Der Bundesgerichtshof (BGH) legt in seinem Beschluss vom 13. November 2024 (Az.: 1 StR 432/24) dar, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt sein müssen:
(mehr …)Schlagwort: Beschränkung des Rechtsmittels
Beschränkung des Rechtsmittels: Beiträge zur Beschränkung des Rechtsmittels im Strafprozess

Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 (5 StR 68/24) ein Urteil des Landgerichts Hamburg teilweise aufgehoben. Dabei ging es um die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen für mehrere Angeklagte, die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden waren. Ein zentraler Punkt dieser Entscheidung war die Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche.
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Beschränkung der Berufung und falscher Strafrahmen
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 1 ORs 62/24) behandelt wiedermals die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. In diesem Blogbeitrag wird der Sachverhalt der Entscheidung dargestellt, die rechtlichen Kernpunkte analysiert und die Auswirkungen für die Praxis erläutert.
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BayObLG zur Auswirkung laufender Revision bei Inkrafttreten des KCanG
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Aktenzeichen 206 StRR 129/24) wichtige Fragen bezüglich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Rechtsmittelbeschränkung behandelt.
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Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (3 ORs 18/24) wird die rechtliche Handhabung der Gewerbsmäßigkeit im Kontext des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB beleuchtet. Diese Entscheidung verdeutlicht wichtige Aspekte der Strafzumessung und der Beschränkung der Berufung in Strafsachen.
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Beschränkung des Rechtsmittels in der Revision
Wie die Berufung (vgl. § 318 StPO) kann auch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO beschränkt eingelegt werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer eine prozessuale Gestaltungsbefugnis eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist.
Eine Beschränkung der Revision ist wirksam, wenn sie sich auf solche Beanstandungen bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils unabhängig von seinem nicht angefochtenen Teil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können, ohne dass es einer Nachprüfung des Urteils im Übrigen bedürfte, und wenn das Stufenurteil in sich widerspruchsfrei bleibt.
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StPO: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch
Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 101/22) hat hervorgehoben, dass eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein kann, sofern die amtsgerichtlichen Feststellungen die Strafbarkeit einer von zwei tateinheitlichen Verurteilungen nicht belegen können. Das – durchaus unliebsame – Ergebnis für die Verteidigung ist damit, dass das Paket wieder vollständig zu öffnen ist.
(mehr …)Konkludente Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof (2 StR 511/21) konnte klarstellen, dass eine staatsanwaltschaftliche Revision auch gegen den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann:
Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang.
Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch. Mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts setzt sich die Rechtsmittelschrift nicht auseinander. Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte. Die gegenteilige „Klarstellung“ der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen.
Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
Eine Berufungsbeschränkung, gerichtet auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam, wie das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss 65/22) hervorhebt.
(mehr …)Beschränkung der Revision auf Rechtsfolgen und Korrektur des Tenors
Wenn die Revision auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde, ist der Schuldspruch einer Korrektur durch das Revisionsgericht entzogen. Das Rechtsmittelgericht kann und darf grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH, 5 StR 206/19 und 3 StR 412/21).
(mehr …)Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung
Das Kammergericht (3 Ss 28/21, (3) 161 Ss 61/21 (28/21) hat hinsichtlich des interessanten Zusammenspiels aus Schuldfähigkeit und Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entschieden, dass wenn ein Angeklagter seine Berufung auf die Rechtsfolgenen beschränkt hat, das Berufungsgericht an die Feststellung gebunden ist, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldfähig war!
(mehr …)Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch
Auch das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 11/21, konnte sich nochmals zur Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch äussern und festhalten, dass die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist.
Das bedeutet, das Berufungsgericht kann, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, die Rechtsmittelbeschränkung für unwirksam erachten, weil es nicht gezwungen sein kann, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Tut es dies nicht, so muss dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen sein, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat.
Bindungswirkung bei Berufungs-Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch
Bei einer wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Das soll aber auch bei so genannten doppelrelevanten Tatsachen gelten.
(mehr …)Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung
Das Oberlandesgericht Köln (1 RVs 207/18) hat entschieden, dass wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, sowie der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Aussetzungsfrage beschränkt hat, die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen kann:
Die dem Rechtsmittelführer eingeräumte Dispositionsfreiheit gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (vgl. im Kontext mit der Beschränkung von Rechtsmitteln SenE v. 05.07.2016 – III-1 RVs 67/16 m. N.). Nach Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung können sich aber zur Vermeidung möglicher Widersprüche in der Entscheidung Einschränkungen ergeben, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist oder tatsächliche Feststellungen durch das Revisionsgericht aufrechterhalten worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 302 Rz. 6; KK-StPO-Paul, 7. Auflage 2013, § 302 Rz. 4; Löwe/Rosenberg-StPO-Jesse, 26. Auflage 2014, § 302 Rz. 14; MüKo-StPO-Allgayer, § 302 Rz. 26). Indessen sind die in der Rechtsprechung insoweit bislang entschiedenen Fälle dem vorliegenden nicht vergleichbar und die Gefahr einer in sich widersprüchlichen Entscheidung besteht im Ergebnis nicht:
Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die – durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen – Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460).
