LAG Köln stärkt Arbeitgeberrechte bei Arbeitszeitbetrug: Mit Urteil vom 11. Februar 2025 (Az. 7 Sa 635/23) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine vielbeachtete Entscheidung zum Einsatz privater Detektive zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug getroffen und dabei die Voraussetzungen für die Erstattung entsprechender Überwachungskosten durch den Arbeitnehmer klar umrissen.
Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass die heimliche Beobachtung eines Mitarbeiters durch eine Detektei unter engen Voraussetzungen auch im Lichte der DSGVO und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulässig sein kann. Das Urteil konkretisiert die Grenzen zulässiger Arbeitnehmerüberwachung und formuliert zugleich rechtsdogmatisch präzise Kriterien für den Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten.
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