Haftung bei Unfall ohne Berührung

Das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 17/23, konnte sich zum kontaktlosen Unfall äußern: Wenn also jemand – hier auf einem Fahrrad – im Straßenverkehr stürzt und sich darauf beruft, dies sei allein durch das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht worden, so ist der Zurechnungszusammenhang zu verneinen.

Das OLG stellt hierzu fest, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers vom geschädigten Radfahrer bewiesen werden muss, wofür die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (insoweit wird verwiesen auf BGH, VI ZR 533/15.

Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimetergenauen Vorfahren, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Einmündung der bevorrechtigten Straße, wenn auch im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße, zum Stehen kommt. Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch bloßes Herannahen des Querverkehrs liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände nachweisen kann, die sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten (insoweit wird auf BGH, VI ZR 11/21 verwiesen).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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