Am 9. September 2025 entschied das Landgericht Köln (14 O 294/25) in einem Verfahren, das grundsätzliche Fragen zum Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG) aufwarf: Ein Regisseur, der an der zweiten Staffel einer erfolgreichen Entertainment-Serie mitgewirkt hatte, sah sich in seinen Rechten verletzt, als bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nur zwei seiner Co-Regisseure namentlich und mit Porträtfotos genannt wurden.
(mehr …)Schlagwort: Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist Teil des Urheberrechts und schützt das geistige Eigentum des Urhebers. Es sichert ihm das Recht, über die Veröffentlichung, Änderung oder Entstellung seines Werkes zu entscheiden und als Urheber genannt zu werden. Das bedeutet, dass der Urheber das Recht hat, sein Werk zu kontrollieren und zu entscheiden, wie es verwendet werden darf. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gilt unabhängig davon, ob der Urheber das Urheberrecht an seinem Werk übertragen hat oder nicht.

Open Source Software und Recht
Open-Source-Software (OSS) ist längst das Rückgrat der modernen Softwareentwicklung und digitalen Infrastruktur. Unternehmen, Start-ups und Behörden nutzen selbstverständlich Frameworks, Bibliotheken und Systemkomponenten, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist. Doch mit dieser technischen Freiheit geht eine rechtliche Verantwortung einher, die oft unterschätzt wird. Wer Open-Source-Software nutzt – sei es zur internen Entwicklung oder in kommerziellen Produkten –, betritt ein komplexes Feld aus Urheberrecht, Lizenzrecht und Vertragsgestaltung.
Im Folgenden möchte ich einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Open-Source-Software geben, um Entscheidern und Entwicklern Orientierung zu bieten und sie dabei zu unterstützen, typische Risiken zu vermeiden. Dabei schreibe ich selbst seit Jahrzehnten zu diesem Thema.
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Abriss erlaubt: OLG Brandenburg zur Kollision von Urheberrecht und Eigentum an Bauwerken
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 22. Oktober 2024 (Az. 6 U 58/22) betrifft einen zentralen Konflikt im Bauurheberrecht: Wie weit reicht der Schutz des Architekten gegen den Abriss eines von ihm entworfenen Gebäudes, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist – und wann überwiegt das Nutzungsinteresse des Eigentümers? Der Senat entschied zugunsten der Eigentümerin, einem kommunalen Wohnungsunternehmen, und erlaubte den Abriss trotz anerkannter Schöpfungshöhe des Bauwerks. Damit reiht sich die Entscheidung in die höchstrichterliche Linie ein, die das Spannungsverhältnis zwischen § 14 UrhG und § 903 BGB durch konkrete Interessenabwägung auflöst.
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Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 14 O 145/23) eine interessante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von architektonischer Innenraumgestaltung getroffen. Der Rechtsstreit betraf die öffentliche Darstellung eines sanierten Hofgebäudes, insbesondere dessen Innenräume, durch eine Architekturgesellschaft. Die klagenden Architekten sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderten neben Unterlassung auch Schadensersatz sowie eine öffentliche Gegendarstellung.
Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts im Bereich der Baukunst und stellt klar, unter welchen Bedingungen Innenraumgestaltungen als schutzfähige Werke anerkannt werden können. Sie gibt außerdem Aufschluss darüber, inwiefern Architekten ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen können, wenn ihre Werke unzulässig genutzt werden.
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Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen
Die Verwendung populärer Musik auf politischen Veranstaltungen wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Jena) vom 22. Juni 2016 (Az. 2 U 868/15) stellt insoweit einen juristischen Meilenstein dar.
Musiker können demnach die Nutzung ihrer Werke bei politischen Events unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dieses Urteil später indirekt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Partei zurückwies (Beschluss vom 11. Mai 2017, Az. I ZR 147/16).
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BGH zur konkludenten Einwilligung bei Fototapeten
Zwischen Raumausstattung und Urheberrecht: Mit der Entscheidung Fototapete II (BGH, Urt. v. 11.09.2024 – I ZR 141/23) setzt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine dogmatisch hochpräzise Linie zur Reichweite urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei dekorativen Anwendungen urheberrechtlich geschützter Fotografien fort, die schon in „Fototapete I“ begründet wurde.
