Das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 17/23, konnte sich zum kontaktlosen Unfall äußern: Wenn also jemand – hier auf einem Fahrrad – im Straßenverkehr stürzt und sich darauf beruft, dies sei allein durch das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht worden, so ist der Zurechnungszusammenhang zu verneinen.
Das OLG stellt hierzu fest, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers vom geschädigten Radfahrer bewiesen werden muss, wofür die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (insoweit wird verwiesen auf BGH, VI ZR 533/15.
Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimetergenauen Vorfahren, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Einmündung der bevorrechtigten Straße, wenn auch im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße, zum Stehen kommt. Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch bloßes Herannahen des Querverkehrs liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände nachweisen kann, die sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten (insoweit wird auf BGH, VI ZR 11/21 verwiesen).
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