Schlagwort: Sachverständigen-Kosten

Ein Sachverständiger wird in der Regel in einem Zivil- oder Strafprozess hinzugezogen, um zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu nehmen und ein Gutachten zu erstellen. Je nach Fachgebiet kann es sich dabei z.B. um einen Arzt, einen Techniker, einen Gutachter oder einen Wirtschaftsprüfer handeln.

Im Zivilprozess kann ein Sachverständiger z.B. zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen oder zur Bewertung von Immobilien oder Unternehmen herangezogen werden. Im Strafprozess kann ein Sachverständiger z. B. bei der Aufklärung von Tötungsdelikten oder Verkehrsunfällen hinzugezogen werden.

Ein Sachverständiger kann teuer sein, da er in der Regel über ein hohes Maß an Fachwissen und Spezialisierung verfügt. Die Kosten für einen Sachverständigen können von Fall zu Fall stark variieren und hängen von verschiedenen Faktoren wie dem Umfang des Gutachtens und dem Zeitaufwand ab. Die Kosten eines Sachverständigen können jedoch häufig von der unterlegenen Partei als Prozesskosten übernommen werden.

  • Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

    Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (3 Ws 165/24) betrifft die Frage der Vergütung eines Sachverständigen, der zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrens herangezogen wurde. Die Verhandlungsfähigkeit spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Angeklagter in der Lage ist, seine Verteidigung während eines Prozesses ordnungsgemäß wahrzunehmen.

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  • Kosten einer objektiv unnützen sachverständigen Begutachtung

    Vorsicht bei der Kostenlast wegen Sachverständigen im Technologie-/IT-Prozess: Auch wenn der Beklagte den Rechtsstreit gewinnt, können ihm die Kosten eines objektiv nutzlosen Sachverständigengutachtens auferlegt werden, das er durch seinen wahrheitswidrigen Sachvortrag zur angeblichen Ausstattung und/oder Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform veranlasst hat (§ 96 ZPO, vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 14/19):

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 96, 269 Abs. 3 ZPO, wobei für den erledigten Unterlassungsteil die Kostenquote der streitigen Entscheidung gilt, weil es der Billigkeit entspricht, für die Kostenlast auf den ohne die Erledigungserklärungen zu erwartenden Prozessausgang abzustellen.

    Abweichend von der Kostenverteilung nach Maßgabe des Prozesserfolges und –verlustes sind die Kosten der im Berufungsverfahren unternommenen Beweiserhebung, soweit sie im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen entstanden sind, allein von der Beklagten zu tragen, weil die betreffenden sachverständigen Ermittlungen und die damit verbundenen Gutachter- und Parteikosten maßgeblich durch deren in entscheidenden Punkten wahrheitswidrigen Sachvortrag veranlasst sind, der die Klageabweisung nicht trägt.

    Der Senat macht insoweit von der in § 96 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Verteidigungsmittels derjenigen Partei aufzuerlegen, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie (wie die Beklagte) in der Hauptsache obsiegt. Damit wird dem Sanktionscharakter von § 96 ZPO sowie dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlasserprinzip (BGH, NJW 2019, 2464) Rechnung getragen (vgl. KG, Urteil vom 10. Februar 2021 – 25 U 160/19), welches es hier ganz besonders deshalb verbietet, die unterlegene Klägerin auch mit den unnützen Kosten der beiden letzten Ergänzungsgutachten zu belasten, weil ihre Erkenntnismöglichkeiten zur genauen Ausstattung und Funktionsweise der stationären Repeater wegen der außerordentlichen Komplexität des technischen Sachverhaltes von vornherein begrenzt waren, was der prozessrechtlichen Pflicht der Beklagten zu jederzeit vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 ZPO) spezielles Gewicht verleiht. Betroffen von der Kostentragungspflicht der Beklagten sind die Kosten für das zweite und dritte Ergänzungsgutachten sowie die Partei- und Sachverständigenkosten für den Verhandlungstermin vom 11.08.2022.

    Hinweis: Zu den Kosten von Sachverständigen siehe ausführlich Ferner in AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2.