Im Zentrum steht die Frage, ob das bloße Anbringen einer urheberrechtlich geschützten Fototapete in einem Hotelzimmer und deren Abbildung auf einer öffentlich zugänglichen Website eine Rechtsverletzung darstellt – oder ob eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen ist. Die Antwort des Senats fällt deutlich aus: Die Veröffentlichung solcher Fotos kann durch eine konkludente Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie dem typischen Nutzungsszenario entspricht, mit dem der Rechteinhaber aufgrund der vertragsgemäßen Verwendungsweise seines Produkts rechnen musste.
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Fototapete auf Werbebild für Hotelzimmer keine Urheberrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Aktenzeichen: 20 U 56/23) entschieden, dass das Ablichten und Veröffentlichen von Innenräumen, die mit urheberrechtlich geschützten Fototapeten ausgestattet sind, grundsätzlich zulässig ist, wenn die Fototapeten mit Zustimmung des Urhebers erworben wurden. Dieses Urteil betrifft wesentliche Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien in kommerziellen Räumen.
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Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft
In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2024 (Aktenzeichen: I ZR 102/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auslegung des Urheberpersönlichkeitsrechts.
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Recht der Entwicklung von Computerspielen
Computerspiele und Recht: Die Welt der Computerspiele hat sich in den letzten Jahrzehnten rasant entwickelt und ist heute ein bedeutender Wirtschaftszweig, der Millionen von Menschen weltweit begeistert. Doch hinter den farbenfrohen Grafiken und spannenden Geschichten steckt eine komplexe rechtliche Landschaft, die Entwickler, Publisher und andere Beteiligte beachten müssen. Das Recht der Entwicklung von Computerspielen umfasst zahlreiche Rechtsgebiete, von Urheber- und Medienrecht bis hin zu Datenschutz und Jugendschutz.
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Urheberrecht versus Stadtplanung
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2024 (Az.: 13 U 57/23) ging es um den Konflikt zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes.
Der Fall drehte sich um eine Brunnenanlage auf dem Andreas-Hermes-Platz in Hannover, die Teil einer von Prof. Gustav Lange entworfenen Platzgestaltung ist. Diese Entscheidung bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Abwägungen, die bei der Beurteilung solcher Konflikte erforderlich sind.
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Design und Schutz von Möbeln
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2023, Aktenzeichen I ZR 203/22, wurden wesentliche Fragen zum Urheberrecht und dessen Anwendung auf Tischgestelle geklärt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von Designelementen und die Voraussetzungen einer zulässigen Bearbeitung im Lichte des Urheberrechts.
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Nutzungsrechte an Lichtbildwerken in der Insolvenz
Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht nach § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, dürfen im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers vom Insolvenzverwalter nicht an Dritte veräußert werden. Ist der Lizenznehmer eine Gesellschaft und wird diese aufgelöst und besteht nicht fort, fallen die Rechte an den Urheber zurück, so das Landgericht Köln, 14 O 347/22.
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Maler eines Bildes auf Basis der Fotografie einer Kunstinstallation ist Miturheber
Einen wirklich spannenden Fall im Kunstrecht hatte das Landgericht München I (42 O 7449/22; laut Wikipedia wurde Berufung eingelegt) zu entscheiden: Im Kern ging es um die Frage, ob ein Maler, der ein Foto abmalt und im Folgenden in weiteren Arbeiten abwandelt, (Mit-)Urheber des dann entstehenden Werkes ist. Hintergrund ist der Fall „Paris Bar„,
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Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.
Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.
