Schlagwort: Crowdworker

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zum Status von Crowdworkern und Dozenten

    Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zum Status von Crowdworkern und Dozenten

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 10. Dezember 2024 (Az. 2 Ta 5/24) eine bedeutsame Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern getroffen. Der Fall betraf eine Dozentin, die an einer privaten Heilpraktikerschule unterrichtete und die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft begehrte.

    Das Gericht entschied, dass keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, und verwies den Rechtsstreit an die Zivilgerichte. Diese Entscheidung beleuchtet zentrale Fragen zur Einordnung von Arbeitsverhältnissen und zu den Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht, insbesondere im Kontext von Crowdworkern und ähnlichen Tätigkeiten.

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  • Neuerungen und Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

    Neuerungen und Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

    EU verbessert die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeit: Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern („Crowdworker“) auf den Weg gebracht. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die rechtlichen Unsicherheiten zu adressieren und verbesserte Standards für jene zu setzen, die durch digitale Plattformen Arbeit finden und ausführen.

    Angesichts der rasanten Digitalisierung und der wachsenden Rolle von Plattformarbeit ist diese Initiative ein kritischer Schritt zur Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen in der EU zum Thema Plattformarbeit.

    https://www.ferner-alsdorf.de/die-neue-eu-richtlinie-zur-verbesserung-der-arbeitsbedingungen-von-plattformarbeitern-2024/
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 188/22) hat sich zu der äußerst praxisrelevanten Frage geäußert, wie die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern in einer Rechtsanwaltskanzlei stattzufinden hat. Die spezifischen Umstände dieser Berufsgruppe lassen dabei Rückschlüsse auf die Beschäftigung freier, freiberuflicher Mitarbeiter zu – und lassen aufhorchen.

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  • Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Das Hessische Landesarbeitsgericht (14 Sa 306/20) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird.

    Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen.

    Dazu schon vorher bei uns: Crowdworker als Arbeitnehmer

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  • Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt

    Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt

    Das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19) hat entschieden, dass zwischen einem „Crowdworker“ und dem Betreiber einer die Arbeit vermittelnden Internetplattform kein Arbeitsverhältnis besteht – denn: Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis

    Kein Arbeitsverhältnis trotz Druck

    Die moderne Arbeitswelt wird immer mehr durch Quasi-Selbstständige geprägt, die sich Ihren Lebensunterhalt mit einzelnen und über Plattformen vermittelte Tätigkeiten verdienen müssen. Jedenfalls nach derzeitiger gesetzlicher Lage entsteht jedoch kein Arbeitsverhältnis, wenn keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen vereinbart wurde. Das ändert sich auch nicht, wenn ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts durch derartige Aufträge erzielt wird und hier nachvollziehbar durch den Druck, zukünftig weitere Aufträge anzunehmen, eine faktische Abhängigkeit entsteht.

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