  • Freistellung von Honorar des beauftragten Sachverständigen

    In Zivilprozessen, in denen es um technologiebezogene Streitigkeiten geht, kann es für alle Parteien von Vorteil sein, einen IT-Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Grund dafür ist, dass die meisten technologischen Streitigkeiten sehr technisch und komplex sind und es für Richter und Anwälte schwierig sein kann, diese Aspekte vollständig zu verstehen und richtig zu bewerten. Insbesondere für die Vorbereitung der Klage kann es notwendig sein, Sachverständige hinzuzuziehen – aber wie sieht es mit den Kosten aus, hat man Anspruch auf Freistellung?

    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 324/21) entschieden, dass, wenn der Geschädigte (hier: eines Verkehrsunfalls) vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen verlangt, sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach richtet, ob und in welcher Höhe er durch die gegenüber dem Sachverständigen eingegangene Verpflichtung belastet ist.

    Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsanspruchs ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger das werkvertragliche Verhältnis (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.

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  • KFZ-Sachverständiger auch bei Fahrradschäden

    Der Schädiger kann die Erstattung der Gutachtenkosten, die wegen einer Schadenbeurteilung an einem unfallbeschädigten Fahrrad entstanden sind, nicht pauschal mit dem Argument zurückweisen, der Gutachter sei Kfz-Sachverständiger. So entschied jetzt das Amtsgericht Ansbach (1 C 571/21).

    Bei nachgewiesenen Weiterbildungslehrgängen für die zusätzliche Qualifikation für Fahrräder sei die notwendige Sachkunde gegeben. Eine Ausbildung zum Fahrradgutachter gebe es derzeit nämlich nicht.

  • Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.

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  • Unfall: Unwirksame Klausel zur Abtretung an den KFZ-Sachverständigen

    Sachverständiger nach Verkehrsunfall: Kfz-Sachverständige lassen sich gerne den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abtreten, um ihren Honoraranspruch zu sichern. Die entsprechenden Klauseln sind aber nicht unbedingt belastungssicher. Inzwischen hat der BGH eine verbreitete Klausel für unwirksam erklärt.

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  • Wann sind Sachverständigenkosten durch die Staatskasse zu erstatten?

    Führt ein Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren zum Erfolg, wird der Betroffene ggf. aufgrund des Gutachtens freigesprochen oder das Verfahren eingestellt. Dann kann der Betroffene in bestimmten Fällen auch die für das Sachverständigengutachten aufgewendeten Kosten ersetzt bekommen.

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  • Kostenrisiko bei Privatgutachten im OWI-Prozess

    Auch as Kammergericht (3 Ws (B) 275/20162 Ss 108/20) hebt hervor – unter Berufung auf die Rechtsprechung aus Aachen – dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde und das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten der Betroffene – nur im Falle eines Freispruchs kann mit dem Kammergericht etwas anderes gelten (insoweit verweist es auf die Ausführungen aus Aachen).

  • Kostenerstattung von Privatgutachten im Bußgeldverfahren

    Das Landgericht Aachen (66 Qs 31/18) hat klargestellt, dass wenn sich ein – auf eigenes Kostenrisiko – eingeholtes Sachverständigengutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirkt, die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein können:

    Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (…) Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

    Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem das Bußgeld- wie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht. Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (zweites) Privatgutachten zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines amtswegig beauftragten Gutachtens.

    Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Ex-ante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt – von eher theoretischen Fällen unmittelbar drohenden Beweisverlustes abgesehen – nur dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist.

    Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (so auch Beschluss der Kammer vom 14.10.2016 – 66 Qs 50/16, nicht veröffentlicht).

    Landgericht Aachen, 66 Qs 31/18
  • Unfallverursacher muss auch für die Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

    Wer einen Unfall verursacht muss entweder selber oder durch seinen Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen. Das gilt auch, wenn das Gutachten Fehler enthält.

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  • Bestreiten der Schadenshöhe bei unbezahlter Rechnung über Sachverständigenkosten

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 185/16) konnte klarstellen, dass ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Beklagten genügt, wenn der Geschädigte lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vorlegt:

    Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (…) bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden – vom Berufungsgericht nicht festgestellten – Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine mög- licherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (…) Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

    Entgegen einer verbreiteten Rechtsprechung ist damit genau zu prüfen, ob eine Rechnung nun beglichen ist oder nicht – in letzterem Fall genügt dann ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn der Gegner andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

  • Landgericht Aachen: Schreib- und Fotokosten eines Sachverständigen sind zu erstatten

    Das Landgericht Aachen (5 S 128/15, Vorinstanz Amtsgericht Aachen, 101 C 124/15) hat klargestellt, dass auch heute noch die Schreib- und Fotokosten eines Sachverständigen zu erstatten sind – das Amtsgericht hatte hier noch Bedenken hinsichtlich der technischen Entwicklung angemeldet:

    Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 9). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 15). Sind diese Kosten streitig, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12).

