Schlagwort: arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug bezieht sich auf den Vorwurf, dass ein Arbeitnehmer falsche Angaben über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gemacht hat, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf dem Stundenzettel fälscht oder er Arbeitszeit angibt, die er tatsächlich nicht geleistet hat.

Arbeitszeitbetrug kann für den Arbeitgeber zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen, da er für nicht geleistete Arbeitsstunden Lohn zahlen muss. Der Arbeitnehmer wiederum kann sich durch Arbeitszeitbetrug ungerechtfertigte Lohnzahlungen erschleichen und sich somit einen Vorteil gegenüber ehrlichen Kollegen verschaffen.

Arbeitszeitbetrug kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und je nach Schwere des Vergehens zur Abmahnung, Kündigung oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Arbeitgeber können dem Arbeitszeitbetrug durch eine sorgfältige Arbeitszeitkontrolle und -dokumentation vorbeugen, während Arbeitnehmer darauf achten sollten, ihre Arbeitszeit korrekt und wahrheitsgemäß zu dokumentieren.

Rechtsanwalt Ferner berät Unternehmen bei (biometrischer) Arbeitszeiterfassung und Prävention von Arbeitszeitbetrug; dazu wird beim Vorwurf Arbeitszeitbetrug verteidigt. Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht als Ansprechpartner beim Thema Arbeitszeitbetrug!

  • Kein Beweisverwertungsverbot bei zulässiger Detektivüberwachung

    Kein Beweisverwertungsverbot bei zulässiger Detektivüberwachung

    LAG Köln stärkt Arbeitgeberrechte bei Arbeitszeitbetrug: Mit Urteil vom 11. Februar 2025 (Az. 7 Sa 635/23) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine vielbeachtete Entscheidung zum Einsatz privater Detektive zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug getroffen und dabei die Voraussetzungen für die Erstattung entsprechender Überwachungskosten durch den Arbeitnehmer klar umrissen.

    Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass die heimliche Beobachtung eines Mitarbeiters durch eine Detektei unter engen Voraussetzungen auch im Lichte der DSGVO und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulässig sein kann. Das Urteil konkretisiert die Grenzen zulässiger Arbeitnehmerüberwachung und formuliert zugleich rechtsdogmatisch präzise Kriterien für den Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten.

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  • Arbeitszeitbetrug: Ursachen, Folgen und rechtliche Rahmenbedingungen

    Arbeitszeitbetrug: Ursachen, Folgen und rechtliche Rahmenbedingungen

    Arbeitszeitbetrug ist ein ernst zu nehmendes Problem, das nicht nur die Effizienz und Moral am Arbeitsplatz beeinträchtigt, sondern auch rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen kann. In diesem Blog-Beitrag wollen wir die verschiedenen Facetten des Arbeitszeitbetrugs beleuchten, seine rechtlichen Konsequenzen und einige Praxisbeispiele zur Verdeutlichung der Problematik vorstellen.

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  • Kein Nachweis eines Arbeitszeitbetruges durch Protokolle eines Schließsystems

    Kein Nachweis eines Arbeitszeitbetruges durch Protokolle eines Schließsystems

    Nachweis von Arbeitszeitbetrug: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 28. März 2024 (Az. 6 Sa 105/23) eine wichtige Entscheidung zur Frage der fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs getroffen. Der Fall betraf die Vorlage von Protokollen eines Schließsystems als Beweismittel für den behaupteten Arbeitszeitbetrug. Dieser Blog-Beitrag beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Probleme und die Urteilsbegründung des Gerichts im Detail.

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  • Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß

    Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß

    Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.

    Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.

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  • Arbeitsrecht und Datenschutz: Arbeitgeber darf Zeitstempel von Dateien zur Arbeitszeitkontrolle nutzen

    Arbeitsrecht und Datenschutz: Arbeitgeber darf Zeitstempel von Dateien zur Arbeitszeitkontrolle nutzen

    Das Landesarbeitsgericht Köln (2 Sa 181/14) hat entschieden:

    Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.

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  • Arbeitsrecht & AGB-Recht: Klauseln zu Arbeitszeit und Vergütung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle

    Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 792/11) hat wiedermals klar gestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen.

    Nach §307 III S.1 BGB unterfallen Bestimmungen in AGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören mit dem BAG Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (so auch BAG, 5 AZR 331/11).

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das bedeutet: Es gibt keinen Weg, über eine AGB-Kontrolle durch die Hintertüre einen „gerechten Lohn“ in Arbeitsverträge durch das Gericht hinein zu deuten.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel

    Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel

    Die Klägerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bü-rokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehen-den Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagte private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

    Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels „Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23.02.2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

    Dazu bei uns: Übersicht zur Kündigung wegen privater Internetnutzung

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  • Arbeitsrecht: Arbeitszeitbetrug schon dann wenn Arbeitszeiten nicht zeitnah vermerkt werden

    Arbeitsrecht: Arbeitszeitbetrug schon dann wenn Arbeitszeiten nicht zeitnah vermerkt werden

    Das LAG Rheinland-Pfalz (10 Sa 270/12) hat sich zum Arbeitszeitbetrug geäußert: Es ging darum, ob eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeiten selber notiert hat, fristlos gekündigt werden konnte, weil sie über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit getäuscht hatte. Das LAG meinte hierzu, dass ein bedingt vorsätzliches falsch Eintragen ausreichend ist! Das bedeutet, bereits die erkannte Möglichkeit, falsche Zeiten zu notieren, ist ein fristloser Kündigungsgrund – und hierzu ist es ausreichend, wenn nicht zeitnah die Arbeitszeiten notiert werden:

    Wenn der Arbeitgeber das Erfassen der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit überlässt, bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen. Da der Klägerin bekannt war, dass die Zeitsummenkarten für die Abrechnung der von ihr geleisteten Arbeitszeit benötigt wurden, gehörte es – selbstverständlich – zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, die Eintragungen korrekt vorzunehmen.

