Zahlung angemessener Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG

Wann steht einem ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu? Hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, etwa wenn es um eine patentfähige Erfindung handelt – oder auch um eine Entwicklung, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht.

Die Höhe der Vergütung kann sodann unter Anwendung der bestimmt werden. Die Methode der Lizenzanalogie genießt Vorrang vor der Berechnung der Vergütung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen, weil sie mit der Rechtsprechung die zuverlässigste Berechnung zulässt:

Die Lizenzanalogie bemisst sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG unter Heranziehung der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nach folgender Formel:

Vergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz x Angriffsfaktor.

Dabei ist auch von dem Mittel der Gebrauch zu machen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rn. 106).

OLG Frankfurt, 6 U 125/12
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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