfen, die rechtlichen Aspekte der Lizenzanalogie zu berücksichtigen. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums.

In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzanalogie im Urheberrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OLG Celle: 6.000 Euro Streitwert für unberechtigte Bildnutzung

    Das OLG Celle (13 W 36/16) hat sich zum Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung geäußert und weitestgehend der inzwischen gefestigten Kölner Rechtsprechung angeschlossen:

    Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen. (…) Nach dem Vorgenannten hält der Senat für die bereits im geschäftlichen Verkehr von der Beklagten benutzten Lichtbilder jeweils einen Wert von 4.000,00 € als Lizenzschaden für angemessen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 – 20 U 114/13, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. April 2015 – 6 W 2404/14, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 5 W 46/15, juris Rn. 4).

  • AG Köln zum Filesharing: Schadensersatz und Verjährung

    In einem weiteren Verfahren habe ich beim Amtsgericht Köln nach einer Filesharing-Klage für meinen beklagten Mandanten ein Obsiegen erreichen können. Die vorliegende Entscheidung ist nochmal hervorzuheben, weil sie zum einen die Problematik des Schadensersatzes bei nicht eingeräumten Rechten thematisiert; zum anderen, weil sauber die Verjährungsfristen ausgerechnet werden und aufgezeigt wird, dass man hier sehr genau rechnen muss.
    (mehr …)

  • OLG Hamm: Grundsätze des Schadensersatzes & Streitwert bei Fotoklau

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es – wieder einmal – um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner „speziellen Hammer Rechtsprechung“ geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken.
    (mehr …)

  • Fotoklau: Landgericht Düsseldorf zur unberechtigten Nutzung von Fotografien

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 370/14) ging es mal wieder um den Klassiker, die Verwendung einer Fotografie ohne Lizenz. Natürlich gibt es hier nichts wirklich neues, auch wenn die Klarstellung dass eine 1,3 Gebühr für die Abmahnung ausreichend ist, nochmals wohltuend im täglichen Abmahngeschäft ist. Daneben gibt es keine Diskussion: Ein Gegenstandswert und Sreitwert von 6.000 Euro ist bei einer Fotografie auch beim LG Düsseldorf angemessen, ebenso wird der Schadensersatz an Hand der MfM-Tabelle berechnet.
    Insoweit an dieser Stelle die wichtigsten Elemente der Entscheidung:
    (mehr …)

  • Filesharing Klage: Landgericht Düsseldorf bei Forderungsabtretung

    Auch das Landgericht Düsseldorf (12 S 21/14) hatte sich nochmals zum Thema Filesharing zu äußern und sich hierbei zu zwei Aspekten geäußert.

    Kein ausschließliches Nutzungsrecht

    Im ersten Schritt zu Recht erkennt das LG Düsseldorf, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht daran orientiert, welches Nutzungsrecht zusteht

    Entscheidend ist nicht, dass der Klägerin das Recht des öffentlich Zugänglichmachens nicht zustand, sondern, dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen wurde. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht weiter als sein positives Benutzungsrecht (BGH GRUR 1992, 697, 698 – Alf). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Zedentin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Online-Bereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 86/13 –, Rn. 14, juris). Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch das öffentlich Zugänglichmachen beeinträchtigt, indem der Beklagte eine Parallelverwertung über das Internet vorgenommen hat. Damit wurde die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin, welches ihr zustand, verletzt.

    Darauf basierend wird dann ein Schadensersatzanspruch hergeleitet. Hier allerdings wäre zu Fragen, ob sich der Schadensersatzanspruch – entsprechend der Hamburger Linie – nicht auf Null reduziert. Das aber sieht das LG Düsseldorf anders:

    Soweit die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begehrt, ist diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch für den Fall anwendbar, indem der Anspruch aus einem über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden Verbotsrechts heraus geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Die Lizenzgebühr kann sich jedoch in diesen Fällen nicht auf die vollständige aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers und Lizenznehmers zu entrichtende Gebühr erstrecken, sie kann lediglich anteilig bemessen werden (BGH, GRUR 1987, 37, 39 f – Videolizenzvertrag).

    Der vorliegende Film lief weder im Kino noch trägt die Klägerin zu etwaigen Verkaufszahlen konkret vor. Es handelt sich um einen Film aus einem nicht das gesamte potenzielle Publikum ansprechenden Spezialbereich „Horror“. Aus dem bloßen Umstand, dass es sich um das Genre „Horror“ handelt, ist auf eine höher budgetierte Hollywoodproduktion nicht zu schließen. Die Klägerin macht für die sieben Verletzungshandlungen einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 400,- EUR geltend, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist. Das Video wurde über das Filesharingsystem für eine unbegrenzte Vielzahl an Personen bereitgehalten, mithin war der Nutzerkreis nicht begrenzt. Die Rechtsverletzungen wurden an mehreren Tagen begangen, so dass von einer insgesamt deutlich schwerwiegenderen Rechtsverletzung auszugehen ist. Diesem Umstand kommt gerade deshalb besondere Bedeutung und Gewicht zu, als dass sich der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in seiner akuten Verwertungsphase befand. Hierdurch wurde die Klägerin an einer angemessenen Verwertung ihrer Rechte in einem besonderen Maße beeinträchtigt und geschädigt.

  • Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht zur Berechnung des Schadens und Weiterverbreitung

    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (8 C 1023/15) hat sich mit sehr sauberer Mathematik und technischen Kenntnissen zur Frage der Weiterverbreitung beim Filesharing befasst. Die Entscheidung überzeugt mich in diesem Aspekt – erstmals – unter allen Entscheidungen die ich bisher zum Thema lesen durfte bzw. musste. Dabei geht es mir ausdrücklich nicht um das Ergebnis, sondern darum, wie das Gericht argumentiert hat. So manche „Spezialkammer“ im Bundesgebiet mag sich hier eine Scheibe abschneiden und die pauschale mit der Realität nicht vereinbare Praxis der Schätzung des Schadensersatzes bedenken. Andererseits übe ich am Ende auch Kritik, da der konkret gefundene Schadensersatz wiederum schwer nachvollziehbar berechnet wird.
    (mehr …)

  • AG Düsseldorf zur Bemessung des Schadensersatzes beim Filesharing

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 9342/14) hat entgegen dem LG Düsseldorf entschieden:

    1. Entgegen LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015 ist ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift.
    2. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie steht dogmatisch einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nahe. Daher ist eine zurückhaltende Anwendung veranlasst, wenn der Verletzte – wie beim Filesharing – hinsichtlich der Verbreitung nicht bereichert ist. Zudem lässt sich § 97a Abs. 3 S.2 UrhG entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Schutz des Verbrauchers vor unangemessener Inanspruchnahme anerkennt, weswegen der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB heranzuziehen ist und die Bemessung des Schadenersatzanspruches nach marktüblichen Pauschallizenzen für eine unbegrenzte Verbreitung gegenüber einem Verbraucher verbietet. Vielmehr ist sich bei einer festgestellten IP-Adresse an der möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen eigenen Downloadzeit zu orientieren und zudem eine abschließende Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da der Berechnungsweise nach Lizenzanalogie die Gefahr der Überkompensation innewohnt, da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden muss.

    (…) Angesichts des Zweckes der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes, eine kostenlose Kopie des Werkes zum Eigengebrauch zu erhalten, spricht auch keine Lebenserfahrung für ein noch längeres Andauern der Verbreitungshandlung, weil hierfür nach Download der Datei kein Anlass mehr besteht. Auch die in anderen Fällen erfolgten Ermittlungen mehrerer IP-Adressen im Abstand weniger Stunden oder Tage lassen es naheliegend erscheinen, dass in Fällen der Ermittlung lediglich einer einzelnen Adresse, ein längerer Verbreitungszeitraum tatsächlich nicht gegeben ist. Somit ergibt sich hier dann insgesamt ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro. (…)

    Die Frage der Bereicherung und der Höhe des Schadensersatzes bleibt damit in höchstem Maße umstritten. Es zeigt sich dabei inzwischen, dass sich nicht nur zwischen Landgerichten und Amtsgerichten sehr unterschiedliche Entscheidungen ergeben, sondern dass auch bei gleichen Amtsgerichten die verschiedenen Richter sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten können. Es ist hier von erheblichem Vorteil, die Entscheidungen und Tendenzen des jeweils befassten Richters im Vorhinein einschätzen zu können.

  • Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung von Urheberrechtsverletzung: Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist soweit nichts neues. Allerdings gibt es verschiedene Verjährungsfristen und man kann trefflich darüber streiten, welche Frist wann anwendbar ist. Speziell nach urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es die Diskussion, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt hinsichtlich der Erstattung anwaltlicher Kosten und dem Ersatz von entstandenen Schaden.

    In Rede stehen bei der Verjährung einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Verjährungsfristen, nämlich von 3 Jahren und von 10 Jahren. Letzteres ist mit dem BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10 sowie I ZR 148/13) bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr anzunehmen. Entsprechend wird speziell bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen argumentiert. Ein Überblick zur Verjährung im Urheberrecht nach einer Urheberrechtsverletzung.