    Dies setzt voraus, dass die Eintragungen zeitnah erfolgen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Das versteht sich von selbst, so dass es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei einer verspäteten Eintragung hat die Klägerin somit stets billigend in Kauf genommen, falsche Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.

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  • Arbeitsrecht: Zu den Ansprüchen hinsichtlich des Arbeitszeitkontos

    Beim Landesarbeitsgericht Mainz (4 Sa 423/14) ging es um das Arbeitszeitkonto mit einigen wichtigen Hinweisen für den Fall, dass der Arbeitgeber „korrigierend“ in das Arbeitszeitkonto eingreift:

    Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe erlangen. Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, so ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (BAG v. 31.07.2014 – 6 AZR 759/12NZA-RR 2015, 28, m. w. N.). (…)

    Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrundeliegenden Abrede vertraglich bestimmt. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit – in anderer Form – seinen Vergütungsanspruch aus. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG v. 31.07.2014 – 6 AZR 759/12NZA-RR 2015, 28, m. w. N.).

  • Arbeitgeber muss unwillkommene Überstunden unterbinden

    Bei Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 180/13) ging es einmal mehr um Überstunden des Arbeitnehmers und die Frage, ob der Arbeitgeber diese Überstunden geduldet hat. Dazu stellt das Gericht klar:

    Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12).

    Hier war es auch wieder einmal so, dass der Arbeitgeber bei konkret benannten Mehrarbeitszeiten schlicht mit Nichtwissen die geleisteten Überstunden bestreiten wollte – ein Kardinalfehler, auf den das Gericht zu recht hinweist:

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  • Arbeitszeitbetrug: Kein zwingender Kündigungsgrund!

    Arbeitszeitbetrug: Kein zwingender Kündigungsgrund!

    Das LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 407/12) hat verdeutlicht, dass es immer „drauf an kommt“: Ein Arbeitszeitbetrug für sich alleine ist nicht immer zwingend ein (verhaltensbedingter) Kündigungsgrund. In diesem Fall war es so, dass nicht zu vergütende Überstunden arbeitsvertraglich vereinbart waren, 10 Stunden pro Monat. Da der Arbeitnehmer sich mit 6,X Überstunden noch in diesem Bereich befand, erkannte das Gericht keinen entstandenen Schaden, somit keinen Kündigungsgrund.

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  • Überstunden im Arbeitsrecht: Vergütung von Überstunden

    Überstunden im Arbeitsrecht: Vergütung von Überstunden

    Überstunden: Gerne machen Arbeitnehmer – vor allem nach einer Kündigung – geltend, dass noch erbrachte Überstunden abzurechnen sind. Schnell wird dann darum gestritten, ob überhaupt Überstunden erbracht wurden. Erst kürzlich durfte ich für einen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht nochmals um diese Frage streiten, dabei mit einem (sich selbst vertretenden) Arbeitnehmer. Dieser kannte die notwendige Rechtsprechung offensichtlich nicht.

    Überstunden sind dabei ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor in der deutschen Arbeitswelt geworden – während im Jahr 2016 noch etwa 1,7 Milliarden Überstunden angenommen wurden, waren es im Jahr 2017 bereits 2,1 Milliarden Überstunden. Ein fester Teil davon ist regelmässig unbezahlt. Es geht also um einen messbaren Betrag für die deutsche Wirtschaft.

    Im Folgenden ein ganz kurzer Überblick zur Thematik der Überstunden im Arbeitsrecht.

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  • Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsverhältnis

    FAQ zum Arbeitsrecht: An dieser Stelle finden Sie eine Übersicht über häufige Fragen, die sich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen und im Arbeitsrecht oft ergeben. Diese Auflistung ist nicht abschliessend und kann keine Beratung ersetzen, gleichwohl soll sie eine kleine Hilfe bei typischen ersten Fragen sein. Wir pflegen unsere FAQ-Listen zum Arbeitsrecht fortlaufend und stehen im gesamten Arbeitsrecht beratend zur Verfügung. Zuletzt wurde am Ende eine umfangreiche FAQ zur Corona-Pandemie im Arbeitsrecht hinzugefügt.

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    Diese FAQ finden Sie auch unter ferner-alsdorf.de/faqarbeitsrecht – aktuell beinhaltet die FAQ folgende Abschnitte:

    1. Arbeitsrecht allgemein
    2. Kündigungsschutz
    3. Kurzarbeit
    4. Minijobs
    5. Corona-Pandemie

    Informieren Sie sich hier über unsere umfassende Tätigkeit im Arbeitsrecht

    FAQs zum Arbeitsrecht

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  • Arbeitsrecht: Keine Kündigung bei versehentlich falscher Spesenabrechnung

    Das Landesarbeitsgericht Mainz (2 Sa 556/13) hat festgestellt, dass falsche Angaben in Spesenabrechnungen zwar einen Kündigungsgrund darstellen können, aber nicht wenn diese nur versehentlich gemacht wurden. Aber Vorsicht: Bedingter Vorsatz dürfte ausreichend sein.
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  • Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Heimliche Observation des Arbeitnehmers: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung mit der Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt. Die Entscheidung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist und dass im Fall einer rechtswidrigen Überwachung ein Schmerzensgeld im Raum steht.

    Dazu auch bei uns:

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