Schlagwort: Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verdachtskündigung

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verdachtskündigung

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Aktenzeichen: 6 Sa 540/24) eine grundsätzliche Frage des Kündigungsschutzrechts entschieden: Unter welchen Umständen kann ein Arbeitgeber eine Verdachtskündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aussprechen – und wann scheitert dies am tatsächlichen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers? Hier zeigt sich, wie hoch die Hürden für eine wirksame Verdachtskündigung sind und welche Rolle ärztliche Atteste in solchen Fällen spielen.

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  • Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 5. September 2025 (Aktenzeichen 14 Sa 145/25) mit über das Internet erworbenen AU-Bescheinigungen beschäftigt und entschieden: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internet erwirbt und vorlegt, ohne dass ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat der allerdings suggiert wurde, riskiert eine fristlose Kündigung. Insoweit sollte nicht überraschend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch manipulierte Nachweise untergraben werden darf – und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war.

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  • Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist – Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

    Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist – Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

    Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Mai 2023, 2 Sa 203/22) hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

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  • In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

    In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

    Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis: Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung.

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  • Fälschung von Gesundheitszeugnissen und Urkundenfälschung

    Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht nicht in einem privilegierenden Spezialitätsverhältnis zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wie der BGH (5 StR 283/22) klargestellt hat.

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  • Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/17, konnte noch 2018 klarstellen, dass wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten unter Hinweis auf eine Erkrankung seinen Arbeitsplatz verlässt, dies allein den hohen Beweiswert der anschließend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern kann. Inwieweit dies vor der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu halten ist, wird sich noch zeigen.

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  • Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

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  • Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung bei Erwerbstätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

    Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung bei Erwerbstätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

    Bei der Krankschreibung von Arbeitnehmern gibt es zahlreiche Mythen, so etwa, dass der krank geschriebene Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf. Ein weiterer Mythos ist, dass der krankgeschriebene Arbeitnehmer quasi ans Bett gefesselt ist und nichts weiter tun darf.

    So gibt es Arbeitnehmer, die bei Erkrankung vor einem gebuchten Urlaub ein schlechtes Gewissen haben, den Urlaub anzutreten – oder sich nicht trauen, einkaufen zu gehen, weil der Chef sie ja sehen könnte. Dabei ist all das grundsätzlich kein Problem, denn der Arbeitnehmer ist „Arbeitsunfähig“ geschrieben und nicht „Lebensunfähig“. Daher darf man in Einzelfällen sogar noch weitere Tätigkeien ausüben, wie etwa Zeitungen austragen. Beim nächtlichen arbeiten als Discjockey, wobei auch Alkohol konsumiert wird, hört es dann aber auf, so das Arbeitsgericht Köln (2 Ca 4192/13).

    Hinweis: Beachten Sie meine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!

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  • Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Heimliche Observation des Arbeitnehmers: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung mit der Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt. Die Entscheidung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist und dass im Fall einer rechtswidrigen Überwachung ein Schmerzensgeld im Raum steht.

    Dazu auch bei uns:

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  • Schwarzarbeit angeboten: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

    Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

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  • Verhaltensbedingte Kündigung: Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

    Fährt ein Arbeitnehmer während einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen einer Hirnhautentzündung trotz erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beenden.

    Dazu auch bei uns:

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  • Angekündigte Krankheit: Kündigung?

    Angekündigte Krankheit durch einen Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen: Wird einem Arbeitnehmer eine beantragte Arbeitsfreistellung nicht gewährt und kündigt er daraufhin für den betreffenden Tag eine Krankmeldung an, so kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn er trotz vorheriger Abmahnung tatsächlich „krank feiert“.

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  • Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Ferndiagnose

    Das Landgericht Hamburg (406 HK O 56/19, 406 HKO 56/19) konnte klarstellen, dass es gegen das Wettbewerbsrecht verstösst, wenn ein Arzt ohne persönlichen Kontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt und diese per Handy verschickt wird. Geworben wurde dabei mit einer astreinen Ferndiagnose:

    Die angebotene Ferndiagnose laut Urteil

    Sie sind arbeitsunfähig wegen Erkältung und müssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause! Wenn Sie werktags (Mo-Fr) vor 10:00 Uhr bestellen, versenden wir Ihre AU bis 15:00 Uhr per WhatsApp und per Post (…) Und so geht’s: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig (…) Das Besondere an einer Arzt-Behandlung per Telemedizin ist grundsätzlich, dass der Arzt keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen hat. Daher kann er Sie insbesondere für eine Diagnose nicht körperlich untersuchen und ist insbesondere auf Anamnese angewiesen, d. h., Ihre Antworten auf seine Fragen, insbesondere zu vorliegenden Symptomen.

    Das Unternehmen, das mit dieser besonderen Dienstleistung geworben hat, wurde nun auf Unterlassen in Anspruch genommen – erfolgreich.

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  • Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit

    Kündigung wegen Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit

    Im Arbeitsrecht gibt es häufig Streit um eine angeblich nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Dabei gilt, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit einen „wichtigen Grund an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen kann; dies wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (so Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 936/16; Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 154/93):

    Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann einen „wichtigen Grund an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 –, Rn. 32, juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 – 8 Sa 89/13 –, Rn. 51, juris; ErfK/Niemann, 17. Aufl., § 626 BGB Rn. 156; KR/Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 445; APS/Vossen, 5. Aufl., § 626 BGB Rn. 189a).

    Ein Arbeitnehmer, der seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Ein solcher Arbeitnehmer wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 –, Rn. 32, juris) regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren.

    Das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dabei die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der ein hoher Beweiswert zukommt. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 936/16; Bundesarbeitsgericht 5 AZR 167/16).#
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