Zugegeben, sehr speziell, aber auch interessant: Welche Promillegrenze gilt für den Führer einer Pferdekutsche bei der Frage absoluter Fahruntüchtigkeit? Man kann hier vertreten, dass die eines Fahrradfahrers (1,6) Anwendung finden könnte, oder aber die eines Aufofahrers (1,1). Das Oberlandesgericht Oldenburg (1 Ss 204/13) sagt: Die eines Autofahrers.
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Schlagwort: Fahrrad
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Verkehrsrecht: Promillegrenze für Autofahrer gilt auch für Pferdekutscher
Mitverschulden bei Verkehrsunfall wenn Radfahrer keinen Fahrradhelm trägt?
Wenn ein Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt ist, keinen Fahrradhelm trägt und verletzt wird – begründet das Nichttragen des Fahrradhelms ein Mitverschulden des Radfahrers? Es gibt inzwischen zwei Beachtenswerte OLG-Entscheidungen zum Thema, die demonstrieren, dass hier viel Unsicherheit herrscht.
(mehr …)Schadensersatz: Kein Nutzungsersatz für den Ausfall eines Rennrades
Beim Landgericht Heilbronn (5 O 30/13) ging es um die Frage, ob Nutzungsausfall für ein hochpreisiges Sportfahrrad geltend gemacht werden kann. Dies ist von der Rechtsprechung bisher/weiterhin nicht anerkannt – und auch das LG Heilbronn sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen:
Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw oder einem als alternatives Verkehrsmittel genutztes Fahrrad (vgl. KG, Urteil v. 16.07.1993, Az. 18 U 1276/92 < [...]>; Griesche NJW-RR 1993, 1438 [KG Berlin 16.07.1993 – 18 U 1276/92]) ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines individuell, zur sportlichen Betätigung, angepassten Rennrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität und insbesondere das körperliche Wohlbefinden („gesund und fit“) erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Rennrades stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und damit täglich zur Arbeit fährt, nämlich vor allem darauf, dass das Rennradfahren sein sportliches Hobby sei, im Zuge dessen er jährlich ca. 100.000 bis 150.000 Höhenmeter zurücklege. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung, sondern den Bereich der (intensiven) Freizeitgestaltung, der einer vermögensrechtlichen Bewertung schlechthin entzogen ist (siehe BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11 < [...]>; sowie zum Rennrad als Sportgerät im Besonderen AG Wetzlar, Urteil v. 22.06.1999, Az. 30 C 1476/98 (30) < [...]>). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich letztlich auch nicht aus dem neueren Vortrag des Klägers, wonach der regelmäßige Ausdauersport wegen eines ausgeprägten Herzinfarktrisikos in der Familie zur Steigerung der Lebenserwartung besonders wichtig sei, da die sportliche Betätigung des Klägers insofern dem allgemeinen Bereich der individuellen Gesundheitsvorsorge zuzuordnen ist. Dieser Bereich ist einerseits einer vermögensrechtlichen Bewertung entzogen ist und anderseits durch eine (nur) zeitweise Nutzungsbeschränkung – wie vorliegend – auch nicht fühlbar beeinträchtigt.
Verkehrsunfall: Zur Fahrt des Fahrradfahrers über einen abgesenkten Borstein
§10 StVO ist als Verkehrsregel immer wieder unterschätzt, speziell dieser Teil:
Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
Diese Regel musste sich ein Fahrradfahrer vorhalten lassen, der über eben einen solchen abgesenkten Bordstein fuhr und einen Verkehrsunfall mit einem PKW erlitt. Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 200/11) dazu
Nach § 10 S. 1, 1. Hs. StVO hat u. a. derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass ihm keine Vorfahrt zusteht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 6a). Die Regelung des § 10 S. 1 StVO gilt auch für einen Radfahrer, der von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße fährt (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 373).
Im Fazit gilt damit: Vorsicht beim Überfahren abgesenkter Bordsteine.
Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss
Bestellt ist halt noch lange nicht gekauft: Jedenfalls bei ordentlich formulierten AGB ist eine einfache Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss, wie das LG Detmold (10 S 152/11 – Vorinstanz AG Detmold, 6 C 18/11) richtig festgehalten hat. Es ging darum, dass auf Grund eines Tippfehlers in einem Online-Shop ein Fahrrad zu einem äusserst günstigen Preis angeboten wurde. Ein Kunde bestellte es, erhielt eine automatische Bestellbestätigung – und als die Shop-Betreiberin wegen eines Tippfehlers nicht erfüllen wollte, sah er wegen der Bestellbestätigung einen Kaufvertrag geschlossen, der zu erfüllen war.
In den AGB (die der Kunde akzeptiert hatte bei der Bestellung) war allerdings vermerkt, dass die Bestätigungsmail alleine den Eingang der Bestellung signalisiert, nicht aber einen Vertragsschluss, der durch gesondert Erklärung erfolgte. Bei rechtlich genauer Betrachtung bedeutet das, dass die Bestellung des Kunden das „Angebot“ ist, das der Shop-Betreiber erst noch anzunehmen hat.
