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Schlagwort: Insiderhandel

Rechtsanwalt für Insiderhandel: Insiderhandel ist eine illegale Praxis, bei der Personen, die Zugang zu vertraulichen, nicht öffentlichen Informationen über ein Unternehmen haben, diese Informationen nutzen, um Wertpapiergeschäfte wie den Kauf oder Verkauf von Aktien durchzuführen. Der Hauptgrund, warum Insiderhandel als unethisch und illegal angesehen wird, ist, dass der Zugang zu solchen Informationen diesen Personen einen unfairen Vorteil gegenüber anderen Investoren verschafft.

Insider können verschiedene Personen sein, wie z.B. Führungskräfte, Mitarbeiter, Berater oder Großaktionäre eines Unternehmens, die aufgrund ihrer Position Zugang zu wichtigen Informationen haben, die noch nicht öffentlich bekannt sind. Beispiele für solche Informationen sind Quartalsergebnisse, bevorstehende Fusionen oder Übernahmen oder wesentliche Änderungen in der Unternehmensstrategie.

Die Gesetze gegen Insiderhandel sollen das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte schützen und für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Tipp ohne Information: Grenzen des Insiderhandels

    Tipp ohne Information: Grenzen des Insiderhandels

    Es genügt manchmal ein einziger Name. Wer über Jahre erfährt, welches börsennotierte Unternehmen als nächstes übernommen werden könnte, und allein auf diesen Wink hin Millionen investiert, bewegt sich tief im Insiderstrafrecht – auch dann, wenn er die zugrunde liegende Information nie genau kennt. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof in seinem für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 19. November 2025 (2 StR 224/25) entschieden und dabei drei Verbotsvarianten der Marktmissbrauchsverordnung präzise voneinander abgegrenzt.

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  • Polymarket und deutsches Glücksspielrecht

    Polymarket und deutsches Glücksspielrecht

    Bei Polymarket, einer Blockchain-basierten Wettplattform, können Menschen mit Kryptowährung auf politische Ereignisse, Wahlen, Kriege und Katastrophen wetten. Was als innovatives Prognoseinstrument vermarktet wird – „die Weisheit der Vielen”, monetarisiert durch Smart Contracts – entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Minenfeld und ethischer Abgrund. Die Plattform weigert sich aktuell, über 10,5 Millionen US-Dollar an Venezuela-Wetten auszuzahlen, da eine Militäroperation angeblich „keine Invasion” sei. Gleichzeitig läuft in den USA ein Gesetzgebungsverfahren gegen Insiderhandel auf Prognosemärkten.

    In Deutschland ist die Nutzung solcher Plattformen nicht nur verboten, sondern auch strafrechtlich verfolgt. Nach Einschätzung der Glücksspielbehörden ist sie nicht einmal genehmigungsfähig. Dabei sollte man im Blick halten, dass es hier nicht einfach nur um Glücksspiel oder Geschmacklosigkeiten geht! Vielmehr handelt es sich bei Polymarket um ein geschicktes Instrument zur Desinformation für diejenigen, die es zu nutzen wissen.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner wurde im Handelsblatt zu diesem Thema interviewt und der vorliegende Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert! Das Thema schlägt auch weiter hohe Wellen, so berichtet die Mitteldeutsche Zeitung unter Bezugnahme auf meine Ausführungen hier von einer Wette auf den Ausgang der Landtagswahl in Sachsen-Anwalt 2026.

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  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kündigungsschutzverfahren

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) betrachtet die Herausforderungen, die mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen in arbeitsgerichtlichen Verfahren verbunden sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden kann und wann eine bloße abstrakte Umschreibung nicht ausreicht, um den Schutz des § 273a ZPO in Anspruch zu nehmen. Besonders relevant ist der Fall für Unternehmen, die in Kündigungsschutzprozessen sensible Informationen vor Offenlegung bewahren möchten, ohne dabei die Anforderungen an die Konkretisierung zu unterschätzen.

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  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess

    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von existenzieller Bedeutung – besonders dann, wenn sie in gerichtlichen Verfahren offenlegt werden müssen. Seit dem 1. April 2025 bietet § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, auch in Verfahren, die nicht unmittelbar das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) betreffen, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugang zu schützen. Doch nicht jeder Antrag auf Geheimhaltung ist erfolgreich, wie ein aktueller Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) zeigt. Das Gericht machte deutlich: Wer den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse im Prozess begehrt, muss diese konkret benennen – bloße Andeutungen reichen nicht aus.

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  • Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Konflikt zwischen Transparenz und Marktintegrität: Im September 2025 legte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, C-376/24) seine Schlussanträge in einem brisanten Fall vor: Ein belgischer Oppositionspolitiker hatte in Medieninterviews Details über die geplante Privatisierung des staatlichen Postunternehmens Bpost preisgegeben – und wurde dafür mit einer Geldstrafe belegt.

    Die zentrale Frage: Darf ein Politiker Insiderinformationen weitergeben, um eine öffentliche Debatte anzustoßen? Der Fall zeigt das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Finanzmärkte und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

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  • Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 Ws 253/23) eine grundlegende Frage zur Einziehung von Taterträgen geklärt: Ist die Vermögensabschöpfung auch dann möglich, wenn es sich lediglich um den untauglichen Versuch einer Straftat handelt? Der Fall drehte sich um mutmaßliche Insidergeschäfte, bei denen der Beschuldigte aufgrund vermeintlicher Insiderinformationen Wertpapiere erworben und mit Gewinn veräußert haben soll. Die Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und zeigt die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung auf.