Verwirft das Revisionsgericht das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch und wird sodann die Berufung zurückgenommen, würde, weil der amtsgerichtliche Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts seine Rechtskraftfähigkeit verloren hat, die amtsgerichtliche Strafzumessung dem landgerichtlichen Schuldspruch gleichsam „untergeschoben“ (so die Konstellation OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und hierzu Gössel JR 1982, 270). Das stellte indessen die innere Einheit des Urteils infrage, weil die Einzelstrafbemessung gerade umgekehrt dem Schuldspruch zu folgen hat.
Mit beiden Fallgestaltungen ist die hier zu entscheidende nicht vergleichbar (s. auch – zu einem Fall vertikaler Teilrechtskraft – KG StraFo 2016, 27; zust. SSW-StPO-Hoch, 3. Auflage 2018, § 302 Rz 42). Durch die von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolge (Staatsanwaltschaft) bzw. die Bewährungsfrage (Angeklagter) ist der amtsgerichtliche Schuldspruch innerprozessual bindend geworden. Die amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung baut auf diesem, nicht etwa – wie im Falle der Entscheidung des OLG Stuttgart – auf einem durch Revisionsverwerfung bindend gewordenen landgerichtlichen Schuldspruch auf. Über die Bewährungsfrage war nach dem Willen beider Rechtsmittelführer ohnedies neu zu befinden. Durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hat sich hieran nichts geändert. Auch die Gefahr von Widersprüchen zwischen aufrechterhaltenen und durch Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen Feststellungen besteht bei dieser Sachlage nicht; vielmehr bilden amtsgerichtlicher Schuldspruch und amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung ein einheitliches Ganzes, auf welchem die Bewährungsentscheidung aufbauen kann. Der Senat verkennt nicht, dass nunmehr die von ihm als rechtsfehlerhaft beanstandete amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung innerprozessuale Bindungswirkung entfaltet. Indessen setzt die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Bewährungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Einzelstrafbemessung voraus. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass diese nicht so knapp oder unvollständig ist, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung darstellt und dass Einzelstrafbemessung und Bewährungsfrage nicht so miteinander verwoben sind, dass beide nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können (SenE v. 24.05.2016 – III-1RVs 83/16 -; SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -). Dass die Strafzumessung ihn belastende Rechtsfehler aufweist, hatte der Angeklagte vor diesem Hintergrund durch seine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bewährungsfrage im ersten Rechtsgang hingenommen. Die Überprüfung des gesamten Strafausspruchs durch den Senat war bei dieser Sachlage ausschließlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geschuldet. Die Situation ist nunmehr keine andere, als wenn von vornherein nur der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf die Bewährungsfrage beschränkt hätte.
Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 207/18Ordnungswidrigkeitenrecht: Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bei Bußgeldbescheid
Auch bei einem Bußgeldbescheid kann das Rechtsmittel wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt werden:
Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 67 Abs. 2 OWiG eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 – Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16; OLG Rostock VRS 101, 380 [383] = NZV 2002, 137).
Die Wirksamkeit der erklärten Beschränkung wird namentlich nicht dadurch infrage gestellt, dass (…) fälschlich von Tateinheit ausgegangen ist, wohingegen sich die Handlungen des Betroffenen bei zutreffender rechtlicher Betrachtung als tatmehrheitlich begangen darstellen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine fehlerhafte Subsumtion die Wirksamkeit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht in jedem Falle infrage stellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 318 Rz. 17a m. w. N.). Das gilt hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse namentlich für die unzutreffende Annahme von Tatmehrheit durch die Vorinstanz (SenE v. 27.12.2005 – 83 Ss 72/05 -; BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Naumburg StraFo 2012, 285 = StV 2012, 734; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Auflage 2012, § 318 Rz. 18).
Für die (…) umgekehrte Konstellation kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Bei unzutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse entstehen in dem Falle, dass aufgrund der erklärten Beschränkung der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, stets – auch im Strafverfahren – „Reibungen“ (Formulierung von KK-OWiG-Ellbogen, 4. Auflage 2014, § 67 Rz. 60) zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des Tenors. Diese sind hier nur deswegen besonders augenfällig, weil wegen einer tateinheitlichen Verurteilung nunmehr zwei Geldbußen zu verhängen sind (§ 20 OWiG). Das für sich genommen stellt aber keinen durchgreifenden Grund dar, der unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage entscheidend andere Bedeutung beizumessen, als sonstigen Fehlern der Vorinstanz beim Schuldspruch (BayObLG a.a.O.), wenn – wie hier – auf der Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen eine Bußgeldbemessung möglich ist.
Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 127/17

