Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 178/22) vom 12. November 2025 zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen strafbarer Erpressung und bloßer Nötigung sein kann – insbesondere dann, wenn es um den Verzicht auf Gesellschaftsanteile geht. Der Fall, in dem ein Tätowierstudio-Betreiber durch Gewalt zur Aufgabe seiner Beteiligung genötigt wurde, wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB vor, und wie ist dieser zu beziffern? Der BGH musste seine ursprüngliche Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts revidieren und gibt damit wichtige Impulse für die strafrechtliche Praxis.
(mehr …)Schlagwort: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, um ein gemeinsames Unternehmen zu betreiben. Im Rahmen der GbR verpflichten sich die Gesellschafter, gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben und die damit verbundenen Risiken und Gewinne zu teilen.
Einige der häufigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der GbR sind
Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern keine besonderen Haftungsbeschränkungen vereinbart wurden.
Gründung: Die Gründung einer GbR bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der GbR abschließen, in dem der Gesellschaftszweck, der Kapitalanteil jedes Gesellschafters und andere wichtige Bestimmungen festgelegt werden.
Geschäftsführung: Die Geschäftsführung der GbR obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich ein Stimmrecht.
Kündigung: Ein Gesellschafter kann durch Kündigung aus der GbR ausscheiden. Die Kündigung hat jedoch keinen Einfluss auf die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.
Beendigung: Die GbR kann durch den Tod eines Gesellschafters oder durch Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden.
Es ist wichtig, dass alle Bestimmungen des GbR-Gründungsvertrages sorgfältig ausgearbeitet und dokumentiert werden, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine Anwaltskanzlei kann bei der Erstellung und Überprüfung des Gesellschaftsvertrages sowie bei allen anderen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der GbR behilflich sein.
-> Siehe dazu auch das Schlagwort GbR

Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
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Steuerstrafrecht: Fehlende Außenwirkung der GbR verhindert Umsatzsteuerpflicht
Der Bundesgerichtshof (1 StR 94/25( hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 eine zentrale dogmatische Weichenstellung im Steuerstrafrecht getroffen: Im Fokus steht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Innenverhältnis operativ tätig ist, aber im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt, als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG angesehen werden kann. Die Entscheidung betrifft ein im wirtschaftlichen Graubereich angesiedeltes Geschäftsmodell des gewerblichen Ticket-Zweitverkaufs und wirft grundlegende Fragen zur Zurechnung von Umsätzen sowie zur Reichweite des § 370 AO auf.
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BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre
Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.
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BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht
Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.
Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.
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Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GbR
Im Urteil vom 29. Oktober 2024 (Az. II ZR 222/21) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu beurteilen. Der Fall betrifft grundlegende Fragen der Vertragsauslegung und die Konsequenzen für Gesellschafter beim Ausscheiden aus der Gesellschaft. Dieser Beitrag analysiert die Sachlage, die rechtlichen Erwägungen und die zentralen Aussagen des BGH.
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Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
Das Landessozialgericht München (L 7 BA 114/23) hat im August 2024 eine interessante und weitreichende Entscheidung getroffen, die das Verhältnis von Betriebsübergängen und Statusfeststellungen betrifft.
Es ging in der Entscheidung darum, ob eine frühere Statusfeststellung, nach der eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Betriebsinhabers weiter gilt. Im Kern entschied das Gericht, dass die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung gegenüber einem neuen Arbeitgeber nicht automatisch Bestand hat und insbesondere die Regelungen des § 613a BGB keine Bindungswirkung gegenüber Sozialversicherungsträgern entfalten.
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Steuerhinterziehung durch betriebliche Forderungen
Das Landgericht München I hat am 15. Dezember 2023 in einem aufsehenerregenden Urteil die Angeklagten A. T. und D. N. wegen Steuerhinterziehung verurteilt (Az. 6 KLs 301 Js 149894/21). Diese Entscheidung beleuchtet die komplexen Zusammenhänge bei der Übertragung von betrieblichen Forderungen eines Einzelunternehmens auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die damit verbundenen steuerrechtlichen Implikationen. In diesem Blog-Beitrag werden die wesentlichen Punkte der Entscheidung, die angewandten gesetzlichen Bestimmungen und deren Bedeutung im Steuerstrafrecht erläutert.
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Anklage abgewiesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az. 12 KLs 504 Js 1820/21) am 28. März 2024 entschieden, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeklagten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges abgelehnt wird.
Diese Entscheidung bietet eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen rund um Scheingesellschaften, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und die Abgrenzung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in Personengesellschaften.
(mehr …)Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt.
Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
(mehr …)Einziehung bei GbR-Gesellschaftern
Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt der Grundsatz, dass eine Einziehung bei den Gesellschaftern nur dann möglich ist, wenn die Gesellschaft als bloßer formeller Mantel existiert hat. Allein eine buchhalterische Trennung zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern steht bei „wertender Betrachtung“ nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloßer „Mantel“ fungiert und eine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter „tatsächlich“ nicht besteht, so das OLG Frankfurt (3 Ws 436/22). Auch eine Vielzahl ungeordneter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen kann ein Indiz dafür sein, dass faktisch keine Trennung besteht.
(mehr …)Verletzung der nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflicht durch den ausgeschiedenen Mitgesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH
Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 143/21) hat entschieden, dass ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht verstößt, wenn er die von ihm für eine Kundin der GmbH übernommene Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise ohne Zustimmung der Gesellschaft in seinem neuen beruflichen Tätigkeitsfeld fortsetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von RA JF besprochen im jurisPR-ITR 16/2023 Anm. 6
(mehr …)Markenrecht: Markenrecht kompliziert – am Beispiel der Marke „Rock am Ring“
Ein für die Beteiligten sicherlich wenig erbauliches, aber zugleich sehr eindrückliches, Beispiel zur Komplexität des Markenrechts zeigt der Streit um die Marke „Rock am Ring“. Vor dem Landgericht Koblenz (2 HKO 32/14) stritten Konzertagentur (als Inhaberin der gleichnamigen Marke) und die Nürburgring GmbH um die Rechte zur Veranstaltung von Konzerten unter dem Titel „Rock am Ring“. Auf den ersten Blick erscheint die Lage einfach: Die Konzertagentur ist Markeninhaberin, also sollte sie auch Konzerte unter diesem Titel veranstalten können. Tatsächlich aber ist dieser erste Blick letztlich falsch, denn alleine dass es eine Marke gibt, muss nicht ausschlaggebend sein – so auch hier. Das Gericht dazu in seiner Pressemitteilung:
Zwar ist die Wortmarke „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d. h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.
Altschulden: Neuer GbR-Gesellschafter haftet für alte Verbindlichkeiten
Ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender neuer Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die Klage gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend jetzt auch „in die Gesellschaft“. Damit trifft die Haftung alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind. Dies folgt daraus, dass anders als bei einer GmbH die GbR nicht über ein eigenes Vermögen verfügen muss, das ausschließlich für die Erfüllung ihrer Schulden bestimmt ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr direkt an die Gesellschafter wenden (BGH, II ZR 56/02).
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Mit dem im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Update: Das Gesetz tritt zum 1.1.2024 in Kraft, mehr dazu hier bei uns!
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