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Autor: Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

  • Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung

    Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Nutzt ein Beamter seinen privaten Pkw auch zu dienstlichen Zwecken, kann er keinen Ersatz verlangen, wenn er wegen eines Haftpflichtschadens in der KFZ-Haftpflichtversicherung höher gestuft wird. |

    Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Trier (VG Trier, Urteil vom 8.12.2017, 7 K 11815/17). Geklagt hatte ein Beamter. Er hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst. Sie schlug gegen das daneben parkende Fahrzeug. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beamten regulierte den Schaden. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Beamten künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 EUR höhergestuft. Auf Antrag des Beamten lehnte es der Dienstherr ab, hierfür Schadenersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte daher Klage.

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  • Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr nach §315b StGB: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat.

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  • Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig

    keine weiteren ermittlungen bei nur vagen Angaben zu in Betracht kommenden Fahrern: Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, wenn der Fahrzeughalter bei seiner Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage nur vage Angaben zu einem infrage kommenden großen Personenkreis macht und es deshalb an hinreichend konkreten Beweisanzeichen fehlt, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten. Das hat der hessische Verwaltungsgerichtshof (2 A 1463/20) entschieden.

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  • Strafbarkeit der sogenannten Polizeiflucht

    Auch sog. Polizeifluchtfälle können strafbar sein. Es muss aber festgestellt werden, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (4 StR 165/20) entschieden.

    Der BGH hatte dies bereits früher angedeutet. Nun hat er es ausdrücklich festgestellt. Er weist aber darauf hin, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

  • Fahrverbot auch noch nach langer Verfahrensdauer?

    Dauert das Bußgeldverfahren lange, stellt sich bei einem festgesetzten Fahrverbot immer auch die Frage, ob das Verfahren so lange gedauert hat, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr zulässig ist. Damit hat sich jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg (1 OLG 53 Ss-OWi 221/21) noch einmal auseinandergesetzt.

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  • Einziehung eines Leasingfahrzeugs nach verbotenem Autorennen

    Einziehung von PKW nach Autorennen: Das Landgericht Tübingen (3 Qs 16/21) hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens die Voraussetzungen für eine Einziehung eines Leasingfahrzeugs verneint.

    Zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen auch bei uns:

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  • Position der Hilfslinie bei Geschwindigkeitsmessung mit Laserscanner PoliScan

    Wenn nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die bei der Verwendung des Auswerterahmens zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt sind, so sind für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keine Ausführungen zu der Position der Hilfslinie notwendig, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist:

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan um ein standardisiertes Messverfahren handelt (…) Die Beanstandung des Betroffenen, das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen zu der „Behelfslinie“, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der ungebräuchlichen Bezeichnung „Behelfslinie“ meint der Betroffene offenbar die zum Grafikteil des Falldatensatzes gehörende Hilfslinie (vgl. Nr. 9.2 der Gebrauchsanweisung, Software-Version 3.7.4). Neben dem bekannten trapezförmigen Auswerterahmen enthält der Grafikteil bei Geschwindigkeitsverstößen zusätzlich eine Hilfslinie, die einem Maßstab der Breite 0,5 m entspricht. Dieser Wert kommt der Standardbreite von 0,52 m nahe, die ein einzeiliges Kfz-Kennzeichen aufweist (Abschnitt 1 Nr. 1 lit. a der Anlage 4 zur FZV) …

    Ausführungen zu der Position der Hilfslinie bedurfte es bei dieser eindeutigen Sachlage in den Urteilsgründen nicht. Die Gebrauchsanweisung sieht bei der Zuordnung des Fahrzeugs eine zusätzliche Heranziehung der Hilfslinie auch nicht vor. Die unabhängig von dem Auswerterahmen generierte Hilfslinie kann für eine zweifelsfreie Zuordnung allenfalls bei der Abbildung von zwei oder mehr Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung von Bedeutung sein.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 145/21
  • Zu schnell gefahren weil Verkehrszeichen übersehen wurde

    Wahrnehmung von Verkehrszeichen: Das Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 217/21, hat sich dahin geäußert, dass die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, der Tatrichter nur dann in Betracht ziehen muss, wenn der Betroffene sich auch darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben:

    Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Gerichte den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen dürfen.

    Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – III-4 RBs 374/18 – juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen und die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 100 km/h war nach den Urteilsfeststellungen ab knapp einem Kilometer vor der Messstelle an drei Stellen, jeweils beidseitig ausgeschildert worden. Auch der Grund für die Beschränkung, der Wegfall eines war nach den Urteilsfeststellungen „ebenfalls gut sichtbar ausgeschildert“.

  • Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

    Für den Begriff „Öffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

    Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe.

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  • Nötigung im Straßenverkehr: Rücksichtsloses Überholen ist noch keine Nötigung

    Der „bloß“ rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar.

    Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 – 61/07).

  • Keine Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus

    Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

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  • Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

    Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

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  • Trotz negativer Haarprobenanalyse – Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsum

    Zu Recht hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen des Konsums von Kokain trotz einer negativen Haarprobenanalyse mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
    Der Antragsteller wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
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  • Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

    Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

    Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

    • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

    • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

    (OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

  • Unfallflucht bei Kollision mit Einkaufswagen

    §142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin „Unfallflucht“, unter Strafe. Während viele hierbei die Kollision von zwei Fahrzeugen vor Augen haben, geht diese Norm aus juristischer Sicht noch sehr viel weiter und erfasst u.a. auch Fussgänger und Radfahrer. So auch Einkaufswagen, wie das OLG Düsseldorf (1 RVs 62/11) korrekt festgestellt hat.

    Der Sachverhalt ist denkbar einfach und alltäglich: Jemand parkt auf dem Parkplatz eines Supermarktes und lädt aus seinem Einkaufswagen die Einkäufe in sein Fahrzeug. Der Einkaufswagen rollt (unbemerkt) weg und beschädigt ein fremdes KFZ. Nun wird natürlich noch schneller das eigene KFZ beladen und schnell weggefahren. Unfallflucht i.S.d. §142 StGB?

    Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht

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