Haftung bei Unfall ohne Berührung

Das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 17/23, konnte sich zum kontaktlosen Unfall äußern: Wenn also jemand – hier auf einem Fahrrad – im Straßenverkehr stürzt und sich darauf beruft, dies sei allein durch das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht worden, so ist der Zurechnungszusammenhang zu verneinen.

Das OLG stellt hierzu fest, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers vom geschädigten Radfahrer bewiesen werden muss, wofür die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (insoweit wird verwiesen auf BGH, VI ZR 533/15.

Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimetergenauen Vorfahren, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Einmündung der bevorrechtigten Straße, wenn auch im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße, zum Stehen kommt. Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch bloßes Herannahen des Querverkehrs liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände nachweisen kann, die sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten (insoweit wird auf BGH, VI ZR 11/21 verwiesen).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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