Schlagwort: Entgeltfortzahlung

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verdachtskündigung

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Verdachtskündigung

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Aktenzeichen: 6 Sa 540/24) eine grundsätzliche Frage des Kündigungsschutzrechts entschieden: Unter welchen Umständen kann ein Arbeitgeber eine Verdachtskündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aussprechen – und wann scheitert dies am tatsächlichen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers? Hier zeigt sich, wie hoch die Hürden für eine wirksame Verdachtskündigung sind und welche Rolle ärztliche Atteste in solchen Fällen spielen.

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  • Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Vertrauensbruch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 5. September 2025 (Aktenzeichen 14 Sa 145/25) mit über das Internet erworbenen AU-Bescheinigungen beschäftigt und entschieden: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internet erwirbt und vorlegt, ohne dass ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat der allerdings suggiert wurde, riskiert eine fristlose Kündigung. Insoweit sollte nicht überraschend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch manipulierte Nachweise untergraben werden darf – und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war.

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  • Scheinselbständigkeit: Leitfaden für das Management

    Scheinselbständigkeit: Leitfaden für das Management

    Scheinselbständigkeit ist längst kein Randthema mehr, sondern ein Dauerrisikofeld für Unternehmen – gerade dort, wo projektbezogen gearbeitet und mit externen Spezialisten operiert wird. In Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren taucht der Vorwurf inzwischen regelmäßig auf. Für das Management geht es daher nicht um Detailfragen der Vertragsgestaltung, sondern um handfeste Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.

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  • Erschütterung des Beweiswerts einer AU, die mit Kündigungsfrist übereinstimmt

    Erschütterung des Beweiswerts einer AU, die mit Kündigungsfrist übereinstimmt

    Am 7. Mai 2024 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen: 5 Sa 98/23) ein wegweisendes Urteil zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gefällt. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Umständen der Beweiswert einer AU in Frage gestellt werden kann, insbesondere wenn die AU zeitlich genau mit der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers übereinstimmt.

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  • Zweifel an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Zweifel an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (8 Sa 300/23) vom 11. Januar 2024 ging es um die Rückforderung von geleisteter Entgeltfortzahlung durch die Beklagte aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit einer türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers. Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter, reichte nach einem Aufenthalt in der Türkei eine türkische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, deren Gültigkeit von der Beklagten angezweifelt wurde.

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  • Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

    Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

    Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Aktenzeichen 5 Sa 15/23) wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice sowie der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast getroffen.

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  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht immer für die Entgeltfortzahlung

    Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, reicht die Arbeitsunfähig­keitsbescheinigung (AU) nicht aus, um automatisch eine Entgeltfortzahlung zu bekommen. Es darf keine Fortsetzungserkrankung vorliegen, was der Arbeitnehmer beweisen muss. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG, 10 Sa 898/21).

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  • Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist – Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

    Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist – Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

    Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Mai 2023, 2 Sa 203/22) hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

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  • In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

    In der Regel keine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer nur für die Dauer der Kündigungsfrist ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber

    Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis: Der Kläger war vom 16.03.2021 bis 31.05.2022 Arbeitnehmer der Beklagten, die ihn zuletzt am 21.04.2022 beschäftigte. Er meldete sich am 02.05.2022 krank und legte nachfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis zum 31.05.2022 mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 und verweigerte wegen der Koinzidenz der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung.

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  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Reise ins Hochrisikogebiet

    Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat  das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (5 Ca 229 f/22).

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  • Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

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  • Corona: Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne?

    Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Aachen (1 Ca 3196/20).

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  • Kündigung während Krankheit zulässig

    Die Erkrankung des Arbeitnehmers spielt immer wieder eine Rolle bei Kündigungen – so kann etwa die Ankündigung einer Erkrankung ein Kündigungsgrund sein, aber eben die Kündigung während einer Erkrankung auch eine unzulässige Maßregel sein. Doch das heißt nicht, dass eine Kündigung während einer Erkrankung automatisch unzulässig ist.

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  • Arbeitslohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

    Arbeitslohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

    Annahmeverzug des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitnehmer aber weiterarbeiten will, gibt es regelmäßig Streit über die Entgeltfortzahlung. Insbesondere geht es darum, ob und wie der Arbeitnehmer seine weitere Arbeitsleistung anbieten muss, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und den Lohn schuldet – auch wenn nicht gearbeitet wird.

    Grundsätzlich gilt für den Annahmeverzug des Arbeitgebers: Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr, gibt er damit zu erkennen, dass er die ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringen will. Er gerät damit in Annahmeverzug, ohne dass es noch eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (dazu BAG: 8 AZR 1021/06, 8 AZR 1020/06 und 2 AZR 99/22).

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    Eine schöne, pointierende Zusammenfassung findet sich dazu beim Landesarbeitsgericht Mainz (5 Sa 676/14), das sich zum Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung geäußert und die Rechtslage zusammen gefasst:

    Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., zuletzt BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 14 mwN, NJW 2012, 2605). (…) Der Kläger hat in der Klageschrift vom 24.07.2013 im Vorprozess (Az. 4 Ca 2811/13) seinen Leistungswillen zum Ausdruck gebracht und dem Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten. Die Möglichkeit allein, dass es sich hierbei nur um ein „Lippenbekenntnis“ handeln könnte, reicht für sachlich begründete Zweifel am Leistungswillen des Klägers nicht aus (…)

    Landesarbeitsgericht Mainz, 5 Sa 676/14
  • Arbeitsrecht: Zu den Ansprüchen hinsichtlich des Arbeitszeitkontos

    Beim Landesarbeitsgericht Mainz (4 Sa 423/14) ging es um das Arbeitszeitkonto mit einigen wichtigen Hinweisen für den Fall, dass der Arbeitgeber „korrigierend“ in das Arbeitszeitkonto eingreift:

    Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe erlangen. Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, so ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (BAG v. 31.07.2014 – 6 AZR 759/12NZA-RR 2015, 28, m. w. N.). (…)

    Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrundeliegenden Abrede vertraglich bestimmt. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit – in anderer Form – seinen Vergütungsanspruch aus. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG v. 31.07.2014 – 6 AZR 759/12NZA-RR 2015, 28, m. w. N.).