Durch verbotene Insidergeschäfte werden die jeweils erworbenen Derivate tatsächlich im strafrechtlichen Sinne erworben (BGH, 2 StR 204/22, 2 StR 32/20 und 3 StR 5/13; vgl. zum Erwerb durch verbotenes Geschäft BT-Drucks. 18/9525 S. 55). Der durch die Einzeltat bewirkte Vermögenszufluss begründet die jeweilige Abschöpfung des Tatertrages.WeiterlesenEinziehung bei Insiderhandel
Schlagwort: Insiderhandel
Rechtsanwalt für Insiderhandel: Insiderhandel ist eine illegale Praxis, bei der Personen, die Zugang zu vertraulichen, nicht öffentlichen Informationen über ein Unternehmen haben, diese Informationen nutzen, um Wertpapiergeschäfte wie den Kauf oder Verkauf von Aktien durchzuführen. Der Hauptgrund, warum Insiderhandel als unethisch und illegal angesehen wird, ist, dass der Zugang zu solchen Informationen diesen Personen einen unfairen Vorteil gegenüber anderen Investoren verschafft.
Insider können verschiedene Personen sein, wie z.B. Führungskräfte, Mitarbeiter, Berater oder Großaktionäre eines Unternehmens, die aufgrund ihrer Position Zugang zu wichtigen Informationen haben, die noch nicht öffentlich bekannt sind. Beispiele für solche Informationen sind Quartalsergebnisse, bevorstehende Fusionen oder Übernahmen oder wesentliche Änderungen in der Unternehmensstrategie.
Die Gesetze gegen Insiderhandel sollen das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte schützen und für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Eine Insiderinformation ist entsprechend Art.7 der Markmissbrauchsverordnung (vormals § 13 Abs. 1 WpHG a. F.) eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu…WeiterlesenInsiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet
Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit…WeiterlesenEUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021
Dass Wertpapiere und die in § 12 Abs. 2 WpHG begrifflich erfassten Derivate, welche weder zum inländischen Börsenhandel oder zu einem sonstigen organisierten Markt im Sinne des § 12 WpHG zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, noch die Voraussetzungen des Handels im Erscheinen nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2…WeiterlesenVerbot von Insidergeschäften und nicht zum inländischen Börsenhandel zugelassene Aktienoptionen