    Die amtsgerichtliche Schätzung hält – worauf die Berufung zu Recht hinweist – einer Überprüfung jedoch nicht stand, da die Schreib- und Fotokosten vollständig aberkannt wurden. Dem Amtsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass derartige Nebenkosten durch den technischen Fortschritt immer weiter in den Hintergrund rücken, dies ändert aber nichts daran, dass derartige Nebenkosten anfallen. Dem entsprechend billigt das JVEG derartige Nebenkosten auch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu.

  • Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsschutzversicherung muss Sachverständigen bezahlen losgelöst von öffentlicher Bestellung

    Das Amtsgericht Eschweiler (21 C 194/14) hat hinsichtlich der Kosten eines Sachverständigen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geäußert:

    Nach § 5 Abs. 1 f) aa) ARB 2011 steht dem Versicherten ein Anspruch auf Erstattung der üblichen Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen zu. Die von dem Sachverständigen H abgerechneten Kosten sind nach den Versicherungsbedingungen erstattungsfähig. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige tatsächlich auf dem Sachgebiet, auf das sich die Begutachtung bezieht, öffentlich bestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Auch der erkennbare Sinnzusammenhang findet hier Bedeutung. Bei der Auslegung kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Vorliegend bestehen schon Zweifel daran, ob nach den Versicherungsbedingungen überhaupt eine öffentliche Bestellung des Sachverständigen Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist oder ob die Kostenübernahme der Höhe nach auf die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten Sachverständigen beschränkt ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Versicherungsbedingung zumindest zu Lasten des Verwenders dahingehend auszulegen ist, dass die Kosten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet werden, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser für den Tätigkeitsbereich, in dem die Begutachtung erfolgte, öffentlich bestellt ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist, dass sich die Bestellung auf ein konkretes Sachgebiet beziehen muss. Eine solche Einschränkung würde den Versicherungsnehmer unzumutbar benachteiligen, da für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nicht zwingend bekannt ist, dass die öffentliche Bestellung auf ein bestimmtes Sachgebiet erfolgt. Sollte mit dieser Klausel, die besondere Sachkunde des Sachverständigen, gefordert werden, wäre dieses ausdrücklich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar in die Klausel aufzunehmen.

  • Verkehrsunfall: Geschädigter muss nicht den günstigsten Sachverständigen suchen

    Das Amtsgericht Aachen (106 C 11/16) konnte nochmals daran erinnern, dass der Unfallgeschädigte darauf zurückgreifen darf, einen nahegelegenen Sachverständigen aufzusuchen, ohne lange zu prüfen, ob es (irgendwo) günstigere Sachverständige zur Begutachtung des Unfallfahrzeugs gibt:

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen darf und nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteren erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

  • Verkehrsunfall: Amtsgericht Aachen zu den Kosten des Gutachters nach Verkehrsunfall

    Rund um die Kosten des Sachverständigen gibt es immer wieder Streit. Das Amtsgericht Aachen (115 C 395/15) konnte sich in diesem Themenkomplex einmal zur grundsätzlichen Frage der Erstattung von Sachverständigen-Kosten nach einem Verkehrsunfall äußern, dann aber auch zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens. Hier führt das Amtsgericht zum einen die gefestigte Rechtsprechung des BGH an, gibt aber auch insgesamt einen guten Überblick:

    Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Das entsprechende Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, Urt. vom 21.11.2014- 37 C 11789/11). Die Werkstatt handelt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 278 BGB, vielmehr vollzieht sich die Reparatur auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, das Werkstattrisiko insoweit abweichend von der im Falle des § 249 Abs. 1 BGB geltenden Risikoverteilung zulasten des Schädigers hier dem Geschädigten aufzuerlegen. Auch bei Reparatur in Eigenregie träfe den Schädiger das Werkstattrisiko (…)

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