Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis

Um eine auf einem ging es beim Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21), das im Ergebnis dem Nutzer des eScooter die vorläufig entzogen hat. Anders noch das Amtsgericht vorher.

eScooter sind Kraftfahrzeuge

Sehr kurz macht es das Landgericht bei der Frage, ob eScooter Fahrzeuge sind:

An der Fahrzeugqualität eines elektrisch angetriebenen Rollers (sog. E-Scooter) ist nicht zu zweifeln. Fahrzeug im Sinne dieser Norm sind nämliche Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr. Unerheblich ist, ob sie durch Motorkraft angetrieben werden. Erfasst sind damit nicht nur sämtliche Kraftfahrzeuge, sondern z.B. auch reine Fahrräder, Segelboote oder Segelflugzeuge (…)

Der Einordnung als Kraftfahrzeug steht auch nicht entgegen, dass ein E-Scooter auf Grund seiner Bau- und Antriebsart in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) fällt. Weder aus dem Inhalt noch aus dem Verordnungszweck ergibt sich, dass Elektrokleinstfahrzeuge im Rechtssinne nicht als Kraftfahrzeuge angesehen werden sollen. Das Gegenteil ist der Fall. Die dort niedergelegten Regelungen stellen in einzelnen Bereichen Abweichungen von den für Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften dar und bestätigen daher, dass es sich auch bei solchen Fortbewegungsmitteln grundsätzlich um Kraftfahrzeuge handelt (…)

Dies dürfte der herrschendem Meinung entsprechen, siehe hierzu auch das BayOLG schon früher bei uns.

Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis - Rechtsanwalt Ferner

Strikt zu trennen beim eScooter ist die Frage ob überhaupt ein Fahrzeug vorliegt, von der Frage, ob es sich um ein Gefährt im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) handelt. Bei letzterem bedarf man nach §3 keiner Fahrerlaubnis ab 14 Jahren!

Promillegrenze auf eScooter

Es tobt ein heftiger Streit in der Rechtsprechung zur Frage, welcher Promillewert als Grenze gilt, wenn man alkoholisiert auf einem E-Scooter angetroffen wird. Das Landgericht macht es hier ebenso kurz wie schon oben bei der Prüfung der Eigenschaft des Kraftfahrzeugs:

Heranzuziehen ist im vorliegenden Fall ein Grenzwert von 1,1 Promille. Dieser beruht auf dezidierten biologisch-medizinischen und statistischen Erkenntnissen unter besonderer Zugrundelegung von in diesem Zusammenhang durchgeführten Fahrversuchen. Demnach kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass höher als mit 1,0 Promille alkoholisierte Kraftfahrer selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholtoleranz auch in der Eliminationsphase zu einer den (alltäglichen) Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der Lage sind. Aus diesem Wert sowie der Zurechnung eines Sicherheitszuschlages von 0,1 Promille ergibt sich der endgültige Grenzwert (vgl. zum vorstehenden grundlegend: BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az. 4 StR 297/90 = NJW 1990, 2393 ff.).

Aber : Der Bundesgerichtshof hat sich recht deutlich postiert zu der Frage der Promillegrenze, nämlich dahin gehend, dass genau festgestellt werden muss, von welcher Bauart und Leistungsstärke ein E-Scooter ist, da nur mit diesen Daten festgelegt werden kann, welche Promillegrenze gelten soll! Hierauf geht das LG dann auch ein, sehr ausführlich, und erklärt, dass auf keinen Fall der Grenzwert von 1,6 Promille anzuwenden ist.

Die Begründung des LG Wuppertal

Auch wenn es an höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu bislang fehlt, sieht die Kammer keine Veranlassung dafür, auf den von dem Beschuldigten geführten E-Scooter einen anderen Grenzwert anzuwenden, als denjenigen, der für die übrigen Kraftfahrzeuge bzw. Krafträder anerkannt ist.

