EU verbessert die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeit: Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern („Crowdworker„) auf den Weg gebracht. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die rechtlichen Unsicherheiten zu adressieren und verbesserte Standards für jene zu setzen, die durch digitale Plattformen Arbeit finden und ausführen. Angesichts der rasanten Digitalisierung und der…WeiterlesenNeuerungen und Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
Schlagwort: Crowdworker
Der Bundesgerichtshof (1 StR 188/22) hat sich zu der äußerst praxisrelevanten Frage geäußert, wie die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern in einer Rechtsanwaltskanzlei stattzufinden hat. Die spezifischen Umstände dieser Berufsgruppe lassen dabei Rückschlüsse auf die Beschäftigung freier, freiberuflicher Mitarbeiter zu – und lassen aufhorchen.WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
Das Hessische Landesarbeitsgericht (14 Sa 306/20) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und…WeiterlesenLieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein ArbeitsverhältnisWeiterlesenCrowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt