Wann führt ein Unfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein leichter Auffahrunfall, eine hastige Flucht – und plötzlich steht nicht nur eine Geldstrafe im Raum, sondern auch der Verlust des Führerscheins. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 2/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden nach einer Fahrerflucht so gravierend ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Grenze zwischen einem bloßen Fahrverbot und der drastischeren Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung ziehen – und warum die Preissteigerung bei Autoreparaturen dabei eine entscheidende Rolle spielt.
(mehr …)Schlagwort: Trunkenheitsfahrt
Die „Trunkenheitsfahrt“ ist der kurze Begriff für die Trunkenheit im Verkehr, zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier bei uns die Beiträge.

Kein Freifahrtschein für Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter
BayObLG zu den Anforderungen an das Absehen vom Regelfahrverbot nach § 24a Abs. 1 StVG bei alkoholisiertem Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs: Mit dem Aufkommen von E-Scootern im Straßenverkehr stellen sich zunehmend neue Fragen an die dogmatische Einordnung und Sanktionierung verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 201 ObOWi 405/25) vom 30. Juni 2025 bringt nun mehr Klarheit in einen besonders praxisrelevanten Aspekt: Kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von einem Fahrverbot nach § 25 StVG abgesehen werden – etwa mit Blick auf die vermeintlich geringere Gefährlichkeit des Fahrzeugs? Das Gericht verneint dies in erfreulicher Deutlichkeit und setzt zugleich klare Maßstäbe für die Begründung eines Ausnahmefalls.
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Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt
Mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 5 V 245/25) hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Eilantrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Trotz Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorliegt.
Kurz: Der Antrag wurde abgelehnt. Ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu verlangen. Eine rechtlich zulässige und formal ordnungsgemäß begründete MPU-Anordnung steht einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung entgegen. Die Entscheidung betont die Eigenständigkeit verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anordnung einer MPU bei wiederholten Verkehrsverstößen.
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Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter – Oberlandesgericht Hamm verschärft die Konsequenzen
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 08. Januar 2025, Az. 1 ORs 70/24) hatte sich mit einer rechtlich brisanten Frage zu befassen: Welche Konsequenzen drohen einem Fahrer, der unter erheblichem Alkoholeinfluss einen E-Scooter benutzt?
Während das Amtsgericht Hamm zunächst nur eine Geldstrafe und ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt hatte, verlangte die Staatsanwaltschaft eine härtere Sanktion – nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch für E-Scooter-Fahrer gilt, wenn eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegt.
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Pflichtverteidigung bei betreutem Angeklagten
Das OLG Celle (2 Ws 135/23) hebt hervor, dass dann, wenn für einen Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist, in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.
(mehr …)Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Frage des Einzelfalls
Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 18.8.23 im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, Aktenzeichen 5 NBs 59/23.
(mehr …)Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch hier nur in Ausnahmefällen abgesehen werden – so nun (auch) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.05.2023 (1 Ss 276/22).
(mehr …)Weitere Beiträge zum Thema Alkohol und eScooter bei uns:
- Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) – mit Darstellung des Streits hinter der Problematik
- Bundesgerichtshof zu den Feststellungen zum eScooter bei Trunkenheitsfahrt
- Landgericht Osnabrück zu den Promillegrenzen auf einem eScooter
- Landgericht (LG) Halle und Amtsgericht (AG) München zu Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter
- OLG Frankfurt zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Passend dazu: OLG Karlsruhe zu Alkohol auf Pedelecs
- Übersicht zu Promillegrenzen im allgemeinen
Trunkenheitsfahrt: Schluss von Verhaltensweisen auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit?
Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat. Ein Fahrzeugführer ist dabei dann fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (grundlegend: BGH, 4 StR 306/58).
Die Grenze für eine absolute Fahruntüchtigkeit beträgt für das Führen von Kfz 1,1 Promille (vgl. BGH, 4 StR 297/90 und dazu auch die Promillegrenzen bei uns im Blog).
(mehr …)Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis
Um eine Trunkenheitsfahrt auf einem eScooter ging es beim Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21), das im Ergebnis dem Nutzer des eScooter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat. Anders noch das Amtsgericht vorher.
(mehr …)Weitere Beiträge zum Thema Alkohol und eScooter bei uns:
- Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) – mit Darstellung des Streits hinter der Problematik
- Bundesgerichtshof zu den Feststellungen zum eScooter bei Trunkenheitsfahrt
- Landgericht Osnabrück zu den Promillegrenzen auf einem eScooter
- Landgericht (LG) Halle und Amtsgericht (AG) München zu Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter
- OLG Frankfurt zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Passend dazu: OLG Karlsruhe zu Alkohol auf Pedelecs
- Übersicht zu Promillegrenzen im allgemeinen
Betrunkenes Schieben eines Fahrrades keine Trunkenheitsfahrt
„Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt.“ Das gilt auch im juristischen Sinne, denn das bloße Schieben eines Fahrrads ist kein Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Strafgesetzbuchs (StGB). So sieht es das Landgericht Freiburg (11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) vollkommen zu Recht.
(mehr …)Kündigung bei alkoholbedingtem Führerscheinentzug?
Kündigung bei alkoholbedingtem Führerscheinentzug des Arbeitnehmers kann unwirksam sein: Ist das Führen eines Kfz zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, stellt die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung dar. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1 Sa 299/20) klargestellt.
(mehr …)Auch bei uns:
- Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
- Führerschein beschlagnahmt (§111a StPO) – was tun?
- Anordnung einer MPU
- Trunkenheitsfahrt auf eScooter
- Cannabis-Konsum und Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis bei harten Drogen
- Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht
- Fahrerlaubnisentzug wegen Falschparkens
- Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis und Alkoholkonsum
- Kündigung wegen Alkohol am Steuer
VG Aachen: Einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt Führerscheinentzug
Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11, hier vorgestellt) und des VG Mainz (3 L 655/10) beachten.
Die Rechtsprechung geht dabei bisher den Weg, auch bei einem erstmals „erwischten“ Autofahrer über die THC-Konzentration im Blut zu argumentieren. Wie beim Alkohol gibt es dabei eine absolute und eine relative Schwelle: So wird absolut vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen kann, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist; oder relativ, wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt und zusätzliche Auffälligkeiten gezeigt werden (also Schlangenlinien etc.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 1.08, hier vorgestellt).
Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass auch bei lediglich (vermeintlich) „gelegentlichem Konsum“ ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann!
Zum Thema:
VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.
Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird.
Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).
Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch
Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Achtung: Diese Rechtsprechung ist überholt, beachten Sie dazu diesen aktuelleren Beitrag!
Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.
Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

