Und wieder: Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts

Wieder einmal wurde um ein Gedicht gestritten, das unerlaubt verwendet wurde – diesmal in einem Gemeindeblättchen, das zudem als PDF-Version im Internet hinterlegt war. Im Kern ging es um die leider typischen Fragen:

  1. Welcher Schadensersatz ist angemessen?
  2. Welcher Streitwert ist angezeigt?
  3. Sind Recherchekosten zu zahlen?
  4. Sind die Kosten auf 100 Euro zu deckeln?
  5. Was muss bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von dem Schuldner geleistet werden?

Das Landgericht Potsdam (2 O 232/10) hat sich damit beschäftigt und ein – für den Schuldner – wenig efreuliches, wohl aber zu erwartendes, Ergebnis aufgezeigt.

Hinsichtlich des Schadensersatzes hat das Landgericht Potsdam auf die Honorartabelle des DJV zurückgegriffen, Abschnitt „Kurzgeschichten“, was in diesem Fall zu einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 200 Euro führte. Die Ansicht erscheint durchaus vertretbar, wobei Verfasser von Gedichten die Wahl haben – die macht jedenfalls dann Sinn, wenn man keine konkreten Verträge vorlegen kann. Wer dagegen regelmäßig Gedichte veräußert, wird eher seine üblichen Gebühren verlangen, was sich bei einem „professionellen“ Verfasser von Gedichten auch eher lohnen wird (dazu hier).

Der Streitwert wurde in der Sache überraschend hoch angesetzt mit 28.000 Euro. Das Gericht begnügt sich hier offenkundig mit einer Literaturfundstelle ohne weitere Ausführungen:

Geht es um eine langfristige Urheberrechts Verletzung liegt der Gegenstandswert in der Regel zwischen € 25.000 und € 50.000 (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 431).

Gleichwohl erscheint der Betrag durchaus (noch) angemessen, der Rahmen von 15.000 bis 25.000 Euro erschiene mir allerdings eher passend.

Entgegen häufiger Äußerungen in diversen Internetforen begegnen auch Recherchekosten keinen grundsätzlichen Bedenken, fallen Sie doch unter die nach §97 UrhG zu erstattenden Kosten. Lediglich die Höhe der Kosten kann Gegenstand von Streit sein, dabei sollten zumindest Kosten bis 100 Euro keinen ernsthaften Bedenken begegnen. Der typische Spruch „Es reicht doch eine Google-Suche“ verkennt wie so oft, dass auch „einfache Google-Suchen“ Zeit kosten und diese Zeit zu entlohnen ist. Wobei neben der Suche als solcher natürlich auch die Sichtung der Seite und die Ermittlung des Verantwortlichen zu berücksichtigen ist.

Eine Kostendeckelung auf 100 Euro nach §97a II UrhG kam nicht in Frage: Das streitgegenständliche Gemeindeblättchen wurde zwar von der Gemeinde herausgegeben, finanzierte sich aber über kostenpflichtige Anzeigen. Die Teilnahme am Geschäftsverkehr stand damit außer Frage.

Problematisch (und dumm) war wieder einmal die Frage, was vom Unterlassungsschuldner zu erwarten war: Hier war Schuldner eine Gemeinde, dabei war auf der Gemeindewebseite das streitgegenständliche PDF-Dokument hinterlegt und musste gelöscht werden. Die Gemeinde hatte einen Dienstleister mit der Pflege der Webseite beauftragt, der jedoch auch nach Aufforderung nicht (fristgemäß) die Datei vom Server löschte. Entfernt wurde wohl lediglich der Link auf der Webseite zur Datei. Der Unterlassungsgläubiger hatte aber (natürlich!) den Link zur Datei noch zur Hand und konnte diese weiterhin aufrufen, trotz . Das Ergebnis: Die war verwirkt. Nur zur Erinnerung: Es reicht niemals aus, nur Verweise auf Dateien zu löschen, es müssen immer sämtliche Inhalte vom Server entfernt werden (dazu nur hier, mit weiteren Nachweisen).

Die Gemeinde wollte sich wohl nun damit verteidigen, dass man ja den Dienstleister aufgefordert habe, die Datei zu löschen und dass dies ausreichend sei. Ein Fehlschluss, denn: Der Dienstleister ist wohl Erfüllungsgehilfe der Gemeinde nach §278 BGB, dessen Verschulden sich die Gemeinde zurechnen lassen muss. Jedenfalls aber ist zu erkennen, dass die Gemeinde hier Prüfpflichten nach dem Löschauftrag hatte, die nicht erfüllt wurden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.