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  • Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Das Kapitalmarktstrafrecht gewinnt in Zeiten steigender Regulierungen und wachsender Compliance-Anforderungen zunehmend an Bedeutung. Gerade für Personen im Umfeld von Banken und Börsen, sowie für Geschäftsführer von Unternehmen, die mit Aktien und Finanzprodukten umgehen, ist es essenziell, die möglichen strafrechtlichen Risiken zu kennen.

    Im Folgenden gibt es einen Überblick über die wesentlichen Delikte des Kapitalmarktstrafrechts, die für die Finanz- und Unternehmenswelt relevant sind.

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  • Einziehung bei Insiderhandel

    Einziehung bei Insiderhandel

    Durch verbotene Insidergeschäfte werden die jeweils erworbenen Derivate tatsächlich im strafrechtlichen Sinne erworben (BGH, 2 StR 204/22, 2 StR 32/20 und 3 StR 5/13; vgl. zum Erwerb durch verbotenes Geschäft BT-Drucks. 18/9525 S. 55). Der durch die Einzeltat bewirkte Vermögenszufluss begründet die jeweilige Abschöpfung des Tatertrages.

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  • Insiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet

    Insiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet

    Eine Insiderinformation ist entsprechend Art.7 der Markmissbrauchsverordnung (vormals § 13 Abs. 1 WpHG a. F.) eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

    Die Information etwa, dass mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu rechnen ist, erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19, entschieden hat:

    Die Information betraf auch „Umstände“ i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. Als solche gelten auch Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a. F. Wann diese „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst. Dabei ist nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abzustellen, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung. Zwar muss danach eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein, aber die Wahrscheinlichkeit muss nicht zusätzlich hoch sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09 –, Rn. 29, juris).

    Es ist hierbei im Detail streitig, ob bei einer Auslegung des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. dem neuen Recht folgend ein leicht höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der zukünftigen Tatsache zu fordern ist (vgl. Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, bei juris, § 119, Rn. 87 ff). Nach den hier getroffenen Feststellungen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund der vom Finanzamt betriebenen Forderung und den nicht hinreichend schnell konkret werdenden Verkaufsaussichten hinsichtlich der US-Projekte sowie der zu erwartenden Auswirkungen der eigenen Verkäufe des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender war es nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher, dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, als dass sie ausbleiben wird. Auch ein möglicherweise nach neuerer Gesetzesfassung zu fordernder etwas höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab wäre angesichts der o.g. Feststellungen noch erfüllt.

    Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19 (bestätigt durch BGH, 4 StR 472/21)
  • EUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021

    Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit erneut in schlechtem Licht.

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  • Verbot von Insidergeschäften und nicht zum inländischen Börsenhandel zugelassene Aktienoptionen

    Dass Wertpapiere und die in § 12 Abs. 2 WpHG begrifflich erfassten Derivate, welche weder zum inländischen Börsenhandel oder zu einem sonstigen organisierten Markt im Sinne des § 12 WpHG zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, noch die Voraussetzungen des Handels im Erscheinen nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 WpHG erfüllen und die dementsprechend ausschließlich außerhalb der Börsen im Rahmen des Telefonverkehrs gehandelt werden, keine Insiderpapiere im Sinne der insiderrechtlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes sind, hat das OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.2.2004, 3 Ws 195/03, klargestellt:

    Optionsrechte auf Aktien, die – wie die Aktien der S. AG – an einer inländischen Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, sind demnach – unabhängig davon, ob sie zirkulationsfähig ausgestaltet sind und damit als Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG der Regelung des § 12 Abs. 1 WpHG unterfallen, oder als Derivate von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG erfasst werden, – nur dann Insiderpapiere, wenn sie selbst die Zulassungs- oder Einbeziehungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 WpHG erfüllen. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, wonach alle abgeleiteten Rechte, welche sich auf Insiderwertpapiere nach § 12 Abs. 1 WpHG beziehen, ohne Weiteres selbst Insiderpapiere gem. § 12 Abs. 1 WpHG sein sollen, steht im Widerspruch zu der in den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes strikt vorgenommenen begrifflichen Differenzierung zwischen Wertpapieren und Derivaten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 WpHG) und ist mit der gesetzlichen Regelung in § 12 WpHG nicht zu vereinbaren. Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 WpHG ergibt sich vielmehr explizit das Gegenteil.

    Auch die in der Beschwerdebegründung zitierten Literaturmeinungen stützen die abweichende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht. Denn die wiedergegebenen Äußerungen aus dem Schrifttum befassen sich entweder mit der Frage der insiderrechtlichen Relevanz außerbörslicher Geschäfte mit Insiderpapieren (Hopt ZGR 1991, 17, 41; Becker aaO), der Einbeziehung des außerbörslichen Handels in den in § 1 WpHG allgemein geregelten Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (Kümpel WpHG S. 40 f) oder mit dem gegenüber § 12 WpHG weiterreichenden Wertpapierbegriff des § 2 Abs. 1 WpHG (Jung/Schleicher Finanzdienstleister und Wertpapierhandelsbanken – Aufsichtsrechtliche Regelungen S. 42), ohne aber zu den sich gerade aus der Vorschrift des § 12 WpHG ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für Insiderpapiere Stellung zu nehmen.

    OLG Karlsruhe, 3 Ws 195/03