Anmerkung: Tippfehler gehören leider zum Alltag, ebenso wie findige Kunden, die schnell zuschlagen. Hin und wieder liest man insofern von Laptops, die quasi Umsonst angeboten werden, weil ein Mitarbeiter ein Komma falsch gesetzt hat. Für diesen Fall vorbereitete AGB können das Problem bereits im Keim ersticken, wie man sieht – jedenfalls sofern nicht vorschnell eine tatsächliche Bestätigung zugesendet wird. Kunden dagegen sollten bei (vermeintlichen) Schnäppchen vorsichtig sein – selbst wenn es ein tatsächliches Schnäppchen ist, das viel zu schön ist um wahr zu sein, sollte man nicht übertrieben schnell in eine Klage hinein laufen.
Dazu auch:
Gegenseitige Pflichten von Inline-Skatern und Fahradfahrern
Beim OLG Düsseldorf (1 U 242/10) ging es um einen Fahrradfahrer und einen Inline-Skater, die miteinander kollidierten, wobei der Fahrradfahrer sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Zugetragen hat sich folgendes: Es fuhren zwei Inline-Skater hintereinander her, wobei dann der Fahrradfahrer von hinten auf die beiden zu fuhr. Als der Radfahrer überholen wollte, klingelte er einmal und scherte aus. Just in dem Moment tat dies auch der hintere Inline-Skater.
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass Inline-Skater als Fußgänger i.S.d. StVO zu betrachten sind. Dem entsprechend gelten für Fahrradfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten. Beim Überholen bedeutet das, dass man nicht nur ein Klingelzeichen zu geben hat, sondern in dem Fall, dass der Inline-Skater nicht reagiert, die Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu überholen hat. Der Inline-Skater hat nach Wahrnehmen des Klingelzeichens (so wie jeder Fußgänger!) eine Überholmöglichkeit zu schaffen und seinerseits Rücksicht zu üben.
Ortseingangsschilder: Pflicht zur Versetzung kann vorliegen
Der Landkreis Gifhorn muss in Eickhorst und Jembke Ortsschilder zum Schutz der Anwohner versetzen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in zwei heute den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Urteilen entschieden.
Geklagt hatten Anwohner deren Wohnhäuser derzeit außerhalb des Bereichs liegen, für den die Ortsschilder (nach dem Sprachgebrauch der Straßenverkehrsordnung: Ortstafeln) gelten. Sie hatten beim Landkreis beantragt, die Ortsschilder zu versetzen, weil insbesondere auch Kinder wegen der zurzeit für den Kfz-Verkehr zulässigen hohen Geschwindigkeiten in den Straßenabschnitten gefährdet seien. Der Landkreis hatte dies unter anderem unter Berufung auf Stellungnahmen der Polizei und des Niedersächsischen Verkehrsministeriums abgelehnt.
Die Richterinnen und Richter der 6. Kammer gaben den Klagen nach einem Ortstermin in beiden Ortschaften statt.
(mehr …)Kein Schadensersatz wenn Kind vorgelassen: Unfall auf dem Weg zum Kindergarten
Eine 5jährige war auf dem Weg zum Kindergarten, der Vater hatte sie (weit) alleine vorfahren lassen. Auf Grund eines Gedränges vor dem Kindergarten stürzte ihr Fahrrad auf die Strasse, wo es an einem KFZ einen Schaden von fast 1500 Euro verursachte. Das Amtsgericht München (122 C 8128/10) erkannte keine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters und im Ergebnis keine Pflicht, die Kosten zu tragen.
Die Entscheidung entspricht der üblichen Rechtsprechung zum Thema. Hintergrund ist, dass Kinder nun einmal lernen müssen, den Weg zur Schule irgendwann alleine zu bewältigen, dazu gehört auch schon, in frühen Jahren erste „Gehversuche“ zu unternehmen. Bei diesem Kind gab es dabei keine Anhaltspunkte für Probleme: Es war bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher hatte es ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fuhr es ebenfalls seit 2 Jahren, das unfallfrei.
Es mag überraschen, aber gerade 5jährige – wenn die Einschulung auch noch bald ansteht – brauchen diese Freiräume von steter umfassender Kontrolle, was von den Gerichten auch durchweg akzeptiert ist. Keineswegs müssen Eltern daher in solchen Situationen für jeglichen Schaden „geradestehen“. Allerdings kommt es immer auf die individuelle Einsichtsfähigkeit und Entwicklung des jeweiligen Kindes an.
Zum Thema ausführlich:
Dazu auch Beachten:
Medizinisch-Psychologisches Gutachten auch für Radfahrer
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.02.2011 (1 M 6.11) festgestellt, dass ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten auch bei einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis hat, zwingend bei einer BAK von 1,6 Promille aufwärts einzuholen ist. Insofern widerspricht das OVG einem früheren Beschluss des OVG Koblenz (10 B 10930/09) aus dem Jahr 2009, das in diesem Fall eine unverhältnismäßigkeit annahm, mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist
die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs; diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ebenso wie diejenige mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt […] Auf die mit dem Fahrrad verbundene, im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug geringere Betriebsgefahr kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist zudem […] eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten
Zum Thema auch:
Eltern haften für Ihre Kinder?
„Eltern haften für Ihre Kinder“ das liest und hört man immer wieder – ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Regeln rund um die Haftung für Kinder bei einer Aufsichtspflichtverletzung sind je nach Sachverhalt recht komplex. Ein kleiner Überblick.
Mitverschulden des Autofahrers bei Unfall mit einem Kind
Beim Landgericht Bielefeld (20 S 3/10) wurde ein interessanter Fall verhandelt, der Autofahrer hellhörig lassen werden muss: Es ging um einen Unfall eines 13Jährigen Schulkindes auf seinem Fahrrad mit einem Auto. Dabei war es unstreitig, dass das Kind – abgelenkt durch ein Gespräch mit seiner Freundin – den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Autofahrer bekam aber eine Mitschuld, denn er erkannte nach den Feststellungen des Gerichts sowohl das Alter des Kinders als auch die äußeren Umstände (Abgelenkt durch Gespräch mit Freundin während der Fahrradfahrt). Somit urteilte das Gericht:
Der Drittwiderbeklagte hat schuldhaft gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen, indem er auf das Verhalten der Beklagten und ihrer Freundin überhaupt nicht reagiert hat, sondern darauf vertraute, dass sich die Kinder verkehrsgerecht verhalten würden.
Zwar darf ein Kraftfahrer gegenüber schulpflichtigen Kindern grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bereits über eine gewisse Verkehrserfahrung verfügen und im Verkehrsunterricht auf die Gefährdung von Radfahrern im Straßenverkehr sowie die richtige Verhaltensweise an einer Kreuzung hingewiesen worden sind. Er muss deshalb bei ihnen im Gegensatz zu Kleinkindern nicht von vornherein mit unbesonnenem Verhalten rechnen. Aber das Vertrauen, ältere Schulkinder würden sich verkehrsgerecht benehmen, kann nicht gelten, wenn diese Kinder ein Verhalten zeigen, das den Kraftfahrer im besonderen Fall zur Vorsicht mahnen und ihm den Gedanken nahe legen muss, sie könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten
Das Bemerkenswerte sind die Umstände, die das Gericht heranführt, um eine Mitschuld des Autofahrers zu begründen. So musste sich der Autofahrer entgegenhalten lassen:
- In einer „30er Zone“ unterwegs gewesen zu sein,
- das Kind und seine Freundin fuhren verkehrswidrig nebeneinander,
- Kind und Freundin haben sich verkehrswidrig unterhalten.
Gerade die Punkte 2 und 3 werden viele überraschen, die meinen, dass auf Grund des verkehrswidrigen verhaltens des Unfallverursachers eine Mitschuld auszuschliessen sei. Das Gericht aber meint (da es hier ja um ein Kind geht!), dies hätte den Fahrer zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Im Ergebnis wurde für den Fahrer auf eine Haftungsquote von mindestens 25% erkannt.
Fazit: Autofahrer müssen eine besondere Rücksicht gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern, ganz besonders Kindern, üben. Wenn sich Kinder im Straßenraum aufhalten, muss man sich als Fahrer auf Probleme einstellen. Wenn verkehrswidriges Verhalten zu Tage tritt, ist das kein Grund, im vermeintlichen Recht sein Verhalten nicht einmal anzupassen, vielmehr muss man im Fall der Fälle damit rechnen, selbst heran gezogen zu werden.
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Auf (brauchbare) Nachweise achten
Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg (13 O 184/09) macht noch einmal deutlich, dass man sich auch als Opfer darauf besinnen muss, bei Geltendmachung von Schmerzensgeld brauchbare Nachweise einzuholen. Hintergrund: Ein Fahrradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw verletzt. Die Pkw-Fahrerin war alleine schuld. Zwischen dem Fahrradfahrer und der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin bestanden sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Schmerzensgeldes. Durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg wurde die Frage des angemessenen Schmerzensgeldes entschieden.
Verwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren die Untersagung des Fahrradfahrens wegen Trunkenheit
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem am 27.4.2010 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Fahrradfahrers abgelehnt, dem die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Gießen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (also bspw. eines Fahrrads) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, weil dieser sich keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte.
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Tierhalterhaftung: Radfahrer mit angeleintem Hund trägt Alleinschuld an Unfall
Führt ein Radfahrer einen mit einer Leine an den Fahrradlenker festgebundenen Hund mit sich, überwiegt sein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er in einer Gefahrensituation nicht anhält.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Radfahrers zurück. Dieser war mit seinem Fahrrad über einen Deichweg gefahren. Dabei hatte er seinen Hund an einer Leine mitgeführt. Die Leine hatte er fest um den Fahrradlenker gewickelt. Zur gleichen Zeit gingen auf einem Feldweg unterhalb des Deichwegs zwei Kinder mit einem Hund spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint und lief in Richtung des Hundes des Fahrradfahrers. Es kam zu einem Sturz des Radfahrers.
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