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung

    (mehr …)
  • Filesharing-Klage: Zur Abtretung von Ansprüchen

    Gerade (irgendwann einmal) nach Filesharing-Abmahnungen ist es eine häufig auftretende Situation, dass sich ein Inkasso-Büro meldet und mitteilt, man sei nun Inhaber der Forderung nach einer Abtretung. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14) hat sich mit eben dieser Frage beschäftigt.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen: Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass bei anwaltlichen Kosten nach einer Abmahnung nur ein Freistellungsanspruch im Raum steht, der aber nicht abgetreten werden kann. Dies ändert sich, wenn eine Zahlung endgültig verweigert wird, dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Eine solche Verweigerung vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, da vorliegend die konkreten anwaltlichen Kosten niemals eingefordert wurden und auch im Allgemeinen gar keine Zahlungsverweigerung (sondern bestenfalls ein Schweigen) vorzufinden war. Somit kommt das Gericht zu dem korrekten Ergebnis, das nichts da war, was abgetreten werden konnte.
    (mehr …)

  • Filesharing-Klage: Erworbene Rechte für physikalische Datenträger reichen nicht für Lizenzanalogie aus

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 11862/14) stellt nunmehr auch ausdrücklich klar, dass es sich lohnt, Lizenzverträge in Filesharing-Verfahren ordentlich zu lesen:

    Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kostenlose Verbreitung des Werkes durch den Rechteinhaber selbst von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht werden könnte.

    Das ist nicht neu, das Thema findet sich auch beim AG Hamburg, ich hatte dazu bereits etwas geschrieben. Dabei zeigt sich weiterhin, dass Düsseldorf ein unschöner Gerichtsstand für Fielsharing-Klagen ist – im vorliegenden Fall hat der Kläger verloren, obwohl es nicht einmal Gegenwehr des vormals Abgemahnten gab. Das AG Düsseldorf verweigerte sich gar im Rahmen eines Versäumnisurteils.
    (mehr …)

  • Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung

    Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletung: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nutzungslizenz eingesetzt wird, kann der Rechteinhaber eine Vergütung im Zuge des (fiktiv) erlittenen Lizenzschadensersatzes verlangen. Mangels vertraglicher Abrede wird hierbei regelmässig im Urheberrecht die Lizenzanalogie zur Schadensersatzberechnung herangezogen um zu bestimmen, was bei einer Urheberrechtsverletzung eine angemessene Vergütung ist.

    An diesem Punkt gehen die Auffassungen der Parteien regelmässig auseinander: Während der Rechteinhaber möglichst hohen Schadensersatz begehrt, sieht der Rechteverletzer gar nicht die Grundlage für einen hohen Schadensersatz. Das OLG München (29 U 3773/17) konnte insoweit klarstellen, dass für die im Rahmen der Lizenzanalogie zu stellende Frage, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, gerade nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen ist. Insbesondere fliesst nicht mit ein, was – etwa im Zuge von Vergleichen – von anderen Rechtsverletzern gezahlt worden ist. Es verbleibt dabei, dass auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung abzustellen ist.

    Es verbleibt aber dabei, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich im Raum steht.

    (mehr …)
  • Klage nach Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht Düsseldorf zur Rechteinhaberschaft

    Ich hatte bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall einer Klage nach einer Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell eine Rechteinhaberschaft ungeprüft übernommen werden darf. Ein weiteres Beispiel findet sich beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14), das nun ausführt, dass es bei einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet für einen Schadensersatz eben nicht ausreicht, wenn nur Rechte zur Verbreitung auf physischen Datenträgern erworben wurden. In diesem Fall versagt mit dem Amtsgericht Düsseldorf die Berechnung auf Grund der Lizenzanalogie.
    (mehr …)

  • Urheberrecht: Rechteinhaberschaft genau prüfen (hier: Lizenzanalogie beim Filesharing)

    Die Gegenwehr bei einer Erhobenen Klage nach einer Filesharing-Abmahnung ist inzwischen durchaus sehr erfolgversprechend. Dabei zeigt sich (nicht nur) in meinen Verfahren immer wieder, dass man gar nicht lange über Störerhaftung oder Täterschaft diskutieren muss, weil mancher Gegner nicht sauber seine Rechteinhaberschaft nachweisen kann, also dass er überhaupt die richtigen Rechte erworben hat. Das führt zwar nicht zwingend zu einem Wegfall des Unterlassungsanspruchs, aber eben zum Wegfall des Lizenzschadensersatzes.

    Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (36a C 202/13) zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, hier genau hinzusehen und prozessual zu agieren.
    (mehr …)

  • Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.
    (mehr …)

  • AG Düsseldorf: Bei Filesharing ist pro Musiktitel Zahlung von 20 Euro ausreichend

    Auch das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 4661/13) hat sich nunmehr endlich – unter Rückgriff auf die Kölner Rechtsprechung – auch bei der Berechnung des Schadensersatzes beim Filesharing für neue Berechnungsmethoden geöffnet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Betrag von 20,24 Euro pro Titel zu zahlen ist – bei einem Musikalbum mit 13 Titeln ergab sich somit ein Gesamtbetrag von 263,12 Euro. Möglicherweise zeichnet sich nun auch in Düsseldorf das Ende der fantastischen Forderungen beim Filesharing ab. Quasi „nebenbei“ wurde der für die Abmahnung anzusetzende Streitwert auf 1315 Euro festgesetzt – was aber im Ergebnis dahin stehen kann, da die Abmahnung (wieder einmal, in Düsseldorf geschieht dies häufiger) als unbrauchbare Leistung qualifiziert wurde.
    (mehr …)