Die an die Fahrtüchtigkeit zu stellenden Anforderungen bzgl. psycho-physischer Einzelfunktionen wie etwa Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit oder Sehvermögen unterscheiden sich bei den verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen nicht erheblich. Die Leistungsanforderungen bemessen sich nämlich an den typischen Verkehrssituationen, mit denen der Kraftfahrer konfrontiert wird. Diese sind aber schon deshalb als zumindest vergleichbar anzusehen, weil mit E-Scootern – sofern keine Radwege vorhanden sind (vgl. § 10 eKFV) – dieselben Verkehrsflächen befahren werden müssen, wie sie auch Motorräder, PKW oder LKW benutzen. Es ist daher auch unerheblich, dass E-Scooter selbst eine geringere Höchstgeschwindigkeit als PKW besitzen. Es kommt nämlich für den Fahrer eines E-Scooters nicht nur darauf an, die eigene Geschwindigkeit abzuschätzen, sondern auch darauf, das Verhalten schnellerer Verkehrsteilnehmer sachgerecht zu beurteilen und darauf rechtzeitig zu reagieren. Konsequenterweise werden im Hinblick auf die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit sämtliche Kraftfahrzeuge, darunter auch kleinere, leistungsschwächere und langsamere, wie etwa Motorroller, Mopeds, Mofa 25 und sogar Fahrräder mit Hilfsmotor (sog. Leichtmofas) gleichbehandelt (speziell zu Mofas: BGH, Beschluss vom 29.10.1981, Az. 4 StR 262/81 = NJW 1982, 588; vgl. sonst: BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Pegel in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rz. 40 m.w.N.).

Im Vergleich vor allem zu Mofas oder Leichtmofas stellen sich E-Scooter jedoch durchaus als ähnlich dar. So sind Leichtmofas nach der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (LmAusnVO, dort Anlage zu § 1) u.a. durch ein maximales Leergewicht von 30 kg, eine Leistung von nicht mehr als 0,5 kW und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gekennzeichnet. Gem. § 1 Abs. 1 eKFV gelten für E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, bezüglich Leistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit dieselben Werte und das Leergewicht darf mit 55 kg sogar annähernd doppelt so hoch sein.

Es kann dahinstehen, ob neben der Vergleichbarkeit der rechtlichen Anforderungen auch eine tatsächliche Vergleichbarkeit gegeben sein muss. Nach dem Eindruck der Kammer schöpfen vor allem die gewerblich genutzten E-Scooter die Grenzen der Verordnung nämlich regelmäßig weitgehend aus, weswegen es nicht naheliegt, sie anders als typische Mofas oder Leichtmofas zu behandeln. Das gilt nach Auffassung der Kammer sicher für das von dem Beschuldigten geführte Fahrzeug, welches sich durch ein Gewicht von 22 kg, eine Dauernennleistung von 320 Watt und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h kennzeichnet.

Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer nicht der für Fahrradfahrer anerkannte höhere Grenzwert von 1,6 Promille anzuwenden. Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere – geringere – Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1,6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.). Abgesehen davon, dass (reine) Radfahrer schon nicht Kraftfahrer i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes sind, ist eine Übertragbarkeit und Gleichbehandlung von E-Scooterfahrern mit diesen aber auch deshalb nicht geboten, weil ein grundsätzlich über überhaupt keinen Fremdantrieb verfügt, und jedenfalls insofern deutlich weniger komplex als motorgetriebene Fortbewegungsmittel ist. Daraus und aus dem in der Regel geringeren Gewicht und den oftmals niedrigeren Fahrgeschwindigkeiten resultiert zudem ein kleineres Gefährdungspotential.

Dass dieser erhöhte Grenzwert von 1,6 Promille möglicherweise auch auf Pedelecs anzuwenden ist, ändert an der Beurteilung der Kammer nichts. Denn zum einen bestehen – wie ausgeführt – zwischen einem und einem E-Scooter mehr als nur unerhebliche Unterschiede, zum anderen beruht dessen Gleichbehandlung nicht auf einer wissenschaftlichen Untersuchung betreffend die Auswirkungen des Konsums von Alkohol gerade auf die Leistungsfähigkeit von Pedelec-Fahrern, die zu gesichertem Erfahrungswissen bezüglich der Bestimmung eines Grenzwerts für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit führen würden – solche liegen noch nicht vor (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.) –, sondern auf der gesetzgeberischen Entscheidung, Pedelecs (soweit sie unter § 1 Abs. 3 StVG fallen), Fahrrädern rechtlich gleichzustellen. Im konkreten Fall scheidet eine Übertragung allerdings auch bereits deshalb aus, weil selbst ein Fahrrad mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von 320 Watt nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 StVG fallen würde.

Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter gefährdet Führerschein

Das Fazit ist einfach: Wer alkoholisiert auf einem E-Scooter unterwegs ist, gefährdet seinen . Natürlich gibt es Rechtsprechung, die auch die 1,6 Promille-Grenze zur Anwendung bringt. Aber derzeit gibt es keinerlei klare Linie, abgesehen davon, dass je schwerer und leistungsstärker ein E-Scooter ist, umso eher man damit rechnen muss, die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen zu bekommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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