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Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:
Urheberpersönlichkeitsrecht: Verzichts eines Fotografen auf Urheberbenennungsrecht in AGB
Das OLG Frankfurt (11 U 95/21) konnte herausarbeiten, dass der in AGB enthaltene Verzicht eines professionellen Fotografen auf die Urhebernennung, für jede Art der Verwendung eines Werks durch die Kunden eines Microstock-Portals, keine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv § 307 BGB darstellt:
Zwar widerspricht der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Diese Vorschrift gibt dem Urheber als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ein vorbehaltloses Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem geschaffenen Werk (Bullinger in: Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 1). Daher weicht der Verzicht des Urhebers von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Trotzdem stellt der vorliegend erklärte Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar, da der Urheber (hier: der Kläger) sich mit Abschluss des Vertrags dafür entscheidet, seine Werke über ein Microstock-Portal (hier: X) zu vermarkten. Er bedient sich daher willentlich für Verbreitung seiner Werke eines Geschäftsmodells der Microstock-Portale, das den Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht bedingt und wird damit durch den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht nicht unangemessen benachteiligt (…)
Einem mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt kommt zudem für solche Urheber keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, die – wie der Kläger – ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren. Bei diesen kann die Urheberbenennung keine etwaige eigenständige individuelle Lizenzvergabe fördern, da der Urheber keine eigenständige individuelle Lizenzvergabe betreibt. Für solche Urheber, die – wie der Kläger – ausschließlich über Microstock-Agenturen lizensieren, ist der Marketingeffekt der Urheberbenennung daher nicht von entscheidender Bedeutung. Dies bestätigt letztlich der Vortrag des Klägers selbst. Denn er hat vorgetragen, dass seine Werke bei X äußerst beliebt gewesen und die Anzahl der Downloads seiner Fotografien dort vergleichsweise sehr hoch seien, er zähle zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit, seine Werke seien über 888.000 Male lizensiert worden. Der Kläger hat diese erhebliche Anzahl von Lizensierungen nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale wie X erzielt, dh. ohne dass ihm – mangels Pflicht der Kunden zur Urheberbenennung – ein hiermit verbundener Marketingeffekt zugutegekommen wäre.
Man merkt: keine allgemeine Entscheidung, sondern eine spezielle Entscheidung für professionelle Fotografen. Die hergebrachten Grundsätze, dass ein Verzicht in AGB nicht denkbar erscheint, dürften im Allgemeinen nicht angetastet sein.
Bestimmung des Schadenersatzes für rechtswidrige unterlassene Urheberbenennung
Auch die Ausführungen zur Bemessung des Schadensersatzes bei nicht-Benennung eines Urhebers lassen aufhorchen:
Zwar geht der Senat davon aus, dass vernünftige Parteien für die Nutzung eines Werks grundsätzlich auch dann eine Lizenzgebühr vereinbaren, wenn der Urheber das Werk zu einem sehr günstigen Lizenzentgelt unter der Bedingung lizensiert hatte, dass er als Urheber benannt wird, der Nutzer aber das Werk ohne die Urheberbenennung nutzen will. Denn aus Sicht eines fiktiven Lizenznehmers ergibt sich daraus, dass er das Werk auch ohne Urheberbenennung verwenden kann, ein Vorteil. Grundlage für die Schätzung eines Lizenzschadens in einer solchen Konstellation ist der Verlust, den der Urheber dadurch erleidet, dass die mit der Urheberbenennung verbundene Werbewirkung nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies Rn. 75; Senat, Urteil vom 22.10.2019 – 11 U 95/18 Rn. 41 zum Schadenersatz bei unterlassenem Hinweis auf die Bildquelle im Fall einer Creative-Common Lizenz, jeweils zitiert nach juris).
Allerdings fehlen auch auf dieser Grundlage konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung und insoweit auch zur Schätzung eines Mindestschadens. Denn der Kläger lizensiert nach seinem Vortrag ausschließlich über Microstock-Portale. Dass und welcher Werbewert einer Urheberbenennung für diese Art der Lizensierung zukommt, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Wie bereits oben dargelegt … ergibt sich nicht, dass und in welchem Umfang bei dieser Art der Vermarktung der Lichtbilder, derer sich der Kläger ausschließlich bedient, der Urheberbenennung ein Marketingeffekt zukommt und wie dieser zu bewerten wäre. Für eine Bemessung des wirtschaftlichen Nachteils, den der Urheber durch die (unterstellt rechtswidrige) unterlassene Urheberbenennung erlitten hat, fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Schätzung eines Mindestschadens insoweit scheidet mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte aus.

