Eine Insiderinformation ist entsprechend Art.7 der Markmissbrauchsverordnung (vormals § 13 Abs. 1 WpHG a. F.) eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
Die Information etwa, dass mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu rechnen ist, erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19, entschieden hat:
Die Information betraf auch „Umstände“ i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. Als solche gelten auch Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a. F. Wann diese „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst. Dabei ist nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abzustellen, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung. Zwar muss danach eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein, aber die Wahrscheinlichkeit muss nicht zusätzlich hoch sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09 –, Rn. 29, juris).
Es ist hierbei im Detail streitig, ob bei einer Auslegung des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. dem neuen Recht folgend ein leicht höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der zukünftigen Tatsache zu fordern ist (vgl. Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, bei juris, § 119, Rn. 87 ff). Nach den hier getroffenen Feststellungen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund der vom Finanzamt betriebenen Forderung und den nicht hinreichend schnell konkret werdenden Verkaufsaussichten hinsichtlich der US-Projekte sowie der zu erwartenden Auswirkungen der eigenen Verkäufe des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender war es nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher, dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, als dass sie ausbleiben wird. Auch ein möglicherweise nach neuerer Gesetzesfassung zu fordernder etwas höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab wäre angesichts der o.g. Feststellungen noch erfüllt.
Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19 (bestätigt durch BGH, 4 StR 472/21)
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